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Gesellschaftsrecht

Offene Handelsgesellschaft

Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)

Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

Die Fuchs-OHG muss Steuern in Höhe von €5.000 nachzahlen. Weil sie gerade kein Geld auf dem Konto hat und die Zahlungsfrist abläuft, überweist einer ihrer Gesellschafter, der G, kurzerhand das Geld von seinem Konto. Später verlangt er von der Fuchs-OHG Ausgleich dafür.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Freiwilligkeit bei Aufwendungserstattungsanspruch (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gesellschafter können Ansprüche gegen ihre OHG für getätigte Aufwendungen geltend machen.

Genau, so ist das!

Macht der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Der Erstattungsanspruch ergibt sich durch Verweis auf das Recht der GbR (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB). MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Bis zur Reform war der Erstattungsanspruch für die OHG eigenständig im HGB geregelt (§ 110 HGB a.F.), während bei der GbR auf das GoA-Recht verwiesen wurde (§ 713 BGB a.F. iVm § 670 BGB). Nunmehr ist der Aufwendungsersattungsanspruch explizit für die GbR geregelt und für die OHG wird nur noch darauf verwiesen (§ 105 Abs. 3 HGB n.F. iVm § 716 Abs. 1 BGB n.F.§ 126 HGB a.F. = § 124 Abs. 4 HGB n.F.
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2. Die Zahlung war keine Aufwendung iSd § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB, denn Aufwendungen müssen freiwillig sein, G war aber gem. § 126 S. 1 HGB selbst verpflichtet.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer. § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB ist jedoch ein Anspruch gegen die Gesellschaft, sodass es auf die Freiwilligkeit ihr gegenüber – im Innenverhältnis – ankommt. Für die Freiwilligkeit ist deshalb nicht entscheidend, ob der Gesellschafter einem Dritten gegenüber zur Zahlung verpflichtet war (§ 126 S. 1 HGB). Maßgeblich ist nur, ob er im Verhältnis zur Gesellschaft zu dieser Zahlung verpflichtet war; nur dann, hat er nicht freiwillig für die Gesellschaft gezahlt. Im Innenverhältnis zwischen der Fuchs-OHG und G besteht keine Pflicht, die Steuerschuld der Gesellschaft persönlich zu begleichen, so dass es sich um ein freiwlliges Vermögensopfer handelt. G kann daher von der OHG Erstattung des gezahlten Betrags verlangen. Außerdem stehen ihm nach § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB iVm § 352 Abs. 2 HGB vom Zeitpunkt der Aufwendung an 5% Zinsen zu. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 128 S. 1 HGB a.F. = § 126 S. 1 HGB n.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Lord Denning

Lord Denning

16.7.2024, 09:26:49

Ich denke es wäre vielleicht etwas präziser für die Zinszahlungspflicht Abs. 4 S. 2 von § 716 BGB zu zitieren, der explizit die Zahlungspflicht kodifizert. Sonst ist es nicht ganz verständlich, woher die in § 352 II HGB angesprochene Pflicht kommt :)

Burumar🐸

Burumar🐸

18.8.2024, 12:05:29

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