Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)

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Schema: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)

18. April 2026

22 Kommentare


Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)?

  1. Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)

  2. Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)

    1. wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch

    2. Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  3. Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)

    1. Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)

    2. Erfolgloser Fristablauf

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  4. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)

    2. Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  5. Schaden

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.7.2022, 11:26:20

Wie ist der Begriff der Abmahnung zu verstehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 11:47:08

Hallo QuiGonTIm, die Abmahnung tritt anstelle der

Frist

setzung, wenn diese keinen Sinn macht (§ 281 Abs. 3 BGB). Dies ist hauptsächlich bei

Unterlassung

spflichten der Fall. Gemeint ist damit die ernsthafte Aufforderung an den

Schuld

ner, weitere Zuwiderhandlungen zu unterlassen (Lorenz, in: BeckOK-BGB, 62.Ed. 01.05.2022, § 281 RdNr. 34). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

sa

sa

30.9.2025, 19:29:31

Hi kann mir jemand bitte erklären, wann und was man bei dem Punkt prüft?:) 2.

Vertretenmüssen

s des

Schuld

ners bei

Frist

ablauf oder Fälligkeit

Foxxy

Foxxy

30.9.2025, 19:29:37

Du prüfst beim

Vertretenmüssen

des

Schuld

ners bei

Frist

ablauf oder Fälligkeit, ob der

Schuld

ner die

Pflichtverletzung

zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßstab ist grundsätzlich

Vorsatz

oder

Fahrlässigkeit

(§ 276 BGB). Du schaust also, ob der

Schuld

ner oder eine zurechenbare Person (z.B.

Erfüllungsgehilfe

,

§ 278 BGB

) bei Fälligkeit oder nach

Frist

ablauf

schuld

haft gehandelt hat. Das

Vertretenmüssen

wird gesetzlich vermutet, der

Schuld

ner muss sich ggf. entlasten.

JURAA

JuraAal

16.10.2025, 12:49:23

Man prüft das

Vertretenmüssen

hinsichtlich der Nichtleistung im Fälligkeitszeitraum (1.

Pflichtverletzung

) und der Nichtleistung nach

Frist

ablauf (2.

Pflichtverletzung

). Es ist zu schauen, ob sich der

Schuld

ner für die Nichtleistung während der Fälligkeit der Leistung - etwa Lieferung der Ware bis zum 01.02.2025 - (1. PV) exkulpieren kann und/oder ob er sich hinsichtlich der Nichtleistung nach der gesetzten

Frist

- etwa zur Lieferung der Ware binnen 14 Tagen nach dem 01.02.2025 iSv. § 281 I S. 1 - (2. PV) exkulpieren kann. Hierzu gibt es einen Meinungsstreit, ob er sich nur für die 1. PV, nur für die 2. PV oder für beide exkulpieren muss.

Juristisches Känguru

Juristisches Känguru

14.11.2025, 15:04:40

@[JuraAal](325944) zunächst Danke für deine Antwort! Dazu eine Nachfrage: Ist der Prüfungspunkt "IV.

Vertretenmüssen

" nicht überflüssig, wenn ich das

Vertretenmüssen

wie im Schema bereits vorher separat für die Nichtleistung bei Fälligkeit und nach

Frist

ablauf gerpüft habe? Besten Dank im Voraus!

Tomˑ

Tomˑ

6.1.2026, 11:48:51

Als Ergänzung zum von @[JuraAal](325944) angesprochenen Meinungsstreit: Nach der geläufigen Ansicht ist es egal, auf welche der beiden möglichen

Pflichtverletzung

en sich das

Vertretenmüssen

beziehen muss, da für einen "doppelten Bezugspunkt" keine Anhaltspunkte im Gesetz zu finden sind. Ist die

Frist

bei der 2. möglichen

Pflichtverletzung

entbehrlich, tritt an deren Stelle übrigens das Ereignis, durch welches die

Frist

entbehrlich geworden ist (etwa eine Verweigerung des Verkäufers zur Nacherfüllung).

Celina

Celina

21.1.2026, 12:08:23

Hey, mir fällt es schwer ab "Schaden" eine ordnungsgemäßen Aufbau zu wählen. Ich prüfe also den Punkt Schaden anhand der

Differenzhypothese

-> dann sage ich dem Gläubiger ist ein Schaden eingetreten und dann prüfe ich ob der Schaden auch von § 281 gedeckt ist? Oder wie ist da der Aufbau zu wählen?

Foxxy

Foxxy

21.1.2026, 12:09:11

Kurz gesagt:

Ja

– erst

Differenzhypothese

und dann die Einordnung, ob der geltend gemachte Posten von § 281 gedeckt ist. Prüfungsaufbau ab „Schaden“: - Schaden: Vermögensdifferenz zwischen Ist-Lage und der hypothetischen Lage bei ordnungsgemäßer Leistung (

Differenzhypothese

). -

Kausalität

und Zurechnung: Schaden muss auf der Nicht-/Schlechtleistung beruhen; adäquat; vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst. - Einordnung als „statt der Leistung“: Nur

Erfüllungsinteresse

(Ersatz des Leistungswerts) fällt unter § 281. Typisch: Wert-/Preis­differenz beim

Deckungskauf

, Mangelbeseitigungskosten, Wertminderung. Mangelfolgeschäden (z. B. Schäden an anderen Rechtsgütern) sind regelmäßig „neben der Leistung“ nach § 280 Abs. 1. - Umfang und Kürzungen: Vorteilsausgleich,

ersparte Aufwendungen

, Mitver

schuld

en (§ 254). Alternativ zu § 281 ggf. Aufwendungsersatz nach § 284 prüfen. Vorausgesetzt sind zuvor:

Schuldverhältnis

,

Pflichtverletzung

(Nicht-/Schlechtleistung), angemessene und erfolglos abgelaufene

Frist

(§ 281),

Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 276, § 278).

Celina

Celina

21.1.2026, 12:11:49

Ginge den auch nach

Vertretenmüssen

-> Rechtsfolge: SEA statt der Leistung (Gläubiger so zu stellen, wie er stünde wenn ordnungsgemäß erfüllt wurde) -> Schaden anhand

Differenzhypothese

feststellen -> Fällt Schaden darunter?

Celina

Celina

21.1.2026, 12:12:01

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

21.1.2026, 12:12:41

@[Celina](288622)

Ja

, so passt der Aufbau. Nach dem

Vertretenmüssen

kommst du zur Rechtsfolge und arbeitest den Schaden wie folgt: - Rechtsfolge:

Schadensersatz statt der Leistung

(

positives Interesse

; so stellen, wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung). - Schadensermittlung:

Differenzhypothese

(Ist-Lage vs. hypothetische Erfüllungslage). -

Kausalität

/Zurechnung: adäquater Zusammenhang und Schutzzweck der verletzten

Leistungspflicht

. - Einordnung: Deckt § 281 den Posten als „statt der Leistung“ (

Erfüllungsinteresse

) oder ist es ein Neben-/Folgeschaden nach § 280 Abs. 1 (ggf. § 286)? Typisch „statt der Leistung“:

Deckungskauf

-Differenz, Minderwert, Mangelbeseitigungskosten, entgangener Gewinn aus der Leistung. Mangelfolgeschäden meist „neben der Leistung“. - Umfangskorrekturen: Vorteilsausgleich/

ersparte Aufwendungen

, Mitver

schuld

en (§ 254). Ggf. alternativ § 284 prüfen. Vorausgeschaltet bleiben:

Schuldverhältnis

, fälliger und einredefreier Anspruch, Nicht-/Schlechtleistung, angemessene und erfolglose

Frist

(§ 281 Abs. 1–3),

Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 276, § 278).

Erik_1995

Erik_1995

8.2.2026, 13:28:46

Hallo Foxxy worauf muss sich hier der fällige und einredefreie Anspruch beziehen? Auf einen möglichen Nacherfüllungsanspruch, den ich dann inzident hier prüfen muss? Weil das erscheint mir etwas fremd. Bisher habe ich nur geprüft, ob die andere Partei nicht geleistet hat oder schlecht geleistet hat, trotz Möglichkeit. Und ich habe nicht geprüft, ob der andere einen einredefrei fälligen Anspruch hat. Danke

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 13:29:22

Der fällige und einredefreie Anspruch meint den Primärleistungsanspruch aus dem

Schuldverhältnis

(auf die ge

schuld

ete, mangelfreie Leistung), nicht den Nacherfüllungsanspruch. Ohne durchsetzbaren Primäranspruch liegt keine

Pflichtverletzung

bei Fälligkeit vor (z.B. Einreden wie § 320, § 273, Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit § 275). Bei Schlechtleistung richtet sich die nach § 281 erforderliche

Frist

regelmäßig auf Nacherfüllung; das prüfst du im Schritt

Frist

setzung/Entbehrlichkeit, nicht beim Tatbestand des fälligen Anspruchs. Prüfungsaufbau § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. §

281 BGB

: -

Schuldverhältnis

-

Pflichtverletzung

: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem und einredefreiem Primäranspruch - erfolglose

angemessene Frist

(oder Abmahnung) bzw. Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2, 3 -

Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2, § 276; ggf. § 278) bei Fälligkeit bzw.

Frist

ablauf - Schaden (

Erfüllungsinteresse

)

Erik_1995

Erik_1995

8.2.2026, 13:31:01

@[Foxxy](180364) kannst du das genauer begründen? Denn eigentlich erlischt

ja

der Primäranspruch mit Übergabe der Kaufsache, auch wenn diese mangelhaft ist. Also meines Erachtens wäre es jedoch falsch oder fehlerhaft, plötzlich auf den ursprünglichen Erfüllungsanspruch abzustellen, oder nicht?

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 13:31:37

@[Erik_1995](177911) Entscheidend ist der Primärleistungsanspruch auf mangelfreie Leistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), nicht der Nacherfüllungsanspruch. Bei Lieferung war dieser Anspruch fällig und durchsetzbar; die mangelhafte Lieferung verletzt ihn. Dass der Anspruch durch die (mangelhafte) Leistung als erfüllt gilt, betrifft nur die Rechtsfolgen (Gewährleistungsrechte); für § 281 genügt, dass die

Pflichtverletzung

bei Fälligkeit eines einredefreien Primäranspruchs erfolgt ist. Der fällige und einredefreie Anspruch bezieht sich also auf den Primäranspruch aus dem

Schuldverhältnis

. Du prüfst, ob der Gläubiger bei Fälligkeit einen durchsetzbaren Anspruch hatte (keine Einreden wie § 320, § 273, Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit § 275). Die Nacherfüllung prüfst du erst bei der

Frist

setzung. Prüfung § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281: -

Schuldverhältnis

-

Pflichtverletzung

: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem, einredefreiem Primäranspruch - erfolglose

angemessene Frist

zur Leistung/Nacherfüllung; bei Schlechtleistung ggf. Abmahnung; Entbehrlichkeit § 281 Abs. 2 -

Vertretenmüssen

bei Fälligkeit/

Frist

ablauf (§ 276, § 278) - Schaden (

Erfüllungsinteresse

)

Erik_1995

Erik_1995

8.2.2026, 13:52:30

@[Foxxy](180364) Danke. Und wie sieht der Fall aus, wenn der

Schuld

ner erst im Nachgang § 320 geltend macht? Weil ursprünglich bestand der einredefreie und fällige Anspruch. Nur nach Ablauf der

Frist

setzung beruft sich der

Schuld

ner auf § 320 und sagt, ich möchte erst den Kaufpreis haben, erst dann bekommst du deine Reparatur.

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 13:53:11

@[Erik_1995](177911) Entscheidend ist der Zeitpunkt der

Pflichtverletzung

bzw. spätestens der

Frist

ablauf. War der Primäranspruch auf mangelfreie Leistung zu diesem Zeitpunkt objektiv fällig und einredefrei, schadet eine erst nachträglich erhobene § 320-Einrede nicht. Bestand § 320 dagegen schon beim

Frist

ablauf (z.B. keine ordnungsgemäße Gegenleistungsbereitschaft), war der Anspruch nicht durchsetzbar; § 281 scheitert. Im Kaufrecht kann der Verkäufer die Nacherfüllung regelmäßig nicht mit § 320 von der Kaufpreiszahlung abhängig machen; vielmehr darf der Käufer den Preis bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung nach § 320 zurückhalten. Zum Hauptpunkt: Der „fällige und einredefreie Anspruch“ bezieht sich auf den Primärleistungsanspruch (mangelfreie Leistung), nicht auf den Nacherfüllungsanspruch. Die Nacherfüllung spielt bei der

Frist

setzung/Entbehrlichkeit. Kurzaufbau § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281:

Schuldverhältnis

;

Pflichtverletzung

bei wirksamem, fälligem, einredefreiem Primäranspruch; erfolglose

angemessene Frist

(oder Entbehrlichkeit/Abmahnung);

Vertretenmüssen

bei Fälligkeit/

Frist

ablauf; Schaden.

Erik_1995

Erik_1995

8.2.2026, 13:55:53

@[Foxxy](180364) und im Punkt

Frist

setzung zur Nacherfüllung prüfe ich dann ob auch der Nacherfüllungsanspruch fällig und einredefrei war,

Frist

gesetzt wurde und abgelaufen ist oder wie? also prüfe ich 1. ob der primäranspruch beim

Sachmangel

einredefrei war und 2. ob der Nacherfülllungsanspruch einredefrei war? Bitte antworte ausführlich und erkläre in kleinen logischen Schritten um ein bestes Verständnis zu gewährleisten.

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 13:56:40

@[Erik_1995](177911) Kurz: Du prüfst die Durchsetzbarkeit (fällig und einredefrei) nur beim Primärleistungsanspruch. Beim

Frist

erfordernis prüfst du keine zweite „Fälligkeit“ der Nacherfüllung, sondern ob eine wirksame,

angemessene Frist

zur (Nach‑)Erfüllung gesetzt wurde und erfolglos ablief; außerdem, ob Nacherfüllung ge

schuld

et und möglich war bzw. ob die

Frist

ausnahmsweise entbehrlich ist. Schrittfolge § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281: -

Schuldverhältnis

-

Pflichtverletzung

: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem und einredefreiem Primäranspruch (z.B. keine Einreden aus § 320, § 273; keine Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit) -

Frist

:

angemessene Frist

zur Leistung/Nacherfüllung (bei Schlechtleistung: auf Nacherfüllung gerichtet); erfolglos abgelaufen; Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2) oder Abmahnung bei Teilleistung (§ 281 Abs. 3) • dabei prüfen: Nacherfüllung objektiv noch möglich (kein § 275) und nicht berechtigt verweigert (z.B.

Unverhältnismäßigkeit

im Kaufrecht, § 439 Abs. 4) • eine eigenständige Prüfung „fällig und einredefrei“ des Nacherfüllungsanspruchs ist nicht erforderlich; die

Frist

setzt den Zeitpunkt, bis zu dem ordnungsgemäß zu erfüllen ist -

Vertretenmüssen

des

Schuld

ners bei Fälligkeit bzw. spätestens bei

Frist

ablauf (§ 276; ggf. § 278) - Schaden (

Erfüllungsinteresse

) Zur § 320‑Frage im Kaufrecht: Der Verkäufer kann die Nacherfüllung regelmäßig nicht von der Kaufpreiszahlung abhängig machen; § 320 steht der Nacherfüllung nicht als Einrede entgegen. Entscheidend ist, ob der Primäranspruch auf mangelfreie Leistung bei Fälligkeit durchsetzbar war und ob die (Nach‑)Erfüllung trotz

Frist

ausblieb.