Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
3. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (6.856 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurückzulegen. Die wirksam erteilte Genehmigung ist materiell rechtswidrig, jedoch nicht nichtig.
Diesen Fall lösen 84,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich nach § 315d Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben. Hat sich das Geschehen im „öffentlichen Straßenverkehr" ereignet (§ 315d Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Veranstaltung müsste ein „Kraftfahrzeugrennen“ gewesen sein (§ 315d Abs. 1 StGB). Scheitert dies daran, dass die Teilnehmenden auf Motorrädern fuhren?
Nein!
3. Das Kraftfahrzeugrennen müsste „nicht erlaubt" gewesen sein (§ 315d Abs. 1 StGB). Ist dies nur dann der Fall, wenn eine Behörde das Rennen ausdrücklich verboten hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Die Genehmigung des Kraftfahrzeugrennen war rechtswidrig. War das Rennen damit „nicht erlaubt“ (§ 315d Abs. 1 StGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted
24.1.2025, 16:11:44
bei Nichtigkeit der Erlaubnis würde es am
Vorsatzder Teilnehmenden scheitern, aber objektiv der Tatbestand verwirklicht sein? ggfs. Fahrlässigkeit und die fliegt dann beim fahrlässigen Schuldvorwurf raus, weil man an Erlaubnisse von einer
Behördeglauben darf? vielen Dank :)

Linne_Karlotta_
5.2.2025, 10:48:07
Hey @[Juraddicted](96780), danke für Deine vertiefende Frage. Ganz richtig: Wenn die Genehmigung nichtig ist, so ist das Kfz-Rennen erst einmal objektiv „nicht erlaubt“, unabhängig davon, ob die Teilnehmenden die Nichtigkeit kannten oder nicht. Im Rahmen des subjektiven Tatbestands kommt es dann auf die konkreten Umstände an. Grundsätzlich kann der
Vorsatzentfallen, wenn der Teilnehmende davon ausgeht, es läge eine wirksame behördliche Genehmigung vor (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Vorsicht bezüglich der Fahrlässigkeit! Die Fahrlässigkeit aus §
315dAbs. 4 StGB bezieht sich nur auf die Verursachung der in Abs. 2 normierten Gefährdung. Der Täter muss weiterhin
vorsätzlichin Bezug auf den Grundtatbestand aus §
315dAbs. 1 StGB handeln, insofern also auch (zumindest bedingten)
Vorsatzhinsichtlich des Merkmals „nicht erlaubt“ haben. Ich hoffe, ich konnte Dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team