Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit III: Verletzungen des sachlichen Rechts (Sachrüge)
Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot
Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Amtsgericht wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt. Strafschärfend berücksichtigt das Gericht, dass A „fremdes Eigentum nicht respektiert und für den materiellen Vorteil bereit ist, auch Gewalt anzuwenden.“
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Einordnung des Falls
Strafzumessung - Doppelverwertungsverbot
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Tatgericht alle Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, abzuwägen (§ 46 Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Umstände, die schon Teil des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen in der konkreten Strafzumessung nicht nochmal berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Es ist hier rechtsfehlerhaft, bei der Strafe zu berücksichtigen, dass A fremdes Eigentum nicht respektiere und für den materiellen Vorteil bereit sei, auch Gewalt anzuwenden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Ja!
4. Das Revisionsgericht hebt das Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf und verweist es zur neuen Entscheidung an das Ausgangsgericht zurück (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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