§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt

3. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurückzulegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.

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Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Hat sich das Geschehen im „öffentlichen Straßenverkehr" ereignet (§ 315d Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

§ 315d StGB erfasst nur den öffentlichen Straßenverkehr. An der Öffentlichkeit fehlt es, wenn die betroffene Verkehrsfläche lediglich einem engen, genau umschriebenen Personenkreis offensteht, indem mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten unmissverständlich erkennbar ist, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird. Beachte: Eine der Allgemeinheit gewidmete Straße bleibt öffentlich, wenn sie vom Veranstalter oder den Teilnehmern des möglichen Rennens gesperrt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Straße nicht grundsätzlich zur Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist. Daran ändert auch die kurzfristige Sperrung der Straße nichts. Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenverkehr. Wenn der Sachverhalt keine weiteren Angaben zu der Straße enthält, liegt hier kein Problem. Halte Dich also nicht lange bei der „Öffentlichkeit“ der Straße auf!
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2. Die Veranstaltung müsste ein „Kraftfahrzeugrennen“ gewesen sein (§ 315d Abs. 1 StGB). Scheitert dies daran, dass die Teilnehmenden auf Motorrädern fuhren?

Nein!

Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Kfz-Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kfz. Auf die Länge der Renndistanz kommt es nicht an. Ebenso wenig ist für ein Kfz-Rennen die Erzielung von „absoluten" Höchstgeschwindigkeiten erforderlich. Da Motorräder durch Maschinenkraft bewegt werden, handelt es sich um Kfz. Dass die Strecke nur 200 Meter betrug, ist unschädlich. Ausreichend ist ebenfalls, dass hier jeweils zwei Fahrer das „Beschleunigungspotential“ ihrer Motorräder verglichen haben. Ein Kfz-Rennen liegt vor. Das Prüfungsschema zu § 315d Abs. 1 StGB findest Du hier.

3. Das Kraftfahrzeugrennen müsste „nicht erlaubt" gewesen sein (§ 315d Abs. 1 StGB). Ist dies nur dann der Fall, wenn eine Behörde das Rennen ausdrücklich verboten hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nicht erlaubt ist ein Kfz-Rennen, wenn keine behördliche Genehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1, 3 StVO vorliegt. Dieses negative objektive Tatbestandsmerkmal, verhält sich verwaltungsrechts-akzessorisch. Aus diesem Grund ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit entscheidend, sondern die Wirksamkeit der Genehmigung. Führe Dir einmal den Sinn dieser Regelung vor Augen: Der Bürger wird in der Regel nicht erkennen, dass eine erteilte Genehmigung rechtswidrig ist. Er kann damit auf den Bestand vertrauen. Anders bei der Nichtigkeit, wo dem Verwaltungsakt regelmäßig „auf die Stirn“ geschrieben steht, dass er nicht rechtmäßig ist. Bei nichtigen Genehmigung kann dennoch der Vorsatz i.R.d. § 315d Abs. 1 StGB problematisch sein, auch wenn der objektive Tatbestand gegeben ist.

4. Die Genehmigung des Kraftfahrzeugrennen war rechtswidrig. War das Rennen damit „nicht erlaubt“ (§ 315d Abs. 1 StGB)?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nicht erlaubt ist ein Kfz-Rennen, wenn keine behördliche Genehmigung nach § 46 Abs. 2 S. 1, 3 StVO vorliegt. Wenn die Behörde eine Genehmigug wirksam erteilt hat, so ist das Rennen erlaubt. Eine erteilte Genehmigung (= Verwaltungsakt) ist nicht unwirksam, nur weil sie rechtswidrig ist. Vielmehr müsste sie nichtig sein (§ 43 Abs. 3 VwVfG). Dem Kfz-Rennen lag eine Genehmigung zugrunde. Diese war zwar materiell rechtswidrig, aber nicht nichtig. Folglich war das Kfz-Rennen erlaubt. T hat sich nicht nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Mehr zum Thema Nichtigkeit von Verwaltungsakten findest Du in unserem Kurs zum Verwaltungsrecht AT.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

24.1.2025, 16:11:44

bei Nichtigkeit der Erlaubnis würde es am

Vorsatz

der Teilnehmenden scheitern, aber objektiv der Tatbestand verwirklicht sein? ggfs. Fahrlässigkeit und die fliegt dann beim fahrlässigen Schuldvorwurf raus, weil man an Erlaubnisse von einer

Behörde

glauben darf? vielen Dank :)

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

5.2.2025, 10:48:07

Hey @[Juraddicted](96780), danke für Deine vertiefende Frage. Ganz richtig: Wenn die Genehmigung nichtig ist, so ist das Kfz-Rennen erst einmal objektiv „nicht erlaubt“, unabhängig davon, ob die Teilnehmenden die Nichtigkeit kannten oder nicht. Im Rahmen des subjektiven Tatbestands kommt es dann auf die konkreten Umstände an. Grundsätzlich kann der

Vorsatz

entfallen, wenn der Teilnehmende davon ausgeht, es läge eine wirksame behördliche Genehmigung vor (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Vorsicht bezüglich der Fahrlässigkeit! Die Fahrlässigkeit aus §

315d

Abs. 4 StGB bezieht sich nur auf die Verursachung der in Abs. 2 normierten Gefährdung. Der Täter muss weiterhin

vorsätzlich

in Bezug auf den Grundtatbestand aus §

315d

Abs. 1 StGB handeln, insofern also auch (zumindest bedingten)

Vorsatz

hinsichtlich des Merkmals „nicht erlaubt“ haben. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team


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