Zivilrecht
Sachenrecht
Erwerb und Verlust von Grundstücksrechten
Ersterwerb der Vormerkung (§§ 883, 885 BGB)
Schema: Ersterwerb der Vormerkung (§§ 883, 885 BGB)
17. Februar 2026
10 Kommentare
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Wie prüfst du die Entstehung einer Vormerkung (§§ 883, 885 BGB)?
Bestehen eines wirksamen schuldrechtlichen, vormerkungsfähigen Anspruchs (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Vormerkung dient der Sicherung von Ansprüchen, die auf eine dingliche Rechtsänderung von Grundstücksrechten gerichtet sind (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB). Es ist dabei gleichgültig, ob der Anspruch auf Vertrag oder auf Gesetz beruht. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig (§ 883 Abs. 1 S. 2 BGB).
Üblicherweise beginnst Du Deine Prüfung mit der Frage, ob überhaupt ein vormerkungsfähiger Anspruch besteht. Es ist aber auch nicht falsch, mit der Bewilligung zu beginnen. Hier kannst Du auch klausurtaktisch vorgehen. Bewilligung des Betroffenen (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
Nach § 885 Abs. 1 S. 1 BGB erfolgt die Eintragung der Vormerkung auf Grund einer einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO) oder auf Grund der Bewilligung des Betroffenen (§ 29 GBO).
Die Bewilligung tritt an die Stelle der Einigung nach § 873 BGB, die es sonst für die Übertragung eines dinglichen Rechts bedarf. Die Bewilligung ist nach § 894 ZPO ersetzbar. Ein vorläufig vollstreckbares Urteil über einen Anspruch auf Übertragung des Rechts gilt ebenfalls als Bewilligung, da der Kläger in der Zeit bis zur Rechtskraft gesichert werden muss (§ 895 ZPO) Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB)
Zur Entstehung eines Rechts an einem Grundstück bedarf es grundsätzlich der Eintragung des Rechts ins Grundbuch. In Bezug auf die Eintragung der Vormerkung (§ 883 Abs. 1 S. 1 BGB) bestehen hier keine Besonderheiten.
Berechtigung und Verfügungsbefugnis des Bewilligenden (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB)
Die Bewilligung muss grundsätzlich von demjenigen erklärt werden, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird (§ 885 Abs. 1 S. 1 BGB), also vom Berechtigten. Fehlt diese Berechtigung, kommt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb der Vormerkung in Betracht. Das Thema des gutgläubigen Ersterwerbs einer Vormerkung findest Du hier.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
pactasuntservanda04
19.9.2025, 01:24:59
Foxxy
19.9.2025, 01:25:01
Nein, die
Vormerkungist nicht akzessorisch wie Hypothek oder Bürgschaft. Sie sichert zwar einen
Anspruch, besteht aber unabhängig davon fort, bis sie gelöscht wird oder der gesicherte
Anspruchendgültig wegfällt. Sie ist also nicht streng akzessorisch, sondern nur inhaltlich an das Bestehen des gesicherten
Anspruchs gebunden.
Jordi
24.9.2025, 23:10:42
Soweit ich verstanden habe, ich die
Vormerkungstreng akzessorisch, kann demnach nicht selbstständig übertragen werden. Bei Abtretung der Forderung geht sie wohl analog 401 BGB mit über :)
mxrxuxs22
9.10.2025, 18:36:01
Celina
25.1.2026, 10:53:01
Hallo, erstmal vorab: Das Jura-Fuchs Team leistet unfassbar tolle Arbeit. Ohne EUCH wäre ich oft aufgeschmissen. Mir ist aber insbesondere in dem Immobiliarteil aufgefallen, dass unfassbar viele Fehler in den Texten sind.
Gina
8.2.2026, 00:27:18
Welche meinst du genau?
