Öffentliches Recht

Verwaltungsprozess-Recht

Begründetheit der Anfechtungsklage

Anfechtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)

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Schema: Anfechtungsklage - Begründetheit (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO)

26. März 2026

13 Kommentare


Wie prüfst Du die Begründetheit einer Anfechtungsklage?

  1. Vorliegen einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage

    Die Verwaltung darf nur in die Rechtssphäre des Bürgers eingreifen, wenn der Eingriff der ordnungsgemäße Vollzug eines rechtmäßigen Gesetzes ist (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung). Ein erlassener Verwaltungsakt kann daher nur rechtmäßig sein, wenn er aufgrund einer rechtmäßigen Ermächtigungsgrundlage ergangen ist. Rechtsgrundlage für den Erlass eines Exekutivakts kann ein Parlamentsgesetz, eine Rechtsverordnung oder eine Satzung sein. Wenn mehrere Ermächtigungsgrundlagen in Betracht kommen, kannst Du an dieser Stelle auch mehrere nennen und Dich erst später - im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit - festlegen.

    1. Formelle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

      Die Ermächtigungsgrundlage kann nur dann den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigen, wenn sie selbst rechtmäßig ist. Die Ermächtigungsgrundlage muss daher ebenfalls formell und materiell rechtmäßig sein. Dies solltest Du nur prüfen, wenn es im Sachverhalt Hinweise darauf gibt, dass die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage fraglich ist bzw. vom Kläger angezweifelt wird. Gibt es keine Ausführungen dazu im Sachverhalt, kannst Du die Rechtmäßigkeit als gegeben ansehen.

    2. Materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

      Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage sollte nur thematisiert werden, wenn es dazu Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt. Dann ist zu prüfen, ob die Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht vereinbar ist.

  2. Formelle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

    Formell rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt, wenn er die anwendbaren Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formvorschriften einhält. Die Reihenfolge der Prüfungspunkte ist nicht so wichtig. Bestehen an einzelnen Punkten keine Zweifel, kannst Du sie mit einem Satz feststellen und nur auf die problematischeren Punkte tiefer eingehen. Prüfe die Ermächtigungsgrundlage auf spezielle formelle Regelungen. Diese gehen den allgemeinen Regeln des VwVfG vor.

    1. Zuständigkeit

      Die handelnde Behörde muss örtlich, sachlich und instanziell zuständig gewesen sein. Dieser Prüfungspunkt dürfte im ersten Staatsexamen meist unproblematisch sein.

    2. Verfahren

      Der Verwaltungsakt muss unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften ergangen sein. In der Regel ist dies anzunehmen, soweit nichts anderes im Sachverhalt angegeben wird. Sofern keine speziellen Vorschriften Anwendung finden, gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 21 ff. VwVfG. Gibt es in der Klausur Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß war, nimm Dir die Zeit, die Normen zu überfliegen.

    3. Form

      Sofern keine speziellen Formvorschriften gelten, beachte § 37 Abs. 2 - Abs. 5 VwVfG.

  3. Materielle Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

    Materiell rechtmäßig ist ein Verwaltungsakt, wenn er mit dem materiellen Recht vereinbar ist. Dafür müssen die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein. Das bedeutet, dass der Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage erfüllt sein und die Behörde die richtige Rechtsfolge an das Vorliegen des Tatbestands geknüpft haben muss.

    1. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen

      In der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit musst Du zunächst die Tatbestandsvoraussetzungen aus der Ermächtigungsgrundlage aufführen und sauber subsumieren. Am besten orientierst Du Dich an der Struktur der Ermächtigungsgrundlage, damit Du kein Merkmal übersiehst. Keine Panik, wenn Du einmal eine Dir unbekannte Ermächtigungsgrundlage prüfen musst, deren Definitionen Du nicht auswendig kannst. Blättere einmal im Gesetz, ob es nicht Legaldefinitionen (meistens am Anfang des Gesetzes oder "in der Nähe" der Ermächtigungsgrundlage) gibt. Ansonsten definiere so gut es geht selbst. Die wahre Leistung ist es, mit dem fremden Gesetz umzugehen - nicht, die Definitionen perfekt abzuliefern!

    2. Richtige Rechtsfolge

      Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vor, musst Du noch prüfen, ob die Behörde die richtige Rechtsfolge gewählt hat. Bei gebundenen Entscheidungen muss die Behörde den konkreten Verwaltungsakt erlassen, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei Ermessensentscheidungen dagegen hat die Behörde einen gewissen Entscheidungsspielraum, ob und mit welchem konkreten Inhalt sie den Verwaltungsakt erlässt. In diesen Fällen musst Du prüfen, ob das Ermessen im konkreten Fall fehlerfrei ausgeübt wurde. Als Fehler kommen in Betracht: Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch und die Ermessensüberschreitung. Weiterhin kann es auch den Spezialfall der Ermessensreduzierung auf Null geben.

  4. Subjektive Rechtsverletzung des Klägers

    Ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, muss auch noch eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers vorliegen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). An dieser Stelle findet quasi die "materielle Prüfung der Klagebefugnis" statt. Es ist konsequent, die Rechtsverletzung(en), die Du als "mögliche Rechtsverletzung(en)" in der Klagebefugnis angesprochen hast, an dieser Stelle erneut aufzugreifen und nun das tatsächliche Vorliegen dieser zu prüfen. Ist der Kläger der Adressat des rechtswidrigen Verwaltungsakts, kannst Du im Zweifel auf Art. 2 Abs. 1 GG abstellen. Denn wenn jemand einem rechtswidrigen Verwaltungsakt Folge leisten muss, liegt bereits darin eine subjektive Rechtsverletzung. An dieser Stelle kommt es also in der Regel nur dann zu einem höheren Begründungsaufwand, wenn der Kläger nicht gleichzeitig der Adressat des angegriffenen Verwaltungsakts ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

0XC

0xConcept

17.4.2023, 18:21:29

Ich habe neulich ein Seminar bei dem Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller gehört. Dort hat er mehrmals ausdrücklich gesagt,

da

ss (zumindest im 2. Staatsexamen) man die Rechts- bzw. Verfassungsmäßigkeit der EGL niemals schon bei der EGL selbst prüfen soll, sondern immer unter dem Punkt

Materielle Rechtmäßigkeit

erst. Ich hatte aber auch schon eine Probeklausur, in der ich es anders gemacht habe, und es mir nicht angestrichen wurde. Bin

da

her unsicher, aber ich werde es im Examen

da

nn wahrscheinlich eher wie der RiBVerwG machen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

17.4.2023, 19:09:32

Hallo 0xconcept, vielen

Da

nk für Deine Nachfrage. Bist Du sicher,

da

ss Du hier nicht verschiedene Punkte zusammenwirfst? In einer verwaltungsrechtlichen Klausur sind zwei Ebenen streng auseinanderzuhalten, nämlich einerseits die rechtliche Grundlage einer Maßnahme (

Ermächtigungsgrundlage

) und andererseits die Maßnahme selbst. Zwar müsste man grundsätzlich stets bei der

Ermächtigungsgrundlage

prüfen, ob diese auch formell und materiell verfassungsgemäß ist. Sofern es sich hierbei aber nicht um eine neue

Regelung

handelt, kannst Du hiervon in der Regel ohne gesonderte Prüfung ausgehen. Es geht

da

nn in der Regel vielmehr um die Frage, ob die Verwaltung sich innerhalb des Rahmens der gesetzlichen

Regelung

bewegt hat. Beste Grüße, Lukas - für

da

s Jurafuchs-Team

0XC

0xConcept

17.4.2023, 20:54:21

Hallo Lukas,

Da

ss die EGL und der VA selbst jeweils separat voneinander geprüft werden müssen, ist mir bewusst. Und

da

ss die Rechtmäßigkeit der EGL nur

da

nn angesprochen werden muss, wenn es Anhaltspunkte

da

für gibt, ist auch klar. Uns wurde bei dem Seminar nur hinsichtlich des Prüfugsaufbaus gesagt, es solle wie folgt geprüft werden (niemals die Rmk der EGL bereits bei Punkt I.): I. EGL (Ist eine EGL erforderlich? Welche EGL wird geprüft) II. Formelle Rmk (wie gewohnt) III. Materielle Rmk (hier

da

nn 1. Die Gültigkeit der EGL wenn Anhaltspunkte, und

da

nn erst 2. Subsumtion unter die EGL mit Voraussetzungen / Rechtsfolge etc) Lieben Gruß

LEGA

LegalEagle

9.5.2024, 00:11:13

Ich sehe

da

s genauso. Der Prüfungsaufbau von 0xConcept ergibt sich denklogisch aus dem Grundgesetz Art. 100. Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig... Demnach kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nur an, soweit im Rahmen des (ggf. verfassungswidrigen) Gesetzes ein aus dem Gesetz folgend rechtmäßiger VA ergangen ist. Ist bereits bei zugrundelegen des (ggf. verfassungswidrigen) Gesetzes etwa zu

Ermessen

sfehlern gekommen und der VA

da

her wirksam angefochten, so kommt es für die Entscheidung nicht mehr auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an.

Da

mit würde man sich große Teile der Prüfung abschneiden, wenn man erst die Verfassungsmäßigkeit der EGL prüft.

BigLebowski

BigLebowski

14.7.2024, 12:45:58

"Demnach kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit nur an, soweit im Rahmen [dessen] ein [...] rechtmäßiger VA ergangen ist. [...] so kommt es für die Entscheidung nicht mehr auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an" - ...auf die VerfM kommt es immer an? Gerade wenn ein Gericht Zweifel an der VerfM eines Gesetzes hat,

da

nn ist es nach Art. 100 angehalten, dies dem BVerfG vorzulegen und eben nicht selbst - auf Grundlage dessen - zu urteilen. Schon gar nicht würde es eine hypothetische Prüfung vornehmen, um

da

nn in die eine oder andere Richtung abzuurteilen... Im übrigen finde ich,

da

ss bereits keine taugliche EGL vorliegt, wenn diese verfassungswidrig zu sein scheint.

Da

s ist für mich denklogischer Schluss aus Art. 20 III, dem

Vorbehalt des Gesetzes

. Dogmatisch noch in eine materielle RM-Prüfung des VA einzusteigen, finde ich verfehlt. Denn eigentlich prüfe ich

da

gerade nicht die materielle RM der EGL, sondern die des VA.

LEGA

LegalEagle

14.7.2024, 17:05:16

@[BigLebowski](212337) machen wir es doch mal an einem Beispiel fest. Vielleicht wird es

da

nn deutlicher. Angenommen der Bundestag verabschiedet ein Gesetz, nach dem jeder braunhaarige Bürger pro Monat 10€ extra Abgaben zahlen muss. Der Blonde B erhält

da

raufhin einen Bescheid,

da

ss er 10€ zahlen muss und zieht

da

gegen vor

da

s Verwaltungsgericht. Würde dieses nun die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zuerst prüfen und dem BVerfG vorlegen, würde

da

s BVerfG die Klage als unzulässig abweisen. Denn es kommt hier für

da

s Erreichen des klägerischen Begehrens (die Rücknahme des Zahlungsbescheides) gerade nicht auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes an. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist schon alleine deshalb begründet, weil der B selbst bei Anwendung des Gesetzes richtigerweise nicht hätte belastet werden dürfen. Wenn

jetzt

hingegen ein Braunhaariger gegen seinen eigenen Bescheid vorgehen möchte,

da

nn kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes gerade an. Denn dieser Bescheid ist nur rechtswidrig, wenn

da

s zugrundeliegende Gesetz Gesetz rechtswidrig ist.

BigLebowski

BigLebowski

15.7.2024, 19:48:53

Ich verstehe schon, was du meinst und muss nochmal betonen: Es kommt immer auf die VerfM eines Gesetzes an. Hierzu ein Blick in Art. 100 GG: "Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen GÜLTIGKEIT es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig[...]".

Da

s bedeutet,

da

ss die Instanz, bspw.

da

s Verwaltungsgericht, den folgenden Ge

da

nkengang durchläuft: Um

da

s Gesetz anzuwenden, muss es verfassungsmäßig bzw. gültig sein. Wenn ich die VerfM bezweifle, wende ich es nicht an. Egal, wie offensichtlich der Tatbestand einer Norm gegeben ist.

Da

s ist

ja

gerade der Witz. Gesetze dürfen nicht angewandt werden, wenn sie verfassungswidrig sind bzw.

da

s Gericht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit hat.

Da

gibt's auch kein

Ermessen

des Richters oder ein unter'n Tisch fallen lassen, weil

da

s

da

nn schneller zu urteilen geht. Wenn Richter X es trotz begründeter Zweifel unterlässt, die Richtervorlage vorzunehmen, verletzt er

da

s Justizgrundrecht des Betroffenen auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 I 2 GG. Was

da

s Verfahren vor dem BVerfG angeht, würde

da

s BVerfG die VerfM des Gesetzes beurteilen müssen.

Da

rum hat

da

s Gericht diesem die Sache nach Art. 100 vorgelegt. Wie

da

s BVerfG den Einzelfall beurteilt, ob nun ein dunkelblond oder eher hellbraun vorliegt, ist nicht die Sache des BVerfG, sondern die der ordentlichen Gerichte bzw. der Fachgerichte und auch nicht Teil der Kompetenzen des BVerfG.

LEGA

LegalEagle

17.7.2024, 14:45:22

@[BigLebowski](212337) entweder wir reden hier aneinander vorbei oder der Gesetzgeber sowie

da

s Bundesverfassungsgericht vertreten eine andere Ansicht als du. Ich empfehle dir

da

zu mal die Kommentarliteratur anzugucken. Die Prüfung von der du sagst,

da

ss sie nicht vorgenommen werden

da

rf nimmt

da

s Bundesverfassungsgericht bei einer konkreten

Normenkontrolle

stets vor. Es handelt sich

da

bei um die sogenannte "Alternativenprüfung". "Auf die Gültigkeit des vorgelegten Gesetzes kommt es bei der fachgerichtlichen Entscheidung nur

da

nn an, wenn die Entscheidung bei Gültigkeit des Gesetzes anders ausgeht als bei deren Verfassungswidrigkeit. Gegenüberzustellen sind also zwei Alternativen: die Entscheidung im Fall der Gültigkeit (Alternative 1) der fraglichen Norm und die Entscheidung im Fall ihrer Verfassungswidrigkeit (Alternative 2). Ist jeweils die gleiche Entscheidung zu treffen, hängt die Entscheidung nicht von der Gültigkeit der Norm ab." (Dürig/Herzog/Scholz/Dederer, 103. EL

Ja

nuar 2024, GG Art. 100 Rn. 155)

Da

s ergibt soweit auch Sinn. Schließlich würde

da

s Merkmal "auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt" andernfalls zu vollkommener Bedeutungslosigkeit verkommen. Der Verfassungsgebende Gesetzgeber hätte

da

nn auf dieses Merkmal auch einfach verzichten können. Jedenfalls stimmen wir aber

da

rin überein,

da

ss es dem BVerfG nicht obliegt festzustellen, ob eine Person blond oder braunhaarig ist.

Da

s bleibt den Fachgerichten vorbehalten wurde aber auch nie anders behauptet.

Shark

Shark

20.6.2025, 13:55:42

Ich denke es ist zumindest im 1. Examen beides vertretbar. Für den Aufbau von @[BigLebowski](212337) und Jurafuchs spricht,

da

ss wir den anderen Punkt

materielle Rechtmäßigkeit

des

Verwaltungsakt

nennen. Gleichzeitig halte ich die Erläuterung von @[0xConcept](172877) auch für sehr schlüssig.

Da

nke für den Hinweis. Jedenfalls hilft ein durchdenken der Thematik beim Verständnis und merken des Aufbaus. Evtl. kann Jurafuchs einen Hinweis zum alternativen Aufbau hinzufügen

QUEERS

QueerSocialistLawyer

13.12.2024, 16:09:41

Ich finde es toll, alle Prüfungspunkte im Überblick zu sehen. Es wäre wichtig, zumindest in jedem Prüfungspunkt eine Norm zu zitieren- wenn nicht in der Überschrift,

da

nn zumindest im ausklappbaren Text. in Klausuren hatte ich, leider auch im Examen, mangelhafte Noten, weil nicht genug normativ angeknüpft wurde,

da

s ist entscheidend für die Subsumtion

SEL

Selina

9.10.2025, 16:24:15

Wo prüfe ich die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme? Unter der Rechtsverletzung des Klägers? Oder bereits im

Ermessen

?

Foxxy

Foxxy

9.10.2025, 16:24:21

Die Verhältnismäßigkeit prüfst du grundsätzlich im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit des

Verwaltungsakt

s.

Da

s heißt, sie ist Teil der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der

Ermächtigungsgrundlage

erfüllt sind und ob die Rechtsfolge – insbesondere bei

Ermessen

sentscheidungen – rechtmäßig gewählt wurde. Verhältnismäßigkeit ist also kein eigenständiger Prüfungspunkt bei der subjektiven Rechtsverletzung, sondern gehört zur materiellen Rechtmäßigkeit des

Verwaltungsakt

s.

VEO

venire contra factum opium

1.12.2025, 13:57:02

Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit prüfst du in der Rechtsfolge, also dem

Ermessen

. In der Regel bietet es sich an die Verhältnismäßigkeit als Unterpunkt der

Ermessensüberschreitung

zu prüfen oder alternativ als eigenständigen Punkt.