Stoffordnung des Tatbestandes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Karl (K) verklagt Bettina (B) wegen ausstehender Werklohnforderungen. K trägt vor, er sei von B mit der Reparatur ihres Daches beauftragt worden. Über Lohn sei nicht gesprochen worden, €2000 seien aber üblich. B habe die Reparatur abgenommen. B erwidert €1.000 seien für eine solch einfache Arbeit ausreichend.
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Einordnung des Falls
Stoffordnung des Tatbestandes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zur Darstellung des Tatbestandes gehört auch die Trennung der maßgeblichen Tatsachen in streitigen und unstreitigen Tatsachenstoff (§ 313 Abs. 2 ZPO).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nur der Geschehensablauf, der von den Parteien ausdrücklich übereinstimmend geschildert wird, gehört in die unstreitige Geschichtserzählung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Da der wirksame Abschluss des Werkvertrages eine Anspruchsvoraussetzung für die von K geforderte Werklohnforderung ist, gehört er zum streitigen Klägervorbringen.
Nein!
4. Die Werklohnforderung in Höhe von €2.000 gehört zum streitigen Klägervorbringen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
23.9.2023, 19:23:47
Wenn B nur 1.000 Euro bestreitet, wieso wird dann die Vergütung in voller Höhe bestritten? Und wieso wird der § 138 Abs. 2 ZPO an der Stelle zitiert? :)
alva1993
6.10.2023, 13:43:04
Ist bei der Übersicht nicht § 138 III und II vertauscht???
Rick-energie🦦
12.5.2024, 20:06:35
Der Werklohn bestimmt sich in der Höhe nach der Üblichkeit, beruht damit auf einer Interpretation der Rechtsfolge. Somit ist K's Ansicht zu Höhe der Forderung eine Rechtsansicht und müsste mit "meinen" oder "der Ansicht sein, dass" formuliert sein. Or am I wrong?