Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)
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Schema: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)
18. April 2026
22 Kommentare
Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)?
Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)
wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch
Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)
Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)
Erfolgloser Fristablauf
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
Schaden
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
27.7.2022, 11:26:20
Wie ist der Begriff der Abmahnung zu verstehen?
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 11:47:08
Hallo QuiGonTIm, die Abmahnung tritt anstelle der
Fristsetzung, wenn diese keinen Sinn macht (§ 281 Abs. 3 BGB). Dies ist hauptsächlich bei
Unterlassungspflichten der Fall. Gemeint ist damit die ernsthafte Aufforderung an den
Schuldner, weitere Zuwiderhandlungen zu unterlassen (Lorenz, in: BeckOK-BGB, 62.Ed. 01.05.2022, § 281 RdNr. 34). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
sa
30.9.2025, 19:29:31
Hi kann mir jemand bitte erklären, wann und was man bei dem Punkt prüft?:) 2.
Vertretenmüssens des
Schuldners bei
Fristablauf oder Fälligkeit
Foxxy
30.9.2025, 19:29:37
Du prüfst beim
Vertretenmüssendes
Schuldners bei
Fristablauf oder Fälligkeit, ob der
Schuldner die
Pflichtverletzungzu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßstab ist grundsätzlich
Vorsatzoder
Fahrlässigkeit(§ 276 BGB). Du schaust also, ob der
Schuldner oder eine zurechenbare Person (z.B.
Erfüllungsgehilfe,
§ 278 BGB) bei Fälligkeit oder nach
Fristablauf
schuldhaft gehandelt hat. Das
Vertretenmüssenwird gesetzlich vermutet, der
Schuldner muss sich ggf. entlasten.
JuraAal
16.10.2025, 12:49:23
Man prüft das
Vertretenmüssenhinsichtlich der Nichtleistung im Fälligkeitszeitraum (1.
Pflichtverletzung) und der Nichtleistung nach
Fristablauf (2.
Pflichtverletzung). Es ist zu schauen, ob sich der
Schuldner für die Nichtleistung während der Fälligkeit der Leistung - etwa Lieferung der Ware bis zum 01.02.2025 - (1. PV) exkulpieren kann und/oder ob er sich hinsichtlich der Nichtleistung nach der gesetzten
Frist- etwa zur Lieferung der Ware binnen 14 Tagen nach dem 01.02.2025 iSv. § 281 I S. 1 - (2. PV) exkulpieren kann. Hierzu gibt es einen Meinungsstreit, ob er sich nur für die 1. PV, nur für die 2. PV oder für beide exkulpieren muss.
Juristisches Känguru
14.11.2025, 15:04:40
@[JuraAal](325944) zunächst Danke für deine Antwort! Dazu eine Nachfrage: Ist der Prüfungspunkt "IV.
Vertretenmüssen" nicht überflüssig, wenn ich das
Vertretenmüssenwie im Schema bereits vorher separat für die Nichtleistung bei Fälligkeit und nach
Fristablauf gerpüft habe? Besten Dank im Voraus!
Tomˑ
6.1.2026, 11:48:51
Als Ergänzung zum von @[JuraAal](325944) angesprochenen Meinungsstreit: Nach der geläufigen Ansicht ist es egal, auf welche der beiden möglichen
Pflichtverletzungen sich das
Vertretenmüssenbeziehen muss, da für einen "doppelten Bezugspunkt" keine Anhaltspunkte im Gesetz zu finden sind. Ist die
Fristbei der 2. möglichen
Pflichtverletzungentbehrlich, tritt an deren Stelle übrigens das Ereignis, durch welches die
Fristentbehrlich geworden ist (etwa eine Verweigerung des Verkäufers zur Nacherfüllung).
Celina
21.1.2026, 12:08:23
Hey, mir fällt es schwer ab "Schaden" eine ordnungsgemäßen Aufbau zu wählen. Ich prüfe also den Punkt Schaden anhand der
Differenzhypothese-> dann sage ich dem Gläubiger ist ein Schaden eingetreten und dann prüfe ich ob der Schaden auch von § 281 gedeckt ist? Oder wie ist da der Aufbau zu wählen?
Foxxy
21.1.2026, 12:09:11
Kurz gesagt:
Ja– erst
Differenzhypotheseund dann die Einordnung, ob der geltend gemachte Posten von § 281 gedeckt ist. Prüfungsaufbau ab „Schaden“: - Schaden: Vermögensdifferenz zwischen Ist-Lage und der hypothetischen Lage bei ordnungsgemäßer Leistung (
Differenzhypothese). -
Kausalitätund Zurechnung: Schaden muss auf der Nicht-/Schlechtleistung beruhen; adäquat; vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst. - Einordnung als „statt der Leistung“: Nur
Erfüllungsinteresse(Ersatz des Leistungswerts) fällt unter § 281. Typisch: Wert-/Preisdifferenz beim
Deckungskauf, Mangelbeseitigungskosten, Wertminderung. Mangelfolgeschäden (z. B. Schäden an anderen Rechtsgütern) sind regelmäßig „neben der Leistung“ nach § 280 Abs. 1. - Umfang und Kürzungen: Vorteilsausgleich,
ersparte Aufwendungen, Mitver
schulden (§ 254). Alternativ zu § 281 ggf. Aufwendungsersatz nach § 284 prüfen. Vorausgesetzt sind zuvor:
Schuldverhältnis,
Pflichtverletzung(Nicht-/Schlechtleistung), angemessene und erfolglos abgelaufene
Frist(§ 281),
Vertretenmüssen(§ 280 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 276, § 278).
Celina
21.1.2026, 12:11:49
Ginge den auch nach
Vertretenmüssen-> Rechtsfolge: SEA statt der Leistung (Gläubiger so zu stellen, wie er stünde wenn ordnungsgemäß erfüllt wurde) -> Schaden anhand
Differenzhypothesefeststellen -> Fällt Schaden darunter?
Celina
21.1.2026, 12:12:01
@[Foxxy](180364)
Foxxy
21.1.2026, 12:12:41
@[Celina](288622)
Ja, so passt der Aufbau. Nach dem
Vertretenmüssenkommst du zur Rechtsfolge und arbeitest den Schaden wie folgt: - Rechtsfolge:
Schadensersatz statt der Leistung(
positives Interesse; so stellen, wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung). - Schadensermittlung:
Differenzhypothese(Ist-Lage vs. hypothetische Erfüllungslage). -
Kausalität/Zurechnung: adäquater Zusammenhang und Schutzzweck der verletzten
Leistungspflicht. - Einordnung: Deckt § 281 den Posten als „statt der Leistung“ (
Erfüllungsinteresse) oder ist es ein Neben-/Folgeschaden nach § 280 Abs. 1 (ggf. § 286)? Typisch „statt der Leistung“:
Deckungskauf-Differenz, Minderwert, Mangelbeseitigungskosten, entgangener Gewinn aus der Leistung. Mangelfolgeschäden meist „neben der Leistung“. - Umfangskorrekturen: Vorteilsausgleich/
ersparte Aufwendungen, Mitver
schulden (§ 254). Ggf. alternativ § 284 prüfen. Vorausgeschaltet bleiben:
Schuldverhältnis, fälliger und einredefreier Anspruch, Nicht-/Schlechtleistung, angemessene und erfolglose
Frist(§ 281 Abs. 1–3),
Vertretenmüssen(§ 280 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 276, § 278).
Erik_1995
8.2.2026, 13:28:46
Hallo Foxxy worauf muss sich hier der fällige und einredefreie Anspruch beziehen? Auf einen möglichen Nacherfüllungsanspruch, den ich dann inzident hier prüfen muss? Weil das erscheint mir etwas fremd. Bisher habe ich nur geprüft, ob die andere Partei nicht geleistet hat oder schlecht geleistet hat, trotz Möglichkeit. Und ich habe nicht geprüft, ob der andere einen einredefrei fälligen Anspruch hat. Danke
Foxxy
8.2.2026, 13:29:22
Der fällige und einredefreie Anspruch meint den Primärleistungsanspruch aus dem
Schuldverhältnis(auf die ge
schuldete, mangelfreie Leistung), nicht den Nacherfüllungsanspruch. Ohne durchsetzbaren Primäranspruch liegt keine
Pflichtverletzungbei Fälligkeit vor (z.B. Einreden wie § 320, § 273, Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit § 275). Bei Schlechtleistung richtet sich die nach § 281 erforderliche
Fristregelmäßig auf Nacherfüllung; das prüfst du im Schritt
Fristsetzung/Entbehrlichkeit, nicht beim Tatbestand des fälligen Anspruchs. Prüfungsaufbau § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. §
281 BGB: -
Schuldverhältnis-
Pflichtverletzung: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem und einredefreiem Primäranspruch - erfolglose
angemessene Frist(oder Abmahnung) bzw. Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2, 3 -
Vertretenmüssen(§ 280 Abs. 1 S. 2, § 276; ggf. § 278) bei Fälligkeit bzw.
Fristablauf - Schaden (
Erfüllungsinteresse)
Erik_1995
8.2.2026, 13:31:01
@[Foxxy](180364) kannst du das genauer begründen? Denn eigentlich erlischt
jader Primäranspruch mit Übergabe der Kaufsache, auch wenn diese mangelhaft ist. Also meines Erachtens wäre es jedoch falsch oder fehlerhaft, plötzlich auf den ursprünglichen Erfüllungsanspruch abzustellen, oder nicht?
Foxxy
8.2.2026, 13:31:37
@[Erik_1995](177911) Entscheidend ist der Primärleistungsanspruch auf mangelfreie Leistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), nicht der Nacherfüllungsanspruch. Bei Lieferung war dieser Anspruch fällig und durchsetzbar; die mangelhafte Lieferung verletzt ihn. Dass der Anspruch durch die (mangelhafte) Leistung als erfüllt gilt, betrifft nur die Rechtsfolgen (Gewährleistungsrechte); für § 281 genügt, dass die
Pflichtverletzungbei Fälligkeit eines einredefreien Primäranspruchs erfolgt ist. Der fällige und einredefreie Anspruch bezieht sich also auf den Primäranspruch aus dem
Schuldverhältnis. Du prüfst, ob der Gläubiger bei Fälligkeit einen durchsetzbaren Anspruch hatte (keine Einreden wie § 320, § 273, Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit § 275). Die Nacherfüllung prüfst du erst bei der
Fristsetzung. Prüfung § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281: -
Schuldverhältnis-
Pflichtverletzung: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem, einredefreiem Primäranspruch - erfolglose
angemessene Fristzur Leistung/Nacherfüllung; bei Schlechtleistung ggf. Abmahnung; Entbehrlichkeit § 281 Abs. 2 -
Vertretenmüssenbei Fälligkeit/
Fristablauf (§ 276, § 278) - Schaden (
Erfüllungsinteresse)
Erik_1995
8.2.2026, 13:52:30
@[Foxxy](180364) Danke. Und wie sieht der Fall aus, wenn der
Schuldner erst im Nachgang § 320 geltend macht? Weil ursprünglich bestand der einredefreie und fällige Anspruch. Nur nach Ablauf der
Fristsetzung beruft sich der
Schuldner auf § 320 und sagt, ich möchte erst den Kaufpreis haben, erst dann bekommst du deine Reparatur.
Foxxy
8.2.2026, 13:53:11
@[Erik_1995](177911) Entscheidend ist der Zeitpunkt der
Pflichtverletzungbzw. spätestens der
Fristablauf. War der Primäranspruch auf mangelfreie Leistung zu diesem Zeitpunkt objektiv fällig und einredefrei, schadet eine erst nachträglich erhobene § 320-Einrede nicht. Bestand § 320 dagegen schon beim
Fristablauf (z.B. keine ordnungsgemäße Gegenleistungsbereitschaft), war der Anspruch nicht durchsetzbar; § 281 scheitert. Im Kaufrecht kann der Verkäufer die Nacherfüllung regelmäßig nicht mit § 320 von der Kaufpreiszahlung abhängig machen; vielmehr darf der Käufer den Preis bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung nach § 320 zurückhalten. Zum Hauptpunkt: Der „fällige und einredefreie Anspruch“ bezieht sich auf den Primärleistungsanspruch (mangelfreie Leistung), nicht auf den Nacherfüllungsanspruch. Die Nacherfüllung spielt bei der
Fristsetzung/Entbehrlichkeit. Kurzaufbau § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281:
Schuldverhältnis;
Pflichtverletzungbei wirksamem, fälligem, einredefreiem Primäranspruch; erfolglose
angemessene Frist(oder Entbehrlichkeit/Abmahnung);
Vertretenmüssenbei Fälligkeit/
Fristablauf; Schaden.
Erik_1995
8.2.2026, 13:55:53
@[Foxxy](180364) und im Punkt
Fristsetzung zur Nacherfüllung prüfe ich dann ob auch der Nacherfüllungsanspruch fällig und einredefrei war,
Fristgesetzt wurde und abgelaufen ist oder wie? also prüfe ich 1. ob der primäranspruch beim
Sachmangeleinredefrei war und 2. ob der Nacherfülllungsanspruch einredefrei war? Bitte antworte ausführlich und erkläre in kleinen logischen Schritten um ein bestes Verständnis zu gewährleisten.
Foxxy
8.2.2026, 13:56:40
@[Erik_1995](177911) Kurz: Du prüfst die Durchsetzbarkeit (fällig und einredefrei) nur beim Primärleistungsanspruch. Beim
Fristerfordernis prüfst du keine zweite „Fälligkeit“ der Nacherfüllung, sondern ob eine wirksame,
angemessene Fristzur (Nach‑)Erfüllung gesetzt wurde und erfolglos ablief; außerdem, ob Nacherfüllung ge
schuldet und möglich war bzw. ob die
Fristausnahmsweise entbehrlich ist. Schrittfolge § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281: -
Schuldverhältnis-
Pflichtverletzung: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem und einredefreiem Primäranspruch (z.B. keine Einreden aus § 320, § 273; keine Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit) -
Frist:
angemessene Fristzur Leistung/Nacherfüllung (bei Schlechtleistung: auf Nacherfüllung gerichtet); erfolglos abgelaufen; Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2) oder Abmahnung bei Teilleistung (§ 281 Abs. 3) • dabei prüfen: Nacherfüllung objektiv noch möglich (kein § 275) und nicht berechtigt verweigert (z.B.
Unverhältnismäßigkeitim Kaufrecht, § 439 Abs. 4) • eine eigenständige Prüfung „fällig und einredefrei“ des Nacherfüllungsanspruchs ist nicht erforderlich; die
Fristsetzt den Zeitpunkt, bis zu dem ordnungsgemäß zu erfüllen ist -
Vertretenmüssendes
Schuldners bei Fälligkeit bzw. spätestens bei
Fristablauf (§ 276; ggf. § 278) - Schaden (
Erfüllungsinteresse) Zur § 320‑Frage im Kaufrecht: Der Verkäufer kann die Nacherfüllung regelmäßig nicht von der Kaufpreiszahlung abhängig machen; § 320 steht der Nacherfüllung nicht als Einrede entgegen. Entscheidend ist, ob der Primäranspruch auf mangelfreie Leistung bei Fälligkeit durchsetzbar war und ob die (Nach‑)Erfüllung trotz
Fristausblieb.
