Referendariat > Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Der verteidigte Angeklagte A wird unzulässigerweise wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG, § 231b GVG). Er verlässt den Saal murrend, aber ohne sich beim Gericht zu beschweren. A wird verurteilt.
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Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Der verteidigte Angeklagte A wird unzulässigerweise wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG, § 231b GVG). Er verlässt den Saal murrend, aber ohne sich beim Gericht zu beschweren. A wird verurteilt.