Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Schenkung, §§ 516ff. BGB
Schenkung von Todes wegen (§ 2301)
Schenkung von Todes wegen (§ 2301)
21. August 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Auf dem Sterbebett bittet Pfarrer P den Vikar V als seinen letzten Wunsch, bestimmte Wertpapiere dem Weihbischof W als ein für den Bonifatiusverein bestimmtes Geschenk zu überbringen. V nimmt die Papiere an sich und bringt sie vier Tage nach dem Tod des P dem W.
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