Stoffordnung des Tatbestandes

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Karl (K) verklagt Bettina (B) wegen ausstehender Werklohnforderungen. K trägt vor, er sei von B mit der Reparatur ihres Daches beauftragt worden. Über Lohn sei nicht gesprochen worden, €2000 seien aber üblich. B habe die Reparatur abgenommen. B erwidert €1.000 seien für eine solch einfache Arbeit ausreichend.

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Einordnung des Falls

Stoffordnung des Tatbestandes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zur Darstellung des Tatbestandes gehört auch die Trennung der maßgeblichen Tatsachen in streitigen und unstreitigen Tatsachenstoff (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Genau, so ist das!

Die gesetzlichen Vorgaben im Hinblick auf die Erstellung des Tatbestandes sind denkbar kurz. Aus § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO lässt sich aber entnehmen, dass der Tatbestand darüber Aufschluss geben soll, welche Tatsachen zum Sachstand (=unstreitige Geschichtserzählung) und welche zum Streitstand (=streitiges Parteivorbringen) gehören.
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2. Nur der Geschehensablauf, der von den Parteien ausdrücklich übereinstimmend geschildert wird, gehört in die unstreitige Geschichtserzählung.

Nein, das trifft nicht zu!

Zum unstreitigen Sachverhalt gehören zunächst (1) der übereinstimmend geschilderte Geschensablauf sowie (2) ausdrücklich zugestandene Tatsachenbehauptungen (§ 288 ZPO). Aber auch (3) bloß konkludent zugestandene Tatsachen (§ 138 Abs. 2 ZPO) sowie (4) nicht bestrittene Behauptungen (§ 138 Abs. 3 ZPO) und (5) aufgegebenes, zuvor streitiges Vorbringen werden in den unstreitigen Sachverhalt aufgenommen. Hat der Beklagte zwar bestritten, genügt dies aber nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 3, Abs. 4 ZPO, so ist dies im Tatbestand im streitigen Parteivorbringen darzustellen. Erst in den Entscheidungsgründen ist dann darauf einzugehen, dass das Bestreiten aus Rechtsgründen nicht wirksam ist.

3. Da der wirksame Abschluss des Werkvertrages eine Anspruchsvoraussetzung für die von K geforderte Werklohnforderung ist, gehört er zum streitigen Klägervorbringen.

Nein!

In das streitige Parteivorbringen gehören die wesentlichen Tatsachen, die nicht in den unstreitigen Sachverhalt gehören. In den unstreitigen Sachverhalt werden aufgenommen: (1) der übereinstimmend geschilderte Geschensablauf, (2) ausdrücklich zugestandene Tatsachenbehauptungen (§ 288 ZPO), (3) konkludent zugestandene Tatsachen (§ 138 Abs. 2 ZPO) sowie (4) nicht bestrittene Behauptungen (§ 138 Abs. 3 ZPO) und (5) aufgegebenes, zuvor streitiges Vorbringen B hat nicht bestritten, dass sie K mit der Reparatur beauftragt hat. Die für den Abschluss des Werkvertrags maßgeblichen Tatsachen gehören somit in die unstreitige Geschichtserzählung.Aus Gründen der Verständlichkeit solltest Du die Geschichtserzählung möglichst chronologisch aufbauen.

4. Die Werklohnforderung in Höhe von €2.000 gehört zum streitigen Klägervorbringen.

Genau, so ist das!

In das streitige Parteivorbringen gehören die wesentlichen Tatsachen, die nicht in den unstreitigen Sachverhalt gehören. Dabei hat jede Partei die für sie günstigen Umstände darzulegen und zu beweisen. Wer eine Rechtsfolge für sich in Anspruch nehmen will, hat die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen. Der Gegner muss die rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmenden Tatsachen darlegen.Indem B erwiderte, K stünden nur €1.000 zu, hat sie konkludent die Forderung in der vollen Höhe bestritten (§ 138 Abs. 2 ZPO). Da es sich bei dem Umfang des geschuldeten Werklohns um eine für K günstige Tatsache handelt (§ 632 Abs. 2 BGB), ist er insoweit darlegungs- und auch beweispflichtig.K behauptet, für die von ihm durchgeführten Reparaturleistungen sei eine Vergütung iHv €2.000 üblich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABY

Faby

23.9.2023, 19:23:47

Wenn B nur 1.000 Euro bestreitet, wieso wird dann die Vergütung in voller Höhe bestritten? Und wieso wird der § 138 Abs. 2 ZPO an der Stelle zitiert? :)

AL

alva1993

6.10.2023, 13:43:04

Ist bei der Übersicht nicht § 138 III und II vertauscht???

Rick-energie🦦

Rick-energie🦦

12.5.2024, 20:06:35

Der Werklohn bestimmt sich in der Höhe nach der Üblichkeit, beruht damit auf einer Interpretation der Rechtsfolge. Somit ist K's Ansicht zu Höhe der Forderung eine Rechtsansicht und müsste mit "meinen" oder "der Ansicht sein, dass" formuliert sein. Or am I wrong?


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