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Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)
Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)
4. April 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (5.786 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Die Fuchs-OHG muss Steuern in Höhe von €5.000 nachzahlen. Weil sie gerade kein Geld auf dem Konto hat und die Zahlungsfrist abläuft, überweist einer ihrer Gesellschafter, der G, kurzerhand das Geld von seinem Konto. Später verlangt er von der Fuchs-OHG Ausgleich dafür.
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Einordnung des Falls
Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gesellschafter können Ansprüche gegen ihre OHG für getätigte Aufwendungen geltend machen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Zahlung war keine Aufwendung i.S.d. § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB, denn Aufwendungen müssen freiwillig sein, G war aber gem. § 126 S. 1 HGB selbst verpflichtet.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning
16.7.2024, 09:26:49
Ich denke es wäre vielleicht etwas präziser für die Zinszahlungspflicht Abs. 4 S. 2 von §
716 BGBzu zitieren, der explizit die Zahlungspflicht kodifizert. Sonst ist es nicht ganz verständlich, woher die in § 352 II HGB angesprochene Pflicht kommt :)

Burumar🐸
18.8.2024, 12:05:29
*push
nondum conceptus
26.11.2024, 20:13:39
Anders wäre doch der Fall, wenn der Gesellschafter wegen der eigenen Haftung selbst in Anspruch genommen werden würde. Wäre dann der 426 lex specialis? Oder gäbe es schön keine Aufwendungen, weil ja nicht freiwillig?