Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)

Schema: Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)


Wie prüfst Du den Umfang eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)?

  1. § 818 Abs. 1 BGB: tatsächlich gezogene Nutzungen (alternativ: Surrogat)

  2. § 818 Abs. 2 BGB: bei Unmöglichkeit ist objektiver Verkehrswert im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ersetzen

  3. § 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung

  4. § 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: verschärfte Haftung

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