Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit IV: Präklusion
Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
17. Mai 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der verteidigte Angeklagte A wird unzulässigerweise wegen Störung der Ordnung aus der Verhandlung entfernt (§ 177 GVG, § 231b GVG). Er verlässt den Saal murrend, aber ohne sich beim Gericht zu beschweren. A wird verurteilt.
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Einordnung des Falls
Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (Einführungsfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Da A rechtswidrigerweise aus der Sitzung entfernt wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor (§ 337 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um in der Revision gegen die Entfernung vorgehen zu können, musste A aber nach der sogenannten Widerspruchslösung des BGH im Prozess Widerspruch gegen sie erheben.
Nein!
3. Handelt es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung des Vorsitzenden, muss der Angeklagte für eine erfolgreiche Revision den Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO eingelegt haben.
Genau, so ist das!
4. § 238 Abs. 2 StPO soll die Prozessökonomie weitestgehend fördern. Ist der Begriff der „auf die Sachleitung bezüglichen Anordnungen“ im Hinblick auf diesen Regelungszweck sehr eng zu definieren?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach § 238 Abs. 2 StPO soll grundsätzlich zunächst das Gericht entscheiden, wenn ein Verfahrensbeteiligter eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung rügt. Ist dies immer (ausnahmslos) erforderlich, um den Fehler später in der Revision erfolgreich rügen zu können?
Nein!
6. Hier greift kein Ausnahmetatbestand. Musste A also den Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO einlegen, damit er erfolgreich in Revision gehen kann?
Genau, so ist das!
7. A hätte die Verletzung seines Anwesenheitsrechts nach § 238 Abs. 2 StPO beanstanden müssen. Muss diese Beanstandung immer ausdrücklich erfolgen?
Nein, das trifft nicht zu!
8. A müsste die Verletzung seines Anwesenheitsrecht zumindest konkludent gerügt haben. Hat er dies durch sein Verhalten getan?
Nein!
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