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Offene Handelsgesellschaft
Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)
Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)
4. Dezember 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (9.277 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Fuchs-OHG muss Steuern in Höhe von €5.000 nachzahlen. Weil sie gerade kein Geld auf dem Konto hat und die Zahlungsfrist abläuft, überweist einer ihrer Gesellschafter, der G, kurzerhand das Geld von seinem Konto. Später verlangt er von der Fuchs-OHG Ausgleich dafür.
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Einordnung des Falls
Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gesellschafter können Ansprüche gegen ihre OHG für getätigte Aufwendungen geltend machen.
Genau, so ist das!
2. Die Zahlung war keine Aufwendung i.S.d. § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB, denn Aufwendungen müssen freiwillig sein, G war aber gem. § 126 S. 1 HGB selbst verpflichtet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lord Denning
16.7.2024, 09:26:49
Ich denke es wäre vielleicht etwas präziser für die Zinszahlungspflicht Abs. 4 S. 2 von §
716 BGBzu zitieren, der explizit die Zahlungspflicht kodifizert. Sonst ist es nicht ganz verständlich, woher die in § 352 II HGB angesprochene Pflicht kommt :)
Burumar🐸
18.8.2024, 12:05:29
*push
nondum conceptus
26.11.2024, 20:13:39
Anders wäre doch der Fall, wenn der Gesellschafter wegen der eigenen Haftung selbst in Anspruch genommen werden würde. Wäre dann der 426 lex specialis? Oder gäbe es schön keine Aufwendungen, weil ja nicht freiwillig?
Tatbestandsmäßig daneben
11.10.2025, 12:27:27
@foxxy Wäre darüber hinaus zusätzlich noch ein Anspruch aus § 670 analog möglich?
Foxxy
11.10.2025, 12:27:31
Ein Anspruch aus §
670 BGB analogbesteht nicht, da § 105 Abs. 3 HGB iVm §
716 BGBdie spezielle und abschließende Regelung für
Aufwendungsersatzim Verhältnis Gesellschafter–OHG ist. Ein Rückgriff auf §
670 BGB analogkommt daher nicht in Betracht. G kann seinen Anspruch nur aus § 105 Abs. 3 HGB iVm §
716 BGBgeltend machen.
JuraToMoon
30.10.2025, 11:07:13
Achtung!: Die OHG ist selber nicht
Schuldnerin der Einkommensteuer. Vielmehr erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber der OHG, d.h. der Gewinn der OHG wird festgestellt und auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufgeteilt. Gesellschafter erzielen dann Einkünfte nach § 15 I Nr. 2 EStG, die sie selber versteuern müssen. Es handelt sich dann um eine Forderung gegen den jeweiligen Gesellschafter. Insoweit ist der Sachverhalt mindestens missverständlich. Bei der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer (sog. Betriebssteuern) sieht das allerdings anders aus. Dort ist die OHG selber Steuer
schuldner. Mittlerweile gibt es für Personen
handelsgesellschaftenauch die Möglichkeit nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer zu optieren. Dann wird sie für Zwecke der Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und ist selber Steuer
schuldner der Körperschaftsteuer. Damit der Sachverhalt funktioniert, müsste es sich also um Betriebssteuern handeln oder um eine OHG die zur Körperschaftsteuer optiert ist, sodass die OHG hinsichtlich der Steuer selber Steuer
schuldnerin ist.


