Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)
Schema: Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)
Wie prüfst Du den Umfang eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)?
§ 818 Abs. 1 BGB: tatsächlich gezogene Nutzungen (alternativ: Surrogat)
§ 818 Abs. 2 BGB: bei Unmöglichkeit ist objektiver Verkehrswert im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ersetzen
§ 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung
§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: verschärfte Haftung
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