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Gesellschaftsrecht

Offene Handelsgesellschaft

Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)

Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)

4. Dezember 2025

11 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

Die Fuchs-OHG muss Steuern in Höhe von €5.000 nachzahlen. Weil sie gerade kein Geld auf dem Konto hat und die Zahlungsfrist abläuft, überweist einer ihrer Gesellschafter, der G, kurzerhand das Geld von seinem Konto. Später verlangt er von der Fuchs-OHG Ausgleich dafür.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gesellschafter können Ansprüche gegen ihre OHG für getätigte Aufwendungen geltend machen.

Genau, so ist das!

Macht der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Der Erstattungsanspruch ergibt sich durch Verweis auf das Recht der GbR (§ 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 716 Abs. 1 BGB). MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Bis zur Reform war der Erstattungsanspruch für die OHG eigenständig im HGB geregelt (§ 110 HGB a.F.), während bei der GbR auf das GoA-Recht verwiesen wurde (§ 713 BGB a.F. i.V.m. § 670 BGB). Nunmehr ist der Aufwendungserstattungsanspruch explizit für die GbR geregelt und für die OHG wird nur noch darauf verwiesen (§ 105 Abs. 3 HGB n.F. i.V.m. § 716 Abs. 1 BGB n.F.)
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2. Die Zahlung war keine Aufwendung i.S.d. § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB, denn Aufwendungen müssen freiwillig sein, G war aber gem. § 126 S. 1 HGB selbst verpflichtet.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 716 Abs. 1 BGB ist jedoch ein Anspruch gegen die Gesellschaft, sodass es auf die Freiwilligkeit ihr gegenüber – im Innenverhältnis – ankommt. Für die Freiwilligkeit ist deshalb nicht entscheidend, ob der Gesellschafter einem Dritten gegenüber zur Zahlung verpflichtet war (§ 126 S. 1 HGB). Maßgeblich ist nur, ob er im Verhältnis zur Gesellschaft zu dieser Zahlung verpflichtet war; nur dann, hat er nicht freiwillig für die Gesellschaft gezahlt. Im Innenverhältnis zwischen der Fuchs-OHG und G besteht keine Pflicht, die Steuerschuld der Gesellschaft persönlich zu begleichen, so dass es sich um ein freiwlliges Vermögensopfer handelt. G kann daher von der OHG Erstattung des gezahlten Betrags verlangen. Außerdem stehen ihm nach § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB iVm § 352 Abs. 2 HGB vom Zeitpunkt der Aufwendung an 5% Zinsen zu. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 128 S. 1 HGB a.F. = § 126 S. 1 HGB n.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

16.7.2024, 09:26:49

Ich denke es wäre vielleicht etwas präziser für die Zinszahlungspflicht Abs. 4 S. 2 von §

716 BGB

zu zitieren, der explizit die Zahlungspflicht kodifizert. Sonst ist es nicht ganz verständlich, woher die in § 352 II HGB angesprochene Pflicht kommt :)

Burumar🐸

Burumar🐸

18.8.2024, 12:05:29

*push

NC

nondum conceptus

26.11.2024, 20:13:39

Anders wäre doch der Fall, wenn der Gesellschafter wegen der eigenen Haftung selbst in Anspruch genommen werden würde. Wäre dann der 426 lex specialis? Oder gäbe es schön keine Aufwendungen, weil ja nicht freiwillig?

Tatbestandsmäßig daneben

Tatbestandsmäßig daneben

11.10.2025, 12:27:27

@foxxy Wäre darüber hinaus zusätzlich noch ein Anspruch aus § 670 analog möglich?

Foxxy

Foxxy

11.10.2025, 12:27:31

Ein Anspruch aus §

670 BGB analog

besteht nicht, da § 105 Abs. 3 HGB iVm §

716 BGB

die spezielle und abschließende Regelung für

Aufwendungsersatz

im Verhältnis Gesellschafter–OHG ist. Ein Rückgriff auf §

670 BGB analog

kommt daher nicht in Betracht. G kann seinen Anspruch nur aus § 105 Abs. 3 HGB iVm §

716 BGB

geltend machen.

JuraToMoon

JuraToMoon

30.10.2025, 11:07:13

Achtung!: Die OHG ist selber nicht

Schuld

nerin der Einkommensteuer. Vielmehr erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung gegenüber der OHG, d.h. der Gewinn der OHG wird festgestellt und auf die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufgeteilt. Gesellschafter erzielen dann Einkünfte nach § 15 I Nr. 2 EStG, die sie selber versteuern müssen. Es handelt sich dann um eine Forderung gegen den jeweiligen Gesellschafter. Insoweit ist der Sachverhalt mindestens missverständlich. Bei der Umsatzsteuer oder Gewerbesteuer (sog. Betriebssteuern) sieht das allerdings anders aus. Dort ist die OHG selber Steuer

schuld

ner. Mittlerweile gibt es für Personen

handelsgesellschaften

auch die Möglichkeit nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer zu optieren. Dann wird sie für Zwecke der Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft behandelt und ist selber Steuer

schuld

ner der Körperschaftsteuer. Damit der Sachverhalt funktioniert, müsste es sich also um Betriebssteuern handeln oder um eine OHG die zur Körperschaftsteuer optiert ist, sodass die OHG hinsichtlich der Steuer selber Steuer

schuld

nerin ist.


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