Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurückzulegen. Allerdings ist die Genehmigung materiell rechtswidrig, nicht jedoch nichtig.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Geschehen ereignete sich im „öffentlichen Straßenverkehr“ (§ 315d Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei der Veranstaltung handelt es sich um ein „Kraftfahrzeugrennen“ (§ 315d Abs. 1 StGB).
Ja!
3. Das Kraftfahrzeugrennen war „nicht erlaubt“ (§ 315d Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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