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Schema: Schema eines Bürgerbegehrens
18. April 2026
In der Klausur prüfst Du meist, ob die Bürger einen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerentscheids haben. Dafür muss ein rechtmäßiges Bürgerbegehren vorliegen. Wie prüfst du die Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens?
Anspruchsgrundlage
Die Anspruchsgrundlage findest du in § 21 Abs. 4, 8 GemO BW i.V.m. § 41 Abs. 2 KomWG BW, Art. 18a Abs. 8 S. 2 BayGO, § 15 Abs. 2 S. 11 BbgKVerf, § 8b HGO, § 20 KV MV, § 32 NKomVG, § 26 Abs. 6 S. 3 GO NRW, § 17a GO RP, § 21a KSVG, § 25 SächsGemO, §§ 26 Abs. 6 S. 5 i.V.m. 25 Abs. 6 S. 2 LSA KVG, § 16g GO SH, § 17 ThürKO i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 2 EBBG. Formelle Voraussetzungen
Mindestzahl an Unterschriften erreicht
Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist von einem bestimmten Unterschriftenquorum abhängig. In einigen Bundesländern ist das erforderliche Quorum nach Gemeindegröße gestaffelt. Es liegt meist zwischen drei und zehn Prozent der Einwohner (Art. 18a Abs. 6 BayGO, § 8b Abs. 3 HGO, § 32 Abs. 5 NKomVG, § 26 Abs. 4 GO NRW, §17a Abs. 3 GO RP, § 16 g Abs. 4 GO SH) . Feste Mindestquoten gibt es in § 21 Abs. 3 GemO BW, § 15 Abs. 3 S. 2 BbgKVerf, § 20 Abs. 5 KV MV, § 21a Abs. 3 KSVG, § 25 Abs. 1 SächsGemO, § 26 Abs. 4 KVG LSA und § 17 ThürKO i.V.m. § 14 Abs. 2 EBBG. Fristerfordernisse eingehalten
Ein Bürgerbegehren darf (außer in Brandenburg) nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten ein bis drei Jahre (je nach Bundesland) nicht bereits ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist (vgl. § 21 Abs. 3 S. 2 GemO BW). Richtet sich das Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats (kassatorisches Bürgerbegehren), muss es innerhalb einer bestimmten Frist nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein (vgl. § 21 Abs. 3 S. 3 GemO BW). Dies gilt nicht in Bayern. Schriftliche Einreichung
Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden. Es muss die zur Entscheidung zu bringende Frage, eine Begründung und gegebenenfalls einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Zudem müssen Vertreter bzw. Vertrauenspersonen benannt werden. Ja/Nein-Frage
Die zur Entscheidung zu bringende Frage muss mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Mehrdeutige oder zu unbestimmte Fragestellungen führen zur Unzulässigkeit. Es ist aber zulässig, Grundsatzentscheidungen anzustreben, ohne die Umsetzung im Detail zu regeln. Dies kann nachfolgenden Beschlüssen des Gemeinderats vorbehalten bleiben. Begründung
Die Begründung soll die Unterzeichner über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufklären. Die Begründung darf daher zwar auch wertende und werbende Äußerungen, sowie Überspitzungen beinhalten. Die Grenze ist aber erreicht, wenn Tatsachen unrichtig wiedergegeben werden, die für die Begründung tragend sind. Benennung von Vertretern (Vertrauenspersonen)
In den meisten Bundesländern muss das Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. § 21 Abs. 3 S. 7 GemO BW, Art. 18a Abs. 4 S. 1 BayGO, § 15 Abs. 2 S. 3 BbgKVerf, § 8b Abs. 3 S. 2 HGO, § 14 Abs. 2 KV-DVO MV, § 32 Abs. 3 S. 3 NKomVG, § 26 Abs. 2 S. 2 GO NRW, § 17a Abs. 3 S. 2 GO RP, § 21a Abs. 2 S. 2 KSVG, § 25 Abs. 2 S. 1 SächsGemO, § 26 Abs. 3 S. 2 KVG LSA, § 16g Abs. 3 S. 5 GO SH, § 17 ThürKO i.V.m. § 3 Abs. 1 EBBG. Teilweise: Vorschlag zur Kostendeckung
Das gilt nicht in in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz. Soweit ein Deckungsvorschlag erforderlich ist, muss er die Höhe der Kosten angeben und sich auf die Finanzierung der Anschaffungs-, Herstellungskosten und Folgekosten erstrecken. Der Deckungsvorschlag muss mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltswirtschaft vereinbar sein. Er ist entbehrlich, wenn keine Kosten anfallen, mit der Realisierung des Bürgerbegehrens sogar Einsparungen verbunden sind oder eine Kostenentwicklung nicht voraussehbar ist. Verbandskompetenz der Gemeinde
Die Verbandskompetenz der Gemeinde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und betrifft Aufgaben, die speziell in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Organkompetenz des Gemeinderats
Der Gemeinderat hat grundsätzlich die Allzuständigkeit für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW, § 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW, § 32 Abs. 1 S. 2 GemO RP, Art. 29 BayGO). Kein Ausschlussgrund
In allen Gemeindeordnungen findet sich ein Negativkatalog an Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. So darf etwa ein Bürgerbegehren in keinem Bundesland die Haushaltssatzung betreffen (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO BW, Art. 18a Abs. 3 Nr. 5 BayGO, § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW).
Materielle Voraussetzungen
Zulässige Angelegenheit
Die Gemeindeordnungen stellen in strukturell unterschiedlicher, aber inhaltlich weitgehend gleicher Weise dar, welche Angelegenheiten Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. Es muss sich um eine Angelegenheit aus dem Wirkungskreis der Gemeinde (Verbandskompetenz) und der Zuständigkeit des Gemeinderates (Organkompetenz) handeln. Verbandskompetenz der Gemeinde
Die Verbandskompetenz der Gemeinde ergibt sich aus Art. 28 Abs. 2 GG und betrifft Aufgaben, die speziell in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben und die den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen. Organkompetenz des Gemeinderats
Der Gemeinderat hat grundsätzlich die Allzuständigkeit für Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. § 41 Abs. 1 S. 1 GO NRW, § 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW, § 32 Abs. 1 S. 2 GemO RP, Art. 29 BayGO). Kein Ausschlussgrund
In allen Gemeindeordnungen findet sich ein Negativkatalog an Angelegenheiten, die nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein können. So darf etwa ein Bürgerbegehren in keinem Bundesland die Haushaltssatzung betreffen (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 4 GemO BW, Art. 18a Abs. 3 Nr. 5 BayGO, § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO NRW).
Kein rechtswidriges Ziel
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid dürfen kein rechtswidriges Ziel verfolgen. Dies ist in den meisten Ländern eine ungeschriebene Voraussetzung, die bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt (Art. 20 Abs. 3 GG). Das Ziel des Bürgerbegehrens muss also mit dem Landes-, Bundes- und Europarecht, nach der h.M. auch mit vertraglichen Verpflichtungen der Gemeinde zu vereinbaren sein.
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