Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Grunddelikt (§ 315d Abs. 1 StGB)
Schema: Verbotene Kraftfahrzeugrennen - Grunddelikt (§ 315d Abs. 1 StGB)
15. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (13.445 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 StGB - Grunddelikt)?
Tatbestandsmäßigkeit
§ 315d StGB stellt verbotene Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr unter Strafe. Die Norm schützt neben der Sicherheit des Straßenverkehrs auch Leib, Leben und Eigentum. Das Grunddelikt in § 315d Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt in Form eines schlichten Tätigkeitsdeliktes. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn der Täter im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt (Nr. 1) bzw. daran als Kraftfahrzeugführer teilnimmt (Nr. 2) oder sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegt (Nr. 3).
Objektiver Tatbestand
Im öffentlichen Straßenverkehr
Der Täter muss die Tat im öffentlichen Straßenverkehr begehen. Dies ist nur derjenige Verkehr, der auf jedermann zur Benutzung offenstehenden Wegen oder Plätzen stattfindet. Erforderlich ist eine Fläche, die ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird.
Tathandlung
Zur Verwirklichung des Handlungsteils muss der Täter eine der vier Tatbestandsalternativen des § 315d Abs. 1 StGB verwirklichen: - nicht erlaubtes Kraftfahrzeug ausrichten (Nr. 1 Alt. 1) - nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen durchführen (Nr. 1 Alt. 2) - als Kfz-Führer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnehmen ( Nr. 2) - sich als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig fortbewegen beeinträchtigt.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Bei Abs. 1 Nr. 3: Absicht höchstmöglicher Geschwindigkeit
Bei Abs. 1 Nr. 3: Rücksichtlosigkeit
Rechtswidrigkeit
Schuld
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Schokolade
6.2.2024, 10:55:17
In der Erklärung des objektiven Tatbestandes könnte bei der letzten Handlungsvariante noch der Normverweis auf §
315dI Nr. 3 StGB ergänzt werden :)

Jonah
20.7.2024, 12:05:59
Liebes Team, der Vollständigkeit halber könnte man in der Erklärung des objektiven Tatbestandes - über die Alternativen - das Merkmal „Straßenverkehr“ ergänzen.

Foxxy
20.7.2024, 12:43:05
Hallo, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team