Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)
Schema: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)
18. Januar 2026
9 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)?
Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)
wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch
Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)
Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)
Erfolgloser Fristablauf
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
Schaden
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
27.7.2022, 11:26:20
Wie ist der Begriff der Abmahnung zu verstehen?
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 11:47:08
Hallo QuiGonTIm, die Abmahnung tritt anstelle der
Fristsetzung, wenn diese keinen Sinn macht (§ 281 Abs. 3
BGB). Dies ist hauptsächlich bei Unterlassungspflichten der Fall. Gemeint ist damit die ernsthafte Aufforderung an den
Schuldner, weitere Zuwiderhandlungen zu unterlassen (Lorenz, in: BeckOK-
BGB, 62.Ed. 01.05.2022, § 281 RdNr. 34). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
sa
30.9.2025, 19:29:31
Hi kann mir jemand bitte erklären, wann und was man bei dem Punkt prüft?:) 2.
Vertretenmüssens des
Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit
Foxxy
30.9.2025, 19:29:37
Du prüfst beim
Vertretenmüssendes
Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit, ob der
Schuldner die
Pflichtverletzungzu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2
BGB). Maßstab ist grundsätzlich
Vorsatzoder
Fahrlässigkeit (§ 276
BGB). Du schaust also, ob der
Schuldner oder eine zurechenbare Person (z.B.
Erfüllungsgehilfe, §
278 BGB) bei Fälligkeit oder nach Fristablauf
schuldhaft gehandelt hat. Das
Vertretenmüssenwird gesetzlich vermutet, der
Schuldner muss sich ggf. entlasten.
JuraAal
16.10.2025, 12:49:23
Man prüft das
Vertretenmüssenhinsichtlich der Nichtleistung im Fälligkeitszeitraum (1.
Pflichtverletzung) und der Nichtleistung nach Fristablauf (2.
Pflichtverletzung). Es ist zu schauen, ob sich der
Schuldner für die Nichtleistung während der
Fälligkeit der Leistung- etwa Lieferung der Ware bis zum 01.02.2025 - (1. PV) exkulpieren kann und/oder ob er sich hinsichtlich der Nichtleistung nach der gesetzten Frist - etwa zur Lieferung der Ware binnen 14 Tagen nach dem 01.02.2025 iSv. § 281 I S. 1 - (2. PV) exkulpieren kann. Hierzu gibt es einen
Meinungsstreit, ob er sich nur für die 1. PV, nur für die 2. PV oder für beide exkulpieren muss.
Juristisches Känguru
14.11.2025, 15:04:40
@[JuraAal](325944) zunächst Danke für deine Antwort! Dazu eine Nachfrage: Ist der Prüfungspunkt "IV.
Vertretenmüssen" nicht überflüssig, wenn ich das
Vertretenmüssenwie im Schema bereits vorher separat für die Nichtleistung bei Fälligkeit und nach Fristablauf gerpüft habe? Besten Dank im Voraus!
Tomˑ
6.1.2026, 11:48:51
Als Ergänzung zum von @[JuraAal](325944) angesprochenen
Meinungsstreit: Nach der geläufigen Ansicht ist es egal, auf welche der beiden möglichen
Pflichtverletzungen sich das
Vertretenmüssenbeziehen muss, da für einen "doppelten Bezugspunkt" keine Anhaltspunkte im Gesetz zu finden sind. Ist die Frist bei der 2. möglichen
Pflichtverletzungentbehrlich, tritt an deren Stelle übrigens das Ereignis, durch welches die Frist entbehrlich geworden ist (etwa eine Verweigerung des Verkäufers zur Nach
erfüllung).
