Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Umfang des Bereicherungsanspruchs
Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)
Schema: Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)
18. Januar 2026
15 Kommentare
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Wie prüfst Du den Umfang eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)?
§ 818 Abs. 1 BGB: Tatsächlich gezogene Nutzungen
Der Bereicherungsschuldner muss tatsächlich gezogene Nutzungen herausgeben. Nutzungen sind die Früchte und Vorteile, die der Bereicherungsschuldner aus dem erlangten Gegenstand gezogen hat (§ 100 BGB). Alternativ kann ein Surrogat (Ersatz) herauszugeben sein, wenn das Erlangte in einen anderen Vermögenswert umgewandelt wurde.
Beispiele: Erträge wie Mieten, Pachten oder auch die Nutzung eines Fahrzeugs. § 818 Abs. 2 BGB: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe
Wenn die Herausgabe des Erlangten unmöglich geworden ist (z. B. durch Verbrauch oder Untergang), tritt anstelle der Herausgabe des Erlangten der Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Wertersatz bedeutet, dass der objektive Verkehrswert des Erlangten im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ersetzen ist.
§ 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung
Der Bereicherungsschuldner kann sich entlasten, indem er nachweist, dass er das Erlangte entweder verbraucht oder ohne Nutzen aufgegeben hat (§ 818 Abs. 3 BGB). Entreicherung liegt vor, wenn das Erlangte nicht mehr in natura vorhanden ist und dem Schuldner auch kein Vermögensvorteil mehr verbleibt.
§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: Verschärfte Haftung
Die verschärfte Haftung erweitert die Verantwortlichkeit des Bereicherungsschuldners. Es entfällt zudem die Möglichkeit, sich auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berufen.
Lies Dir die Normen einmal in Ruhe durch, um ihre Anwendungsbereiche „auf dem Schirm“ zu haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Steplaw
19.1.2021, 12:51:10
Könnt ihr vllt ein paar Fälle mit Abwandlung erstellen? Sodass man explizit den Umfang prüfen kann?
🦊²
23.8.2021, 18:01:08
Liebes Jurafuchs Team, ich kann Steplaw nur zustimmen, ein paar Fälle zur Übung wären super. Vielen lieben Dank im Voraus 🌸
Marilena
18.11.2021, 21:58:38
Vielen Dank für Eure Anmerkungen! Wir sind bereits dran, das
Bereicherungsrechtauszubauen und werden auch bald zum §
818 BGBFälle bereitstellen. Bis dahin bitten wir Euch noch um ein klein wenig Geduld. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena
Waltrop
25.5.2025, 21:19:14
Ich fände zusätzliche Aufgaben zu 818 IV ff. zur Anwendung der allgemeinen Regeln im
Bereicherungsrechthilfreich
Linne Hempel
28.5.2025, 15:55:47
Hallo Waltrop , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße,
Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team
okalinkk
8.9.2025, 18:21:14
Wieso kann er Ertrag aus der Miete über 812 verlangt werden? Ich dachte, es sei nur das
commodum ex reersetzbar?
Foxxy
9.9.2025, 12:23:25
Du bringst da zwei Begriffe aus dem
Bereicherungsrechtins Spiel:
commodum ex re(Ersatz für die Sache selbst, z.B. Versicherungsleistung nach Untergang) und
commodumex negotio (Vorteil aus einer Verfügung über die Sache, z.B. Mieteinnahmen). Nach § 818 Abs. 1
BGBmuss der Bereicherungs
schuldner „die gezogenen
Nutzungen“ herausgeben. Zu diesen
Nutzungen gehören auch die Mieteinnahmen, die aus der
Nutzungder Sache erzielt werden (§ 100
BGB). Es handelt sich also nicht um einen Ersatz für die Sache selbst (
commodum ex re), sondern um tatsächlich gezogene
Nutzungen, die direkt von § 818 I
BGBerfasst werden. Daher kann der Bereicherungsgläubiger die Herausgabe der Mieteinnahmen (also des Ertrags aus der Miete) nach § 812, 818 I
BGBverlangen, weil das Gesetz ausdrücklich auch die
Nutzungen meint, die durch Gebrauch oder Vermietung gezogen wurden.
Commodum ex reist relevant, wenn die Sache untergeht und z.B. eine Versicherungsleistung gezahlt wird – dann gibt es die Sache nicht mehr, aber einen Ersatz dafür. Mieteinnahmen sind aber
Nutzungen, keine Surrogate, und daher nach § 818 I
BGBherauszugeben. Kurz: Mieterträge sind
Nutzungen und nach § 818 I
BGBherauszugeben, nicht als Surrogat, sondern weil sie direkt aus der
Nutzungder Sache stammen.
okalinkk
9.9.2025, 13:57:17
Vielen Dank! @[Tim Gottschalk](287974)
