Referendariat > Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Stoffordnung des Tatbestandes
Karl (K) verklagt Bettina (B) wegen ausstehender Werklohnforderungen. K trägt vor, er sei von B mit der Reparatur ihres Daches beauftragt worden. Über Lohn sei nicht gesprochen worden, €2000 seien aber üblich. B habe die Reparatur abgenommen. B erwidert €1.000 seien für eine solch einfache Arbeit ausreichend.