Schema: Titelherausgabeklage (§ 371 BGB analog)


Neben einer Vollstreckungsabwehrklage kann der Kläger in objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) eine Leistungsklage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels erheben. In welcher Reihenfolge sind die nachfolgenden Prüfungspunkte zu prüfen? ‌

  1. Zulässigkeit

    1. Statthaftigkeit nach/neben Vollstreckungsabwehrklage

      Eine Titelherausgabeklage ist statthaft, (1) wenn bereits auf eine Vollstreckungsabwehrklage hin rechtskräftig entschieden wurde, dass aus dem Titel nicht mehr vollstreckt werden darf oder (2) wenn die Vollstreckungsabwehrklage zumindest gleichzeitig erhoben wird. Dadurch sollen widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden.

    2. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts

      Sofern sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht bereits aus den allgemeinen Regeln (§§ 12ff. ZPO, §§ 23, 71 GVG) ergibt, wird seine Zuständigkeit zumindest aus prozessökonomischen Gründen oder aus einer Annexkompetenz kraft Sachzusammenhangs bejaht.

    3. Rechtsschutzbedürfnis

      Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen, weil eine Titelherausgabeklage in ihrer Wirkung über die Vollstreckungsabwehrklage hinausgeht. Während eine erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage über § 775 Nr. 1 ZPO nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, beseitigt die Herausgabe des Titels jede Möglichkeit weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

  2. Begründetheit

    1. Anspruchsgrundlage: § 371 BGB analog

      Nach § 371 BGB kann der Schuldner einer Forderung ab deren Erfüllung einen darüber ausgestellten Schuldschein zurückverlangen. Ein Titelherausgabeanspruch wird auf § 371 BGB analog gestützt. In der Begründetheit einer dahingehenden Leistungsklage ist also zunächst auf die Analogievoraussetzungen (planwidrige Regelungslücke + vergleichbare Interessenlage) einzugehen.

    2. Zwangsvollstreckung aus dem Titel wurde bereits für unzulässig erklärt

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