Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
Schema: Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Anspruchs auf Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)?
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.
Kein Ausschluss der Nacherfüllung
Die Nacherfüllung kann bei einem unbehebbarem Mangel (§ 275 BGB) ausgeschlossen sein oder der Unternehmer kann die Nacherfüllung zu Recht verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Die Nacherfüllung ist zudem ausgeschlossen, wenn der Besteller das Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, ohne sich die Mängelrechte vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Schließlich können auch die Parteien den Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart haben.
Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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