Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Grunddelikt (§ 315d Abs. 1 StGB)
Schema: Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Grunddelikt (§ 315d Abs. 1 StGB)
31. Mai 2025
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Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 StGB - Grunddelikt)?
Tatbestandsmäßigkeit
§ 315d StGB stellt verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr unter Strafe. Die Norm schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch Leib, Leben und Eigentum. Das Grunddelikt in § 315d Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdeliktes. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (Nr. 1) bzw. daran als Kraftfahrzeugführer teilnimmt (Nr. 2) oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegt (Nr. 3).
Objektiver Tatbestand
Im öffentlichen Straßenverkehr
Der Täter muss die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begehen. Dies ist nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
Tathandlung
Zur Verwirklichung des Handlungsteils muss der Täter eine der vier Tatbestandsalternativen des § 315d Abs. 1 StGB verwirklichen: - nicht erlaubtes Kraftfahrzeug ausrichten (Nr. 1 Alt. 1) - nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen durchführen (Nr. 1 Alt. 2) - als Kfz-Führer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnehmen ( Nr. 2) - sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegen beeinträchtigt.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Bei Abs. 1 Nr. 3: Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit
Bei Abs. 1 Nr. 3: Rücksichtlosigkeit
Rechtswidrigkeit
Schuld
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