Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Amtsgericht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Gericht, dass A „fremdes Eigentum nicht respektiert und für den materiellen Vorteil bereit ist, auch Gewalt anzuwenden.“

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Einordnung des Falls

Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Tatgericht alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, abzuwägen (§ 46 Abs. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB). Weiter muss das Gericht alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abwägen (§ 46 Abs. 2 StGB). Dazu gehören auch das Vor- und Nachtatverhalten, die Folgen von Tat, Strafe und Verfahren in ihrer Wirkung auf den Täter, aber auch völlig tat- und täterneutrale Gesichtspunkte, wie die lange Zeit zwischen Tat und Urteil.
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2. Umstände, die schon Teil des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen in der konkreten Strafzumessung nicht nochmal berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Ja, in der Tat!

Gesetzlicher Tatbestand sind die Grund- oder Qualifikationstatbestände oder die Strafzumessungsnormen (z.B. § 243 StGB), die die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen. Objektive und subjektive Tatumstände, die gesetzgeberische Intention, typische Tat- und Begleitumstände und sonstige Unrechts- und schuldbegründende Merkmale (z.B. Umstände, die einen minder schweren Fall begründen) dürfen nicht erneut im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt werden. Der Grund für dieses Verbot liegt darin, dass erst das Vorliegen dieser Merkmale das Verhalten zu einem strafbaren macht und selbige schon bei der Festlegung des Strafrahmens berücksichtigt wurden. Es ist also Ausdruck der Arbeitsteilung zwischen Gesetzgeber und Richter und gilt soweit die Vorabwertung durch den Gesetzgeber reicht.

3. Es ist hier rechtsfehlerhaft, bei der Strafe zu berücksichtigen, dass A fremdes Eigentum nicht respektiere und für den materiellen Vorteil bereit sei, auch Gewalt anzuwenden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Ja!

Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB). Die Gewaltanwendung füllt schon den Straftatbestand des räuberischen Diebstahls („mit Gewalt") aus. Dass der Täter fremdes Eigentum nicht respektiert, ist unerlässlicher Bestandteil des begangenen Unrechts, denn § 252 StGB dient dem Schutz von Gewahrsam und Eigentum. Diese Einstellung tritt also nach der gesetzgeberischen Intention in jeder Tatbestandsverwirklichung hervor. Diese Gesichtspunkte durften mithin nicht nochmal zur konkreten Bemessung der Strafe herangezogen werden. Hilfreich ist in der Klausur die Kommentierung im Fischer, § 46 RnNr. 77ff.

4. Das Revisionsgericht hebt das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist es zur neuen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).

Genau, so ist das!

Ist die Rechtsfolge nicht trotz des Rechtsfehlers angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO), hebt das Revisionsgericht das Urteil in der Rechtsfolge auf (vgl. § 353 StPO) und verweist es zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück (§ 354 Abs. 2 StPO). Die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch (§ 353 Abs. 2 StPO) müssen nicht aufgehoben werden, da die Fehlerhaftigkeit nur auf einem Wertungsfehler des Tatgerichts beruht. Der Revisionsantrag kann lauten: „Ich beantrage: Das Urteil des Amtsgerichts X vom 12.12.2023, Az. 123 LS 456/23 wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen."
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