Zivilrecht
Sachenrecht
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Erwerb vom Berechtigten (§ 929 ff. BGB)
Schema: Erwerb vom Berechtigten (§ 929 ff. BGB)
22. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (71.402 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du den Erwerb vom Berechtigten (§ 929 ff. BGB)?
Dingliche Einigung
Übergabe oder Übergabesurrogat (§§ 929 S. 2, 930, 931 BGB)
Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe / des Übergabesurrogats
Berechtigung des Verfügenden
Eigentum oder Befugnis Dritter (§ 185 Abs. 1 BGB)
Keine Verfügungsverbote
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Merida
23.2.2024, 16:08:35
ganz grundsätzlich finde ich es nervig, dass man gefühlt bei jedem 2. schema „falsch“ antwortet weil man andere - ebenfalls sehr verbreitete und vertretbare - reihenfolgen nehmen würde. und natürlich taucht es dann dauernd beim wiederholen auf. vielleicht findet ihr mal eine andere möglichkeit für aufbauten 😇

Linne_Karlotta_
8.8.2024, 17:42:29
Hallo @[Merida](210546), wir haben mittlerweile eine neue Funktion eingeführt, wonach die Schemata an den Stellen, an denen es keine – nach unserer Ansicht – keine zwingende Reihenfolge gibt, entsprechend auch von Euch beliebig angeordnet werden können. Falls Dir einmal ein Schema in die Hände gerät, wo dies nicht oder Deiner Ansicht nach unzureichend angepasst ist, lass uns das gerne direkt an dem Fall wissen. Das hilft uns, alle Schemata kontinuierlich zu verbessern. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team

Mephisto
29.12.2024, 10:15:11
Bei der Berechtigung könnte noch hinzugefügt werden, dass auch eine Vertretungsmacht einen Nichteigentümer berechtigen kann, über Sachen des Eigentümers zu verfügen.

Sege
10.4.2025, 16:54:53
Wir haben letztens im Rep zu diesem Punkt gelernt, dass man es auch so formulieren kann: „kein Widerruf der Willenserklärung bezüglich der Einigung zum Zeitpunkt der Übergabe“ Das macht insoweit Sinn, da man ja nicht zwei mal einen Vertrag zur
Übereignungabschließt. Und so stößt man nicht auf dieses Problem im Fall des Todes des Verfügenden vor Übergabe und entgegenstehenden Willen des Erben (Das ist dieser
Bonifatius Fallmit den Wertpapieren).