Öffentliches Recht
VwGO
Widerspruchsverfahren
Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO (erstmalige Beschwer eines Dritten durch Abhilfebescheid)
Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO (erstmalige Beschwer eines Dritten durch Abhilfebescheid)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ken (K) beantragt eine Baugenehmigung für sein Mojo Dojo Casa House. Die Genehmigung wird K aufgrund von Einwendungen seiner Nachbarin B versagt. K legt Widerspruch gegen die Versagung ein. Die Behörde hilft K ab und erteilt die Baugenehmigung. B will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Kein Vorverfahren: § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO (erstmalige Beschwer eines Dritten durch Abhilfebescheid)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ks Widerspruchsverfahren endete durch Abhilfe der Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. B will gegen die Erteilung der Baugenehmigung durch den Abhilfebescheid vorgehen. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO hiergegen grundsätzlich das Vorverfahren statthaft.
Genau, so ist das!
3. Nach § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO ist ein Vorverfahren auch dann durchzuführen, wenn der im Widerspruchsverfahren ergangene Bescheid eine erstmalige Beschwer enthält.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Der Widerspruchsbescheid enthält erstmalig eine Beschwer, wenn er einen rechtlichen Nachteil enthält, den der angegriffene Ausgangsbescheid nicht enthielt. Enthält der Abhilfebescheid eine erstmalige Beschwer für B?
Ja!
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