Schenkung von Todes wegen (§ 2301)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Examensklassiker
besonders examenstauglich

Auf dem Sterbebett bittet Pfarrer P den Vikar V als seinen letzten Wunsch, bestimmte Wertpapiere dem Weihbischof W als ein für den Bonifatiusverein bestimmtes Geschenk zu überbringen. V nimmt die Papiere an sich und bringt sie vier Tage nach dem Tod des P dem W.

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Einordnung des Falls

Schenkung von Todes wegen (§ 2301)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Auf Schenkungsversprechen, welche unter der Bedingung erteilt werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung.

Ja, in der Tat!

Nach § 2301 BGB finden auf Schenkungsversprechen, welche unter der Bedingung erteilt werden, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Vollzieht der Schenker jedoch bereits die Schenkung, finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung (§ 2301 Abs. 2 BGB). Normzweck des § 2301 BGB ist es, dass erbrechtliche (Form-)vorschriften durch Schenkungen von Todes wegen nicht umgangen werden.
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2. P hat die Schenkung unter der Bedingung erteilt, dass W den P überlebt.

Ja!

Die Schenkung muss für die Anwendung des § 2301 BGB unter der Bedingung des Überlebens des Beschenkten also von Todes wegen erfolgen. Es genügt dabei, dass sich diese Bedingung aus den äußeren Umständen des Einzelfalls schlüssig ergibt. P übergibt dem V die Wertpapiere auf seinem Sterbebett und sagt, das Geschenk an den Bonifatiusverein sei sein letzter Wunsch. Konkludent hat P daher erklärt, dass die Schenkung unter der Bedingung erfolgt, dass W den P überlebt. Da die Schenkung auch nicht zu Lebzeiten nach § 2301 Abs. 2 BGB vollzogen wurde, kommt § 2301 BGB zur Anwendung.

3. Da die Schenkung aber noch zu Lebzeiten des P vollzogen wurde, sind die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden anzuwenden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 2301 BGB finden auf Schenkungen von Todes wegen die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung, es sei denn der Schenker vollzieht die Schenkung bereits zu Lebzeiten. Eine Ansicht lässt für Vollzug ausreichen, wenn der Schenker alles Erforderliche getan hat. Die herrschende Meinung verlangt eine gesicherte Rechtsposition z.B. in Form eines Anwartschaftsrecht. Die Schenkung wurde erst mit Übergabe der Wertpapiere vollzogen, da W auch zuvor keine gesicherte Rechtsposition hatte und die Anwendung von § 2301 BGB nicht vom Zufall abhängen soll. Damit sind nach § 2301 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen anzuwenden.

4. Der Schenkungsvertrag zwischen P und W ist formnichtig.

Ja, in der Tat!

Der Verweis in § 2301 BGB auf die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen ist insbesondere wegen der Formvorschriften relevant. Nach einer Ansicht ist notarielle Beurkundung nach § 2276 BGB notwendig, nach anderer Ansicht ist jede zulässige Form eines Testaments ausreichend (insb. § 2247 BGB). Zumindest wird ein Formverstoß nun nicht wie bei der Schenkung durch Vollzug geheilt. P hat das Schenkungsversprechen weder eigenhändig unterschrieben, noch notariell beurkundet. Im Gegensatz zum Verstoß gegen § 518 BGB, der ebenfalls vorliegt, werden die Formverstöße nicht durch Vollzug geheilt. Der Schenkungsvertrag ist daher nichtig.

5. P hat dem W, da er zuvor gestorben ist kein Eigentum an den Wertpapieren verschafft.

Nein!

Eine Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt eine Einigung, Übergabe und die Berechtigung des Verfügenden voraus. Nach § 130 Abs. 2 BGB ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe einer Willenserklärung stirbt. P hat seine Willenserklärung an den Boten B abgegeben, der diese an W überbringen sollte. Dass P nach Abgabe gestorben ist, hindert die Wirksamkeit der Erklärung nach § 130 Abs. 2 BGB nicht. Die Erklärung konnte auch von W nach § 153 BGB angenommen werden. Da auch Übergabe und Berechtigung vorlagen, hat P dem W Eigentum verschafft. Achtung, hier ist die Unterscheidung von Stellvertretung und Botenschaft wichtig. Stellvertreter geben eigene Willenserklärungen ab, während Boten bloß fremde Willenserklärungen übermitteln.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Mangopüree

Mangopüree

22.10.2022, 14:09:39

Lief in Z I im ersten Examen in Berlin 🥲

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.10.2022, 13:46:59

Vielen Dank für den Hinweis, Mangopüree! Die Bonifatius Entscheidung des Reichsgerichts ist ein absoluter Zivilrechtsklassiker. Wir haben das hier jetzt auch noch einmal getagged :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

TheAmeliaNathan

TheAmeliaNathan

23.10.2022, 09:40:46

Auch in NRW 😅

Larissa3

Larissa3

3.11.2022, 08:48:27

In Niedersachsen auch😄

STE

StellaChiara

30.6.2023, 12:30:09

angenommen, der Pfarrer hätte Erben, könnten diese die Wertpapiere nicht zurückfordern nach § 812 I 1 Var. 1 BGB? Der Schenkungsvertrag ist ja formnichtig und somit würde doch ein Rechtsgrund fehlen, oder?

MenschlicherBriefkasten

MenschlicherBriefkasten

1.8.2023, 12:28:00

Ja, könnten sie. So hat das Reichsgericht auch entschieden.

VALA

Vanilla Latte

22.2.2024, 03:45:32

Also wurde W nicht wegen 2301 Eigentümer. Aber wegen 929? Mit B als Erklärungsboten? Dann hätten aber doch die Erben keinen Anspruch aus 812 oder?

CR7

CR7

27.2.2024, 09:30:25

Hey, die Frage nach dem § 2301 ist nur für die Wirksamkeit des SchenkungsV relevant (Stichwort: Trennungs- und Abstraktionsprinzip!) und damit für die Frage, ob ein Rechtsgrund nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB besteht. W wurde Eigentümer, da der Erbe bei der Übergabe der Wertpapiere das

dingliche Einigung

sangebot des zwischenzeitlich verstorbenen P überbracht hat (als Bote, keinesfalls als Vertreter). Insofern fallen Einigung und Übergabe zusammen. Ohne Einfluss ist es, dass P verstorben ist (§

130 II BGB

). Damit konnte das Eigentum des P wirksam auf W übertragen werden nach § 929 S. 1 BGB. Für die Frage nach dem

Herausgabeanspruch

des Erben nach § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB ist dann § 2301 BGB relevant, dass sich der weitere Verlauf der Prüfung auf die Wirksamkeit des SchenkungsV auswirkt: Ist der SchenkungsV formnichtig, ist er unwirksam und damit hat der Erbe einen Anspruch aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB auf Herausgabe der Wertpapiere. Ist der SchenkungsV formwirksam und damit insgesamt wirksam, besteht ein Rechtsgrund, so dass das Herausgabebeg

ehre

n scheitert. (Hemmer/Wüst und Martinek in JuS 1994, 473 ff. vertreten hierzu eine andere Ansicht und verneinen den

Herausgabeanspruch

des Erben).

ST

Strukturjonas

9.7.2024, 11:09:59

Im Original-Fall wird nicht darauf abgestellt, dass W sondern der Bonifatiusverein P überleben soll: "[...] da K. [der Pfarrer] nur dem bestehenden B.-Verein die Schenkung zuwenden wollte." Mit W ergibt das mMn keinen Sinn, denn P will ja den Verein unterstützen. Da liegt es für mich näher, die Willenserklärung so auszulegen (falls das überhaupt notwendig ist), dass die Wertpapiere an Ws Nachfolger/den Vereinsvorstand gehen sollen, anstatt von einer

konkludent

en Überlebensbedingung von W auszugehen.


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