Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)

Schema: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)

4. März 2026

22 Kommentare

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)?

  1. Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)

  2. Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)

    1. wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch

    2. Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  3. Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)

    1. Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)

    2. Erfolgloser Fristablauf

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  4. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)

    2. Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  5. Schaden

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.7.2022, 11:26:20

Wie ist der Begriff der Abmahnung zu verstehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 11:47:08

Hallo QuiGonTIm, die Abmahnung tritt anstelle der

Fristsetzung

, wenn diese keinen Sinn macht (§ 281 Abs. 3 BGB). Dies ist hauptsächlich bei Unterlassungspflichten der Fall. Gemeint ist

da

mit die ernsthafte Aufforderung an den

Schuld

ner, weitere Zuwiderhandlungen zu unterlassen (Lorenz, in: BeckOK-BGB, 62.Ed. 01.05.2022, § 281 RdNr. 34). Beste Grüße, Lukas- für

da

s Jurafuchs-Team

sa

sa

30.9.2025, 19:29:31

Hi kann mir jemand bitte erklären, wann und was man bei dem Punkt prüft?:) 2.

Vertretenmüssen

s des

Schuld

ners bei Fristablauf oder Fälligkeit

Foxxy

Foxxy

30.9.2025, 19:29:37

Du prüfst beim

Vertretenmüssen

des

Schuld

ners bei Fristablauf oder Fälligkeit, ob der

Schuld

ner die

Pflichtverletzung

zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßstab ist grundsätzlich

Vorsatz

oder

Fahrlässigkeit

(§ 276 BGB). Du schaust also, ob der

Schuld

ner oder eine zurechenbare Person (z.B.

Erfüllungsgehilfe

,

§ 278 BGB

) bei Fälligkeit oder nach Fristablauf

schuld

haft gehandelt hat.

Da

s

Vertretenmüssen

wird gesetzlich vermutet, der

Schuld

ner muss sich ggf. entlasten.

JURAA

JuraAal

16.10.2025, 12:49:23

Man prüft

da

s

Vertretenmüssen

hinsichtlich der Nichtleistung im Fälligkeitszeitraum (1.

Pflichtverletzung

) und der Nichtleistung nach Fristablauf (2.

Pflichtverletzung

). Es ist zu schauen, ob sich der

Schuld

ner für die Nichtleistung während der Fälligkeit der Leistung - etwa Lieferung der Ware bis zum 01.02.2025 - (1. PV) exkulpieren kann und/oder ob er sich hinsichtlich der Nichtleistung nach der gesetzten Frist - etwa zur Lieferung der Ware binnen 14 Tagen nach dem 01.02.2025 iSv. § 281 I S. 1 - (2. PV) exkulpieren kann. Hierzu gibt es einen Meinungsstreit, ob er sich nur für die 1. PV, nur für die 2. PV oder für beide exkulpieren muss.

Juristisches Känguru

Juristisches Känguru

14.11.2025, 15:04:40

@[JuraAal](325944) zunächst

Da

nke für deine Antwort!

Da

zu eine Nachfrage: Ist der Prüfungspunkt "IV.

Vertretenmüssen

" nicht überflüssig, wenn ich

da

s

Vertretenmüssen

wie im Schema bereits vorher separat für die Nichtleistung bei Fälligkeit und nach Fristablauf gerpüft habe? Besten

Da

nk im Voraus!

Tomˑ

Tomˑ

6.1.2026, 11:48:51

Als Ergänzung zum von @[JuraAal](325944) angesprochenen Meinungsstreit: Nach der geläufigen Ansicht ist es egal, auf welche der beiden möglichen

Pflichtverletzung

en sich

da

s

Vertretenmüssen

beziehen muss,

da

für einen "doppelten Bezugspunkt" keine Anhaltspunkte im Gesetz zu finden sind. Ist die Frist bei der 2. möglichen

Pflichtverletzung

entbehrlich, tritt an deren Stelle übrigens

da

s Ereignis, durch welches die Frist entbehrlich geworden ist (etwa eine Verweigerung des Verkäufers zur Nacherfüllung).

Celina

Celina

21.1.2026, 12:08:23

Hey, mir fällt es schwer ab "

Schaden

" eine ordnungsgemäßen Aufbau zu wählen. Ich prüfe also den Punkt

Schaden

anhand der

Differenzhypothese

->

da

nn sage ich dem Gläubiger ist ein

Schaden

eingetreten und

da

nn prüfe ich ob der

Schaden

auch von § 281 gedeckt ist? Oder wie ist

da

der Aufbau zu wählen?

Foxxy

Foxxy

21.1.2026, 12:09:11

Kurz gesagt:

Ja

– erst

Differenzhypothese

und

da

nn die Einordnung, ob der geltend gemachte Posten von § 281 gedeckt ist. Prüfungsaufbau ab „

Schaden

“: -

Schaden

: Vermögensdifferenz zwischen Ist-Lage und der hypothetischen Lage bei ordnungsgemäßer Leistung (

Differenzhypothese

). - Kausalität und Zurechnung:

Schaden

muss auf der Nicht-/Schlechtleistung beruhen; adäquat; vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst. - Einordnung als „statt der Leistung“: Nur

Erfüllungsinteresse

(Ersatz des Leistungswerts) fällt unter § 281. Typisch: Wert-/Preis­differenz beim

Deckungskauf

, Mangelbeseitigungskosten, Wert

minderung

.

Mangelfolgeschäden

(z. B. Schäden an anderen Rechtsgütern) sind regelmäßig „neben der Leistung“ nach § 280 Abs. 1. - Umfang und Kürzungen: Vorteilsausgleich,

ersparte Aufwendungen

, Mitver

schuld

en (§ 254). Alternativ zu § 281 ggf. Aufwendungsersatz nach § 284 prüfen. Vorausgesetzt sind zuvor:

Schuld

verhältnis,

Pflichtverletzung

(Nicht-/Schlechtleistung), angemessene und erfolglos abgelaufene Frist (§ 281),

Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 276, § 278).

Celina

Celina

21.1.2026, 12:11:49

Ginge den auch nach

Vertretenmüssen

-> Rechtsfolge: SEA statt der Leistung (Gläubiger so zu stellen, wie er stünde wenn ordnungsgemäß erfüllt wurde) ->

Schaden

anhand

Differenzhypothese

feststellen -> Fällt

Schaden

da

runter?

Celina

Celina

21.1.2026, 12:12:01

@[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

21.1.2026, 12:12:41

@[Celina](288622)

Ja

, so passt der Aufbau. Nach dem

Vertretenmüssen

kommst du zur Rechtsfolge und arbeitest den

Schaden

wie folgt: - Rechtsfolge:

Schadensersatz statt der Leistung

(

positives Interesse

; so stellen, wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung). -

Schaden

sermittlung:

Differenzhypothese

(Ist-Lage vs. hypothetische Erfüllungslage). - Kausalität/Zurechnung: adäquater Zusammenhang und Schutzzweck der verletzten

Leistungspflicht

. - Einordnung: Deckt § 281 den Posten als „statt der Leistung“ (

Erfüllungsinteresse

) oder ist es ein Neben-/Folge

schaden

nach § 280 Abs. 1 (ggf. § 286)? Typisch „statt der Leistung“:

Deckungskauf

-Differenz, Minderwert, Mangelbeseitigungskosten,

entgangener Gewinn

aus der Leistung.

Mangelfolgeschäden

meist „neben der Leistung“. - Umfangskorrekturen: Vorteilsausgleich/

ersparte Aufwendungen

, Mitver

schuld

en (§ 254). Ggf. alternativ § 284 prüfen. Vorausgeschaltet bleiben:

Schuld

verhältnis, fälliger und einredefreier

Anspruch

, Nicht-/Schlechtleistung, angemessene und erfolglose Frist (§ 281 Abs. 1–3),

Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 276, § 278).

Erik_1995

Erik_1995

8.2.2026, 13:28:46

Hallo Foxxy worauf muss sich hier der fällige und einredefreie

Anspruch

beziehen? Auf einen möglichen

Nacherfüllungsanspruch

, den ich

da

nn inzident hier prüfen muss? Weil

da

s erscheint mir etwas fremd. Bisher habe ich nur geprüft, ob die andere Partei nicht geleistet hat oder schlecht geleistet hat, trotz Möglichkeit. Und ich habe nicht geprüft, ob der andere einen einredefrei fälligen

Anspruch

hat.

Da

nke

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 13:29:22

Der fällige und einredefreie

Anspruch

meint den Primärleistungs

anspruch

aus dem

Schuld

verhältnis (auf die ge

schuld

ete, mangelfreie Leistung), nicht den

Nacherfüllungsanspruch

. Ohne durchsetzbaren Primär

anspruch

liegt keine

Pflichtverletzung

bei Fälligkeit vor (z.B. Einreden wie § 320, § 273, Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit § 275). Bei Schlechtleistung richtet sich die nach § 281 erforderliche Frist regelmäßig auf Nacherfüllung;

da

s prüfst du im Schritt

Fristsetzung

/Entbehrlichkeit, nicht beim Tatbestand des fälligen

Anspruch

s. Prüfungsaufbau § 280 Abs. 1, 3 i.V.m.

§ 281 BGB

: -

Schuld

verhältnis -

Pflichtverletzung

: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem und einredefreiem Primär

anspruch

- erfolglose

angemessene Frist

(oder Abmahnung) bzw. Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2, 3 -

Vertretenmüssen

(§ 280 Abs. 1 S. 2, § 276; ggf. § 278) bei Fälligkeit bzw. Fristablauf -

Schaden

(

Erfüllungsinteresse

)

Erik_1995

Erik_1995

8.2.2026, 13:31:01

@[Foxxy](180364) kannst du

da

s genauer begründen? Denn eigentlich erlischt

ja

der Primär

anspruch

mit Übergabe der Kaufsache, auch wenn diese mangelhaft ist. Also meines Erachtens wäre es jedoch falsch oder fehlerhaft, plötzlich auf den ursprünglichen Erfüllungs

anspruch

abzustellen, oder nicht?

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 13:31:37

@[Erik_1995](177911) Entscheidend ist der Primärleistungs

anspruch

auf mangelfreie Leistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), nicht der

Nacherfüllungsanspruch

. Bei Lieferung war dieser

Anspruch

fällig und durchsetzbar; die mangelhafte Lieferung verletzt ihn.

Da

ss der

Anspruch

durch die (mangelhafte) Leistung als erfüllt gilt, betrifft nur die Rechtsfolgen (Gewährleistungsrechte); für § 281 genügt,

da

ss die

Pflichtverletzung

bei Fälligkeit eines einredefreien Primär

anspruch

s erfolgt ist. Der fällige und einredefreie

Anspruch

bezieht sich also auf den Primär

anspruch

aus dem

Schuld

verhältnis. Du prüfst, ob der Gläubiger bei Fälligkeit einen durchsetzbaren

Anspruch

hatte (keine Einreden wie § 320, § 273, Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit § 275). Die Nacherfüllung prüfst du erst bei der

Fristsetzung

. Prüfung § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281: -

Schuld

verhältnis -

Pflichtverletzung

: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem, einredefreiem Primär

anspruch

- erfolglose

angemessene Frist

zur Leistung/Nacherfüllung; bei Schlechtleistung ggf. Abmahnung; Entbehrlichkeit § 281 Abs. 2 -

Vertretenmüssen

bei Fälligkeit/Fristablauf (§ 276, § 278) -

Schaden

(

Erfüllungsinteresse

)

Erik_1995

Erik_1995

8.2.2026, 13:52:30

@[Foxxy](180364)

Da

nke. Und wie sieht der Fall aus, wenn der

Schuld

ner erst im Nachgang § 320 geltend macht? Weil ursprünglich bestand der einredefreie und fällige

Anspruch

. Nur nach Ablauf der

Fristsetzung

beruft sich der

Schuld

ner auf § 320 und sagt, ich möchte erst den Kaufpreis haben, erst

da

nn bekommst du deine Reparatur.

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 13:53:11

@[Erik_1995](177911) Entscheidend ist der Zeitpunkt der

Pflichtverletzung

bzw. spätestens der Fristablauf. War der Primär

anspruch

auf mangelfreie Leistung zu diesem Zeitpunkt objektiv fällig und einredefrei, schadet eine erst nachträglich erhobene § 320-Einrede nicht. Bestand § 320

da

gegen schon beim Fristablauf (z.B. keine ordnungsgemäße Gegenleistungsbereitschaft), war der

Anspruch

nicht durchsetzbar; § 281 scheitert. Im Kaufrecht kann der Verkäufer die Nacherfüllung regelmäßig nicht mit § 320 von der Kaufpreiszahlung abhängig machen; vielmehr

da

rf der Käufer den Preis bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung nach § 320 zurückhalten. Zum Hauptpunkt: Der „fällige und einredefreie

Anspruch

“ bezieht sich auf den Primärleistungs

anspruch

(mangelfreie Leistung), nicht auf den

Nacherfüllungsanspruch

. Die Nacherfüllung spielt bei der

Fristsetzung

/Entbehrlichkeit. Kurzaufbau § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281:

Schuld

verhältnis;

Pflichtverletzung

bei wirksamem, fälligem, einredefreiem Primär

anspruch

; erfolglose

angemessene Frist

(oder Entbehrlichkeit/Abmahnung);

Vertretenmüssen

bei Fälligkeit/Fristablauf;

Schaden

.

Erik_1995

Erik_1995

8.2.2026, 13:55:53

@[Foxxy](180364) und im Punkt

Fristsetzung

zur Nacherfüllung prüfe ich

da

nn ob auch der

Nacherfüllungsanspruch

fällig und einredefrei war, Frist gesetzt wurde und abgelaufen ist oder wie? also prüfe ich 1. ob der primär

anspruch

beim

Sachmangel

einredefrei war und 2. ob der Nacherfülllungs

anspruch

einredefrei war? Bitte antworte ausführlich und erkläre in kleinen logischen Schritten um ein bestes Verständnis zu gewährleisten.

Foxxy

Foxxy

8.2.2026, 13:56:40

@[Erik_1995](177911) Kurz: Du prüfst die

Durchsetzbarkeit

(fällig und einredefrei) nur beim Primärleistungs

anspruch

. Beim Fristerfordernis prüfst du keine zweite „Fälligkeit“ der Nacherfüllung, sondern ob eine wirksame,

angemessene Frist

zur (Nach‑)Erfüllung gesetzt wurde und erfolglos ablief; außerdem, ob Nacherfüllung ge

schuld

et und möglich war bzw. ob die Frist ausnahmsweise entbehrlich ist. Schrittfolge § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281: -

Schuld

verhältnis -

Pflichtverletzung

: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem und einredefreiem Primär

anspruch

(z.B. keine Einreden aus § 320, § 273; keine Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit) - Frist:

angemessene Frist

zur Leistung/Nacherfüllung (bei Schlechtleistung: auf Nacherfüllung gerichtet); erfolglos abgelaufen; Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2) oder Abmahnung bei Teilleistung (§ 281 Abs. 3) •

da

bei prüfen: Nacherfüllung objektiv noch möglich (kein § 275) und nicht berechtigt verweigert (z.B. Un

verhältnismäßigkeit

im Kaufrecht, § 439 Abs. 4) • eine eigenständige Prüfung „fällig und einredefrei“ des

Nacherfüllungsanspruch

s ist nicht erforderlich; die Frist setzt den Zeitpunkt, bis zu dem ordnungsgemäß zu erfüllen ist -

Vertretenmüssen

des

Schuld

ners bei Fälligkeit bzw. spätestens bei Fristablauf (§ 276; ggf. § 278) -

Schaden

(

Erfüllungsinteresse

) Zur § 320‑Frage im Kaufrecht: Der Verkäufer kann die Nacherfüllung regelmäßig nicht von der Kaufpreiszahlung abhängig machen; § 320 steht der Nacherfüllung nicht als Einrede entgegen. Entscheidend ist, ob der Primär

anspruch

auf mangelfreie Leistung bei Fälligkeit durchsetzbar war und ob die (Nach‑)Erfüllung trotz Frist ausblieb.


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