Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Umfang des Bereicherungsanspruchs

Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)

Schema: Umfang des Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)

18. Januar 2026

15 Kommentare

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Wie prüfst Du den Umfang eines Bereicherungsanspruchs (§ 818 BGB)?

  1. § 818 Abs. 1 BGB: Tatsächlich gezogene Nutzungen

    Der Bereicherungsschuldner muss tatsächlich gezogene Nutzungen herausgeben. Nutzungen sind die Früchte und Vorteile, die der Bereicherungsschuldner aus dem erlangten Gegenstand gezogen hat (§ 100 BGB). Alternativ kann ein Surrogat (Ersatz) herauszugeben sein, wenn das Erlangte in einen anderen Vermögenswert umgewandelt wurde. Beispiele: Erträge wie Mieten, Pachten oder auch die Nutzung eines Fahrzeugs.

  2. § 818 Abs. 2 BGB: Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe

    Wenn die Herausgabe des Erlangten unmöglich geworden ist (z. B. durch Verbrauch oder Untergang), tritt anstelle der Herausgabe des Erlangten der Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB). Wertersatz bedeutet, dass der objektive Verkehrswert des Erlangten im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung zu ersetzen ist.

  3. § 818 Abs. 3 BGB: Entreicherung

    Der Bereicherungsschuldner kann sich entlasten, indem er nachweist, dass er das Erlangte entweder verbraucht oder ohne Nutzen aufgegeben hat (§ 818 Abs. 3 BGB). Entreicherung liegt vor, wenn das Erlangte nicht mehr in natura vorhanden ist und dem Schuldner auch kein Vermögensvorteil mehr verbleibt.

  4. § 818 Abs. 4, 819, 820 BGB: Verschärfte Haftung

    Die verschärfte Haftung erweitert die Verantwortlichkeit des Bereicherungsschuldners. Es entfällt zudem die Möglichkeit, sich auf eine Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB zu berufen. Lies Dir die Normen einmal in Ruhe durch, um ihre Anwendungsbereiche „auf dem Schirm“ zu haben.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Steplaw

Steplaw

19.1.2021, 12:51:10

Könnt ihr vllt ein paar Fälle mit Abwandlung erstellen? Sodass man explizit den Umfang prüfen kann?

🦊²

🦊²

23.8.2021, 18:01:08

Liebes Jurafuchs Team, ich kann Steplaw nur zustimmen, ein paar Fälle zur Übung wären super. Vielen lieben Dank im Voraus 🌸

Marilena

Marilena

18.11.2021, 21:58:38

Vielen Dank für Eure Anmerkungen! Wir sind bereits dran, das

Bereicherungsrecht

auszubauen und werden auch bald zum §

818 BGB

Fälle bereitstellen. Bis dahin bitten wir Euch noch um ein klein wenig Geduld. Liebe Grüße für das Jurafuchs-Team Marilena

WAL

Waltrop

25.5.2025, 21:19:14

Ich fände zusätzliche Aufgaben zu 818 IV ff. zur Anwendung der allgemeinen Regeln im

Bereicherungsrecht

hilfreich

Linne Hempel

Linne Hempel

28.5.2025, 15:55:47

Hallo Waltrop , vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu unsere Lerninhalte entsprechend anpassen bzw. noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße,

Linne Hempel

, für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

8.9.2025, 18:21:14

Wieso kann er Ertrag aus der Miete über 812 verlangt werden? Ich dachte, es sei nur das

commodum ex re

ersetzbar?

Foxxy

Foxxy

9.9.2025, 12:23:25

Du bringst da zwei Begriffe aus dem

Bereicherungsrecht

ins Spiel:

commodum ex re

(Ersatz für die Sache selbst, z.B. Versicherungsleistung nach Untergang) und

commodum

ex negotio (Vorteil aus einer Verfügung über die Sache, z.B. Mieteinnahmen). Nach § 818 Abs. 1

BGB

muss der Bereicherungs

schuld

ner „die gezogenen

Nutzung

en“ herausgeben. Zu diesen

Nutzung

en gehören auch die Mieteinnahmen, die aus der

Nutzung

der Sache erzielt werden (§ 100

BGB

). Es handelt sich also nicht um einen Ersatz für die Sache selbst (

commodum ex re

), sondern um tatsächlich gezogene

Nutzung

en, die direkt von § 818 I

BGB

erfasst werden. Daher kann der Bereicherungsgläubiger die Herausgabe der Mieteinnahmen (also des Ertrags aus der Miete) nach § 812, 818 I

BGB

verlangen, weil das Gesetz ausdrücklich auch die

Nutzung

en meint, die durch Gebrauch oder Vermietung gezogen wurden.

Commodum ex re

ist relevant, wenn die Sache untergeht und z.B. eine Versicherungsleistung gezahlt wird – dann gibt es die Sache nicht mehr, aber einen Ersatz dafür. Mieteinnahmen sind aber

Nutzung

en, keine Surrogate, und daher nach § 818 I

BGB

herauszugeben. Kurz: Mieterträge sind

Nutzung

en und nach § 818 I

BGB

herauszugeben, nicht als Surrogat, sondern weil sie direkt aus der

Nutzung

der Sache stammen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

9.9.2025, 12:24:08

Hallo @[okalinkk](253888), wie Foxxy richtig erklärt, sind die Mieteinnahmen hier

Nutzung

en, kein

commodum

. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

9.9.2025, 13:57:17

Vielen Dank! @[Tim Gottschalk](287974)


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