Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)

Schema: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)

18. Januar 2026

9 Kommentare

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)?

  1. Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)

  2. Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)

    1. wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch

    2. Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  3. Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)

    1. Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)

    2. Erfolgloser Fristablauf

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  4. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

    1. Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)

    2. Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit

      1. eigenes Vertretenmüssen

      2. Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)

  5. Schaden

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

27.7.2022, 11:26:20

Wie ist der Begriff der Abmahnung zu verstehen?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.7.2022, 11:47:08

Hallo QuiGonTIm, die Abmahnung tritt anstelle der

Fristsetzung

, wenn diese keinen Sinn macht (§ 281 Abs. 3

BGB

). Dies ist hauptsächlich bei Unterlassungspflichten der Fall. Gemeint ist damit die ernsthafte Aufforderung an den

Schuld

ner, weitere Zuwiderhandlungen zu unterlassen (Lorenz, in: BeckOK-

BGB

, 62.Ed. 01.05.2022, § 281 RdNr. 34). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

sa

sa

30.9.2025, 19:29:31

Hi kann mir jemand bitte erklären, wann und was man bei dem Punkt prüft?:) 2.

Vertretenmüssen

s des

Schuld

ners bei Fristablauf oder Fälligkeit

Foxxy

Foxxy

30.9.2025, 19:29:37

Du prüfst beim

Vertretenmüssen

des

Schuld

ners bei Fristablauf oder Fälligkeit, ob der

Schuld

ner die

Pflichtverletzung

zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2

BGB

). Maßstab ist grundsätzlich

Vorsatz

oder

Fahrlässig

keit (§ 276

BGB

). Du schaust also, ob der

Schuld

ner oder eine zurechenbare Person (z.B.

Erfüllungsgehilfe

, §

278 BGB

) bei Fälligkeit oder nach Fristablauf

schuld

haft gehandelt hat. Das

Vertretenmüssen

wird gesetzlich vermutet, der

Schuld

ner muss sich ggf. entlasten.

JURAA

JuraAal

16.10.2025, 12:49:23

Man prüft das

Vertretenmüssen

hinsichtlich der Nichtleistung im Fälligkeitszeitraum (1.

Pflichtverletzung

) und der Nichtleistung nach Fristablauf (2.

Pflichtverletzung

). Es ist zu schauen, ob sich der

Schuld

ner für die Nichtleistung während der

Fälligkeit der Leistung

- etwa Lieferung der Ware bis zum 01.02.2025 - (1. PV) exkulpieren kann und/oder ob er sich hinsichtlich der Nichtleistung nach der gesetzten Frist - etwa zur Lieferung der Ware binnen 14 Tagen nach dem 01.02.2025 iSv. § 281 I S. 1 - (2. PV) exkulpieren kann. Hierzu gibt es einen

Meinung

sstreit, ob er sich nur für die 1. PV, nur für die 2. PV oder für beide exkulpieren muss.

Juristisches Känguru

Juristisches Känguru

14.11.2025, 15:04:40

@[JuraAal](325944) zunächst Danke für deine Antwort! Dazu eine Nachfrage: Ist der Prüfungspunkt "IV.

Vertretenmüssen

" nicht überflüssig, wenn ich das

Vertretenmüssen

wie im Schema bereits vorher separat für die Nichtleistung bei Fälligkeit und nach Fristablauf gerpüft habe? Besten Dank im Voraus!

Tomˑ

Tomˑ

6.1.2026, 11:48:51

Als Ergänzung zum von @[JuraAal](325944) angesprochenen

Meinung

sstreit: Nach der geläufigen Ansicht ist es egal, auf welche der beiden möglichen

Pflichtverletzung

en sich das

Vertretenmüssen

beziehen muss, da für einen "doppelten Bezugspunkt" keine Anhaltspunkte im Gesetz zu finden sind. Ist die Frist bei der 2. möglichen

Pflichtverletzung

entbehrlich, tritt an deren Stelle übrigens das Ereignis, durch welches die Frist entbehrlich geworden ist (etwa eine Verweigerung des Verkäufers zur Nach

erfüllung

).


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