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Schema: Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)

18. Mai 2026

6 Kommentare


Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit

    1. Erfolgsverursachung (Handlung, Verletzungserfolg, Kausalität)

    2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

      1. Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

      2. Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges

      3. Erlaubtes Risiko

    3. Objektive Zurechnung

      1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang

      2. Schutzzweckzusammenhang

      3. Persönliche Fähigkeit, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen

      4. Subjektive Voraussehbarkeit

  2. Rechtswidrigkeit

  3. Schuld

    1. Schuldfähigkeit

    2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

      1. Persönliche Fähigkeit, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen

      2. Subjektive Voraussehbarkeit

    3. Entschuldigungsgründe (insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

25.3.2025, 18:56:52

Das Schema ist ein einzelnen Punkten abweichend vom generellen

Fahrlässigkeit

sschema und vom Schema bei der fahrlässigen Tötung bei Jurafuchs, geht jedoch weder in den einzelnen Prüfungspunkten noch in etwaigen Erklärungen auf die Unterschiede ein. Könntet ihr die Erläuterungen hinzufügen oder alternativ die Schemata vereinheitlichen?

Scofield

Scofield

26.3.2026, 17:30:02

Was ist mit erlaubtes Risiko gemeint? @[Foxxy](180364)

Scofield

Scofield

26.3.2026, 17:30:22

@[Foxxy](180364)

schwemmely

schwemmely

30.3.2026, 12:05:01

@[Scofield](293781) foxxy antwortet nur bei Verständnistags Aber grds. Kann man unter erlaubten Risiko Beispiele anbringen, wie am Straßenverkehr teilzunehmen oder ins Flugzeug zu steigen, Klettersteige, Skifahrern, erkältet in den Supermarkt gehen usw. Also Handlungen, die an sich schon ein gewisses Risiko für die Verletzung von Rechtsgütern bergen, aber gerade eben noch ein

sozialadäquates Verhalten

darstellen, werden darunter gefasst. Allerdings können diese dem Täter

ja

nicht einfach angelastet werden, denn das würde

ja

viel zu weit greifen. Daher muss man sich dann fragen, ob das Risiko sozusagen, noch der Opfersphäre oder der Tätersphäre zugerechnet werden muss. Ich hoffe, ich habe hier jetzt nichts vermischt, aber so kenne ich das (ist allerdings auch sehr eng mit dem allg. lebensrisiko verwandt :)) LG

Scofield

Scofield

30.3.2026, 18:55:58

Danke :)