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Schema: Schema der Prüfung einer Satzung

18. April 2026


Die Prüfung einer Satzung kann dir sowohl im Rahmen eines Normenkontrollantrags (§ 47 VwGO) als auch im Rahmen einer Inzidentprüfung begegnen. Rufe dir nochmal das Schema vor Augen:

  1. Taugliche Ermächtigungsgrundlage

    In den Gemeindeordnungen findet sich eine Generalklausel. Aufgrund dieser kann jedoch keine Satzung erlassen werden, die in Grundrechte eingreift. Denn nach der Wesentlichkeitstheorie müssen alle grundlegenden Entscheidungen durch den Gesetzgeber getroffen werden. Für weitergehende Eingriffe durch Satzung bedarf es einer speziellen Ermächtigungsgrundlage (z.B. §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 BauGB).Die Generalklausel findest du in § 4 GemO BW; Art. 23 S. 1 BayGO; § 3 BbgKVerf; § 5 HGO; § 5 KV MV; § 10 NKomVG; § 7 GO NRW; § 24 GemO RP; § 12 KSVG; § 4 SächsGemO; § 8 KVG LSA; § 4 GO SH; § 19 ThürKO.

  2. Formelle Rechtmäßigkeit

    Achtung: Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze sind auf Satzungen nicht anwendbar, da diese nur für Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge gelten (§ 9 VwVfG). In den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen finden sich entsprechende Begrenzungen des Anwendungsbereichs.

    1. Zuständigkeit

      Zunächst prüfst Du hier die Verbandskompetenz der Gemeinde. In einem zweiten Schritt musst Du die Organkompetenz feststellen, die regelmäßig beim Gemeinderat liegt (z.B. § 24 Abs. 1 S. 2 GemO BW).

    2. Verfahren

      Hier prüfst Du, ob der Ratsbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob etwaige weitere Verfahrensvorschriften eingehalten wurden (z.B. §§ 3 ff. BauGB). Oftmals muss eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde eingeholt werden (z.B. § 36 BauGB).

    3. Form

      Die Satzung muss ordnungsgemäß ausgefertigt und bekanntgemacht werden (vgl. Art. 26 Abs. 2 S. 1 BayGO).

  3. Materielle Rechtmäßigkeit

    1. Tatbestandliche Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage

    2. Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht

      Hier prüfst du etwa Verstöße gegen Grundrechte und andere Normen von Verfassungsrang (z.B. Bestimmtheitsgebot, Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Unionsrecht, aber auch weitere einfachgesetzliche Vorgaben außerhalb der Ermächtigungsgrundlage (z.B. § 1 Abs. 7 BauGB).

    3. Fehlerfreie Ermessensausübung

      Aufgrund ihrer Selbstverwaltungshoheit hat die Gemeinde regelmäßig ein umfassendes Gestaltungsermessen hinsichtlich des „Ob" und „Wie" des Satzungserlasses. Hier prüfst Du die Einhaltung der Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG).Es gibt allerdings auch Pflichtsatzungen, wie etwa die Haushaltssatzung. Diese muss die Gemeinde erlassen (vgl. § 79 Abs. 1 S. 1 GemO BW).

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