Schema: Prüfung eines Anspruchs (§ 191 BGB)
Hast Du die richtige Anspruchsgrundlage gefunden, bietet sich für die weitere Prüfung der sog. juristische Dreiklang an. Wie ist die Prüfung aufgebaut?
Anspruch entstanden?
Du musst dieses Schema nicht immer strikt durchprüfen, aber es kann für die Orientierung und als Überprüfung, dass Du wirklich nichts vergisst enorm hilfreich sein, wenn Du zumindest deine Lösungskizze in dieser Form gliederst. Zunächst prüfst Du, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Die Beweislast hierfür liegt i.d.R. beim Gläubiger (also bei demjenigen, für den das Bestehen des Anspruchs vorteilhaft ist). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, kann die Entstehung des Anspruchs dennoch daran scheitern, dass rechtshindernde Einwendungen bestehen. Beispiele hierfür sind die §§ 116ff., 125, 134, 138 BGB. Die Beweislast liegt beim Schuldner. Denn das Bestehen der Einwendungen ist für diesen von Vorteil.Anspruch nicht untergegangen?
Hier prüfst Du, ob rechtsvernichtende Einwendungen bestehen. Beispiele hierfür sind der Widerruf, die Anfechtung sowie Kündigung, Rücktritt oder Erfüllung. Die Beweislast liegt beim Schuldner.
Anspruch durchsetzbar?
Besteht ein Anspruch, kann es trotzdem Gründe geben, die der Durchsetzbarkeit des Anspruchs entgegenstehen. Also mit anderen Worten: Der Gläubiger hat zwar einen Anspruch gegen den Schuldner, er kann aber (zur Zeit) nicht verlangen, dass dieser Anspruch erfüllt wird. Dies ist der Fall, wenn rechtshemmende Einwendungen (= Einreden) bestehen. Der Schuldner muss diese geltend machen. Er trägt die Beweislast. Hier sind vor allem Zurückbehaltungsrechte, die Verjährung und Treu und Glauben (§ 242 BGB) relevant.
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