Öffentliches Recht

Europarecht

Grundlagen des Europarechts

Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258ff. AEUV)

Schema: Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258ff. AEUV)

4. März 2026

9 Kommentare

4,7(56.924 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du das Vertragsverletzungsverfahren (Art. 258ff. AEUV)?

  1. Zulässigkeit

    1. Klageberechtigung: Kommission und Mitgliedstaaten

    2. Klagegegenstand: Verletzung von Primär- oder Sekundärrecht

    3. Klagebefugnis: Überzeugung der Klägerin von der Vertragsverletzung

    4. Vorverfahren (Art. 258, 259 AEUV)

  2. Begründetheit: Liegt die Vertragsverletzung vor?

  3. Rechtswirkung der Entscheidung: Pflicht zur Beseitigung der Vertragsverletzung (Art. 260 Abs. 1 AEUV)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

luzienator

luzienator

8.10.2023, 19:18:29

Die hier angeführte Klageberechtigung ist die aktive Parteifähigkeit beider Verfahren. Und ebenfalls sollte

da

s

Vorverfahren

vor dem Klagegegenstand geprüft werden,

da

da

s

Vorverfahren

den Klagegegenstand eingrenzt.

inchen9

inchen9

15.1.2025, 18:27:54

Hallo, ich habe immer gelernt,

da

ss man die „Begründetheit“ eines Vorabentscheidungsverfahrens niemals „Begründetheit“ nennen sollte, sondern „Sachentscheidung“. Begründet wird dies

da

mit,

da

ss sich

da

s vorlegende Gericht keinen Rechtsstandpunkt zu eigen macht. Verstanden hab ich

da

s nie so wirklich, es wäre nett, wenn mir

da

s einer erklären könnte. Anbei folgende Quelle

da

für (leider kann ich diese nicht komplett öffnen, ich sehe nur,

da

ss dort auch angegeben wird,

da

ss man nicht von einer „Begründetheit“ sprechen sollte): Wernsmann, Rainer. "§ 11 Vorabentscheidungsverfahren". Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, edited by Dirk Ehlers and Friedrich Schoch, Berlin, New York: De Gruyter, 2009, pp. 219-244. https://doi.org/10.1515/9783899496055.219

FTE

Findet Nemo Tenetur

5.5.2025, 14:28:17

Hinsichtlich des Vorabentscheidungsverfahrens stimmt

da

s,

da

da

s Verfahren ein Gutachtenverfahren und keine Klage ist. Dh

da

s vorlegende Gericht klagt nicht, sondern es stellt eine Vorlagefrage an den EuGH und der beantwortet sie

da

nn.

Da

s was du als “Sachentscheidung” bezeichnet hast, könnte man also auch “Beantwortung der Vorlagefrage” nennen. Vielleicht wird es

da

durch klarer. In dieser konkreten Aufgabe hier geht es aber um

da

s Vertragsverletzungsverfahren.

Da

s ist eine Klageart, so

da

ss “Begründetheit” hier richtig ist. Hoffe

da

s hilft, @[inchen9](230171)

JulyLande

JulyLande

2.7.2025, 20:01:04

Sehr starke Antwort, noch stärkerer Name, wenn ich

da

s sagen

da

rf, @Findet

Nemo Tenetur

! :D

FTE

Findet Nemo Tenetur

18.7.2025, 17:43:28

Klar doch, @[JulyLande](275260). Immer gut, wenn jemand

Nemo Tenetur

findet und natürlich noch besser, wenn jemand

Nemo Tenetur

gut findet!

PACTA

pactasuntservanda04

1.9.2025, 14:54:19

Bei der

Zulässigkeit

fehlt noch als erster Punkt „Zuständiges Gericht: EuGH“

PACTA

pactasuntservanda04

1.9.2025, 15:01:29

„Rechtswirkung der Entscheidung: Pflicht zur Beseitigung der Vertragsverletzung (Art. 260 Abs. 1 AEUV)“ Wir hatten im Rep,

da

ss es ein

Feststellungsurteil

gibt, die Beseitigung geht doch

da

nn

da

rüber hinaus oder?


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