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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nimmt an einer genehmigten Motorradveranstaltung teil. Auf einer dafür gesperrten Straße müssen zwei Fahrer zeitgleich eine 200 Meter lange Strecke bei stehendem Start schnellstmöglich zurückzulegen. Allerdings ist die Genehmigung materiell rechtswidrig, nicht jedoch nichtig.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 StGB: Nicht unerlaubt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Geschehen ereignete sich im „öffentlichen Straßenverkehr“ (§ 315d Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

§ 315d StGB erfasst nur den öffentlichen Straßenverkehr. An der Öffentlichkeit fehlt es, wenn die betroffene Verkehrsfläche lediglich einem engen, genau umschriebenen Personenkreis offensteht, indem mit einer eindeutigen, äußerlich manifestierten Handlung des Verfügungsberechtigten unmissverständlich erkennbar ist, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird. Zu beachten ist aber, dass eine der Allgemeinheit gewidmete Straße gleichwohl öffentlich bleibt, wenn sie vom Veranstalter oder den Teilnehmern des möglichen Rennens gesperrt wird. Der Veranstalter hat zwar die für das Rennen nötige Straße gesperrt. Da diese jedoch der Allgemeinheit gewidmet ist, bleibt sie trotz Sperrung öffentlich. Der Öffentlichkeit ist genügt.

2. Bei der Veranstaltung handelt es sich um ein „Kraftfahrzeugrennen“ (§ 315d Abs. 1 StGB).

Ja!

Kfz-Rennen sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mindestens zwei teilnehmenden Kfz. Dabei kommt es auf die Länge der Renndistanz nicht an. Ebenso wenig ist für ein Kfz-Rennen die Erzielung von „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten erforderlich. Dass die Strecke nur 200 Meter betrug, ist unschädlich. Ausreichend ist auch, dass hier jeweils zwei Fahrer das „Beschleunigungspotential“ ihrer Motorräder verglichen haben. Ein Kfz-Rennen liegt vor. Da Motorräder durch Maschinenkraft bewegt werden, handelt es sich auch um Kfz.

3. Das Kraftfahrzeugrennen war „nicht erlaubt“ (§ 315d Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nicht erlaubt ist ein Kfz-Rennen, wenn keine behördliche Genehmigung (§ 46 Abs. 2 S. 1, 3 StVO) vorliegt. Dieses negative objektive Tatbestandsmerkmal, das von einer Minderansicht als Rechtfertigungsproblem erkannt wird, verhält sich verwaltungsrechts-akzessorisch. Aus diesem Grund ist nicht die materielle Rechtmäßigkeit entscheidend, sondern die Wirksamkeit der Genehmigung. Dem Kfz-Rennen lag hier aber nur eine materiell rechtswidrige Genehmigung zugrunde, die nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist. Folglich war das Kfz-Rennen erlaubt.

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