Zivilrecht

Werkrecht

Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)

Schema: Nacherfüllung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)

18. Januar 2026

5 Kommentare

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In welcher Reihenfolge prüfst Du die Voraussetzungen des Anspruchs auf Nacherfüllung (§§ 634 Nr. 1, 635 BGB)?

  1. Werkvertrag (§ 631 BGB)

  2. Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)

  3. Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)

    Zeitpunkt des Gefahrübergangs ist in der Regel die Abnahme (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auch ohne Abnahme auf ihn über (§ 644 Abs. 1 S. 1 BGB). Sofern der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versendet, so findet § 447 BGB entsprechend Anwendung.

  4. Kein Ausschluss der Nacherfüllung

    Die Nacherfüllung kann bei einem unbehebbaren Mangel (§ 275 BGB) ausgeschlossen sein oder der Unternehmer kann die Nacherfüllung zu Recht verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Die Nacherfüllung ist zudem ausgeschlossen, wenn der Besteller das Werk in Kenntnis des Mangels abnimmt, ohne sich die Mängelrechte vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Schließlich können auch die Parteien den Ausschluss der Gewährleistungsrechte vereinbart haben.

  5. Keine Verjährung (§ 634a BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

prefi

prefi

14.3.2025, 17:57:19

Müsste im Schema nicht auch das Nach

erfüllung

sverlangen zwischen Gefahrübergang und Kein Ausschluss geprüft werden?

STE

Stenne1998

25.3.2025, 12:58:36

Aus dem Bauch heraus meine ich mich zu erinnern, dass im

Kaufrecht

bei Sach- und Rechtsmängeln der maßgebliche Zeitpunkt unterschiedlich ist. Habe ich damit Recht und ist das im Werkvertrag (wie hier dargestellt) anders?

LELEE

Leo Lee

27.3.2025, 19:11:20

Hallo Florian, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Zum ersten Teil deiner Frage: Genauso ist es. Beim

Rechtsmangel

ist der entscheidende Zeitpunkte - anders als bei einer ganz normalen Sache - der Zeitpunkt des Rechtserwerbs, da hier eine physische Übergabe nicht stattfindet. Beim Werkrecht ist dies ähnlich gestaltet, indem zw. 644 und 646 entschieden wird. In den Fällen des

Rechtsmangel

s - meistens beim Immaterialwerk der Fall - würde also nicht der 644, sondern der 646 greifen, weshalb die Vollendung der entscheidende Zeitpunkt ist. Mithin lässt sich sagen, dass das Werkrecht oberflächlich anders, aber im Kern genau das gleiche Prinzip herrscht. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-

BGB

9. Auflage, Busche § 646 Rn. 1 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

IM

imio

7.11.2025, 13:18:04

Warum prüft ihr hier den § 635 III schon im Rahmen der Anspruchsentstehung? Es handelt sich dabei doch um eine Einrede, die unter Anspruch durchsetzbar zu prüfen sein müsste.

Foxxy

Foxxy

7.11.2025, 13:19:00

Kurzantwort: § 635 III ist dogmatisch ein Leistungsverweigerungsrecht (Einrede) des Unternehmers und gehört damit zur Anspruchsdurchsetzbarkeit. In vielen Schemata wird er gleichwohl schon bei der Anspruchsentstehung unter „kein Ausschluss der Nach

erfüllung

“ mitgeprüft, um alle Ausschlussgründe zusammenzufassen (§ 275, § 640 III, vertraglicher Ausschluss). Beides ist zulässig – wichtig ist, die Beweislast (Unternehmer) und die Rechtsfolge korrekt zu erfassen: Die Verweigerung wirkt nur soweit unverhältnismäßig; eine andere Art der Nach

erfüllung

bleibt möglich, andernfalls Übergang auf Sekundärrechte (§ 634 Nr. 2–4). Prüfungsreihenfolge für den

Nacherfüllungsanspruch

: 1. Werkvertrag (

§ 631 BGB

) 2. Sach- oder

Rechtsmangel

(§ 633

BGB

) 3. Mangel bei Gefahrübergang/Abnahme (§ 644

BGB

) 4. Kein Ausschluss der Nach

erfüllung

(

Unmöglichkeit

§ 275; berechtigte Verweigerung § 635 III; Abnahme in Kenntnis ohne Vorbehalt § 640 III; vertraglicher Ausschluss) 5. Keine Verjährung (§ 634a

BGB

; dogmatisch ebenfalls Einrede, oft am Schluss geprüft)


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