Grundlagen der Vormerkung

1. Juli 2025

13 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K und V schließen einen formgerechten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K (§ 883 BGB), die anschließend in das Grundbuch eingetragen wird. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen.

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Einordnung des Falls

Grundlagen der Vormerkung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist Inhaber einer wirksamen Vormerkung (§ 883 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Erwerb einer Vormerkung (§ 883 ff. BGB) setzt voraus: (1) Bestehen eines sicherungsfähigen Anspruchs, § 883 Abs. 1 BGB, (2) Bewilligung der Vormerkung, (3) Eintragung ins Grundbuch, §§ 883, 885 BGB, (4) Berechtigung des Bewilligenden.Der Anspruch auf Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein sicherungsfähiger Anspruch. Die Vormerkung wurde von V als Berechtigtem bewilligt. Die Vormerkung wurde auch eingetragen.
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2. X ist Eigentümer geworden.

Ja!

Der Eigentumserwerb an einem Grundstück nach §§ 873, 925 BGB setzt voraus: (1) Einigung über den Eigentumsübergang am Grundstück (Auflassung, § 925 BGB), (2) Eintragung ins Grundbuch, (3) Einigsein, § 873 Abs. 2 BGB, (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. V und X haben die Auflassung erklärt (§ 925 BGB). X wurde ins Grundbuch eingetragen. In diesem Zeitpunkt bestand auch die Einigung fort. V war auch noch verfügungsbefugt.

3. Der Eigentumserwerb des X ist gegenüber K unwirksam.

Genau, so ist das!

Gem. § 883 Abs. 2 BGB ist die Übereignung an X gegenüber K relativ unwirksam, da die vormerkungswidrige Verfügung des V an X den Eigentumserwerb des K vereiteln würde. Relative Unwirksamkeit bedeutet, dass X gegenüber jedermann Eigentümer ist, außer gegenüber K. K kann weiterhin von V (der aus seiner Sicht aufgrund der relativen Unwirksamkeit noch Eigentümer ist) die Auflassung verlangen. Nach § 888 BGB hat K einen Anspruch gegen X, dass X der Eintragung des K als Eigentümer zugestimmt. Auf diese Weise kann K trotz der Übereignung an X Eigentum erlangen.

4. Die Vormerkung ist ihrer Rechtsnatur nach ein dingliches Recht.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Vormerkung ist ein im Grundbuch einzutragendes Sicherungsmittel. Sie soll die Erfüllung schuldrechtlicher Ansprüche, die auf dingliche Rechtsänderung gerichtet sind, absichern. Verfügungen, die der Veräußerer entgegen seiner Verpflichtung trifft, sind mit Eintragung der Vormerkung gegenüber dem Vormerkungsberechtigten unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB). Die Vormerkung ist kein dingliches Recht, sondern ein Sicherungsmittel eigener Art. Zwar verfügt sie über gewisse dingliche Wirkungen, zählt aber nicht zum numerus clausus der dinglichen Rechte. Gleichwohl ist die Vormerkung aufgrund ihrer partiell dinglichen Wirkung nach Ansicht des BGH in den Schutzbereich der §§ 823, 1004 BGB einbezogen.
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