Zivilrecht
Werkrecht
Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
Schema: Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)
31. Mai 2025
3 Kommentare
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In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Anspruchs auf Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)?
Werkvertrag (§ 631 BGB)
Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.
Kein Ausschluss der Nacherfüllung
Die Nacherfüllung kann bei einem unbehebbaren Mangel (§ 275 BGB) ausgeschlossen sein oder der Unternehmer kann die Nacherfüllung zu Recht verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Die Nacherfüllung ist zudem ausgeschlossen, wenn der Besteller das Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, ohne sich die Mängelrechte vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Schließlich können auch die Parteien den Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart haben.
Keine Verjährung (§ 634a BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi
14.3.2025, 17:57:19
Müsste im Schema nicht auch das Nach
erfüllungsverlangen zwischen Gefahrübergang und Kein Ausschluss geprüft werden?
Florian
25.3.2025, 12:58:36
Aus dem Bauch heraus meine ich mich zu erinnern, dass im
Kaufrechtbei Sach- und Rechtsmängeln der maßgebliche Zeitpunkt unterschiedlich ist. Habe ich damit Recht und ist das im Werkvertrag (wie hier dargestellt) anders?
Leo Lee
27.3.2025, 19:11:20
Hallo Florian, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Zum ersten Teil deiner Frage: Genauso ist es. Beim
Rechtsmangelist der entscheidende Zeitpunkte - anders als bei einer ganz normalen Sache - der Zeitpunkt des Rechtserwerbs, da hier eine physische Übergabe nicht stattfindet. Beim Werkrecht ist dies ähnlich gestaltet, indem zw. 644 und 646 entschieden wird. In den Fällen des
Rechtsmangels - meistens beim Immaterialwerk der Fall - würde also nicht der 644, sondern der 646 greifen, weshalb die Vollendung der entscheidende Zeitpunkt ist. Mithin lässt sich sagen, dass das Werkrecht oberflächlich anders, aber im Kern genau das gleiche Prinzip herrscht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 646 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo