Grundlagen der Vormerkung
26. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K und V schließen einen formgerechten Kaufvertrag über ein Grundstück. V bewilligt die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des K (§ 883 BGB), die anschließend in das Grundbuch eingetragen wird. Danach verkauft V das Grundstück an X und lässt es ihm auf. X wird eingetragen.
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Einordnung des Falls
Grundlagen der Vormerkung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist Inhaber einer wirksamen Vormerkung (§ 883 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. X ist Eigentümer geworden.
Ja!
3. Der Eigentumserwerb des X ist gegenüber K unwirksam.
Genau, so ist das!
4. Die Vormerkung ist ihrer Rechtsnatur nach ein dingliches Recht.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
22.12.2023, 11:02:59
die
vormerkungim Grundbuch fuehrt dazu, dass der urespruengliche Eigentuemer zwar weiterhin das Grundstueck an einen Dritten uebeeignen kann, aber der Vorgemerkte gegen den Dritten einen Anspruch hat auf Uebereignung. Damit durrchbricht dieses Prinzip die Absolutheit, wonach Sachenrechte gegen jedermann gelten. Richtig?
Leo Lee
25.12.2023, 12:39:25
Hallo Raphaeljura, vielen Dank für diese sehr gute Frage! In der Tat bewirkt die
Vormerkungu.a., dass der
vormerkungswidrige Erwerb im Außenverhältnis (also „absolut“) bis zur Durchsetzung des Rechts aus der
Vormerkungwirksam, weshalb (von der Warte des Dritten aus) die
Vormerkungsein „absolutes“ Recht durchbricht. I.Ü. kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Lettmaier § 883 Rn. 59 ff. sehr empfehlen :). B
esinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!
Dogu
26.3.2024, 12:46:43
Leo Lee
29.3.2024, 01:25:58
Hallo Dogu, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Das TBM der Bewilligung ergibt sich aus dem Wortlaut des 885 :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Wolli
29.3.2024, 15:18:27
Worauf genau zielt der Anspruch des §888 des
Vormerkungsinhabers gegen den Zwischenerwerber? Löschung der eingetragenen Eigentümerposition des Zwischenerwerbers oder Bewilligung zur Eintragung des
Vormerkungsinhabers als Eigentümer?
Blotgrim
24.4.2024, 08:06:35
Es kommt, wie aus 888 herauszulesen ist, auf den g
esicherten Anspruch an. Geht es wie hier um Eintragung von Eigentum wird sich der Anspruch auf Bewilligung richten.
Findet Nemo Tenetur
30.3.2025, 10:16:02
Ich hatte erst eine Nachfrage dazu, die sich dann während meines Formulierungsversuchs glaube ich gelöst hat. Wenn meine “Erkenntnis” richtig ist, hilft sie dir vielleicht auch @[Wolli](208773): Also erfolgt die Eintragung des neuen Eigentümers (hier dem
Vormerkungsberechtigten) einfach durch “Ersetzen” des bisher Eingetragenen? Der bislang Eingetragene muss also nicht erst gelöscht werden, damit der
Vormerkungsberechtigte eingetragen werden kann. Denn sonst müsste der Buchberechtigte ja (zumindest im Fall des Grundstückeigentums) sowohl Zustimmung zu Eintragung UND Löschung und nicht – wie der Wortlaut des § 888 sagt – ODER Löschung verlangen. Gibt sicherlich auch ne entsprechende GBO Norm dazu, die kenne ich allerdings nicht.
Blotgrim
2.4.2025, 11:49:27
@[Findet
Nemo Tenetur](254807) Die betroffene Norm der GBO ist § 19 der besagt: "Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird." Und zum ersten Teil, es geht um die Zustimmung zur Eintragung des K, dieser muss der X als Bucheigentümer nach § 19 GBO zustimmen, da er durch die Eintragung des K ihn seinen Rechten als (Buch-)Eigentümer beschränkt wird . Der X wird zwar auch als Eigentümer ausgetragen, dass ist aber soweit ich das sagen würde keine Löschung, da die Eigentümerposition weiterhin besteht, sie steht nur einem anderen zu. Eine Löschung würde man dann haben, wenn ein Recht wirklich ersatzlos gelöscht wird, das heißt wenn X beispielsweise eine Hypothek erhalten hätte und die
Vormerkungeinen Anspruch auf Übertragung eines unbelasteten Grundstücks absichert.
Quarklo
23.8.2024, 05:50:47
Gerne noch ergänzen, dass es sich bei der Zustimmung um die nach §§ 13, 19 GBO erforderliche handelt