Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Entfernung zur Wahrung der Ordnung, § 177 GVG
Entfernung zur Wahrung der Ordnung, § 177 GVG
17. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Während der Verhandlung stört der stadtbekannte Wichtigtuer W durch ständige Zwischenrufe. Der Vorsitzenden wird es zu bunt und sie lässt W durch die Wachtmeister aus dem Saal entfernen. As Verteidiger rügt dies erfolglos.
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Einordnung des Falls
Entfernung zur Wahrung der Ordnung, § 177 GVG
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Entfernung Ws aus dem Saal war rechtmäßig (§ 177 S. 1 GVG) und der Öffentlichkeitsgrundsatz damit nicht verletzt.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 169 Abs. 1 S.1 GVG ist durch Ws Entfernung verletzt. Kann A dies erfolgreich in der Revision geltend machen?
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Hille93
15.4.2025, 09:34:18
Habe ich es richtig verstanden, nach § 177 S. 2 GVG erfolgt: gegenüber unbeteiligten Personen eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung (zu rügen nach § 238 Abs. 2 StPO) und gegenüber Beteiligten entscheidet das Gericht durch Beschluss (zu rügen nach ... 🤔) Danke! :)