Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)
Schema: Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB)
4. März 2026
22 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB)?
Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB)
Nicht-/Schlecht-/Teilleistung (Pflichtverletzung)
wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch
Nichterbringung der Leistung (Eintritt des Leistungserfolgs) bei Fälligkeit bzw. nicht ordnungsgemäßer Leistung
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
Erfolglose Fristsetzung (§ 281 Abs. 1-3 BGB)
Setzen einer angemessenen Frist (§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB) bzw. Abmahnung (§ 281 Abs. 3 BGB) bzw. Entbehrlichkeit der Fristsetzung/Abmahnung (§ 281 Abs. 2 BGB)
Erfolgloser Fristablauf
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Haftungsmaßstab des Schuldners (§ 276 Abs. 1 BGB)
Vertretenmüssens des Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit
eigenes Vertretenmüssen
Zurechnung der Kenntnis bzw. des Kennenmüssens eines Dritten (§ 278 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
27.7.2022, 11:26:20
Wie ist der Begriff der Abmahnung zu verstehen?
Lukas_Mengestu
27.7.2022, 11:47:08
Hallo QuiGonTIm, die Abmahnung tritt anstelle der
Fristsetzung, wenn diese keinen Sinn macht (§ 281 Abs. 3 BGB). Dies ist hauptsächlich bei Unterlassungspflichten der Fall. Gemeint ist
damit die ernsthafte Aufforderung an den
Schuldner, weitere Zuwiderhandlungen zu unterlassen (Lorenz, in: BeckOK-BGB, 62.Ed. 01.05.2022, § 281 RdNr. 34). Beste Grüße, Lukas- für
das Jurafuchs-Team
sa
30.9.2025, 19:29:31
Hi kann mir jemand bitte erklären, wann und was man bei dem Punkt prüft?:) 2.
Vertretenmüssens des
Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit
Foxxy
30.9.2025, 19:29:37
Du prüfst beim
Vertretenmüssendes
Schuldners bei Fristablauf oder Fälligkeit, ob der
Schuldner die
Pflichtverletzungzu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßstab ist grundsätzlich
Vorsatzoder
Fahrlässigkeit(§ 276 BGB). Du schaust also, ob der
Schuldner oder eine zurechenbare Person (z.B.
Erfüllungsgehilfe,
§ 278 BGB) bei Fälligkeit oder nach Fristablauf
schuldhaft gehandelt hat.
Das
Vertretenmüssenwird gesetzlich vermutet, der
Schuldner muss sich ggf. entlasten.
JuraAal
16.10.2025, 12:49:23
Man prüft
das
Vertretenmüssenhinsichtlich der Nichtleistung im Fälligkeitszeitraum (1.
Pflichtverletzung) und der Nichtleistung nach Fristablauf (2.
Pflichtverletzung). Es ist zu schauen, ob sich der
Schuldner für die Nichtleistung während der Fälligkeit der Leistung - etwa Lieferung der Ware bis zum 01.02.2025 - (1. PV) exkulpieren kann und/oder ob er sich hinsichtlich der Nichtleistung nach der gesetzten Frist - etwa zur Lieferung der Ware binnen 14 Tagen nach dem 01.02.2025 iSv. § 281 I S. 1 - (2. PV) exkulpieren kann. Hierzu gibt es einen Meinungsstreit, ob er sich nur für die 1. PV, nur für die 2. PV oder für beide exkulpieren muss.
Juristisches Känguru
14.11.2025, 15:04:40
@[JuraAal](325944) zunächst
Danke für deine Antwort!
Dazu eine Nachfrage: Ist der Prüfungspunkt "IV.
Vertretenmüssen" nicht überflüssig, wenn ich
das
Vertretenmüssenwie im Schema bereits vorher separat für die Nichtleistung bei Fälligkeit und nach Fristablauf gerpüft habe? Besten
Dank im Voraus!
Tomˑ
6.1.2026, 11:48:51
Als Ergänzung zum von @[JuraAal](325944) angesprochenen Meinungsstreit: Nach der geläufigen Ansicht ist es egal, auf welche der beiden möglichen
Pflichtverletzungen sich
das
Vertretenmüssenbeziehen muss,
dafür einen "doppelten Bezugspunkt" keine Anhaltspunkte im Gesetz zu finden sind. Ist die Frist bei der 2. möglichen
Pflichtverletzungentbehrlich, tritt an deren Stelle übrigens
das Ereignis, durch welches die Frist entbehrlich geworden ist (etwa eine Verweigerung des Verkäufers zur Nacherfüllung).
Celina
21.1.2026, 12:08:23
Hey, mir fällt es schwer ab "
Schaden" eine ordnungsgemäßen Aufbau zu wählen. Ich prüfe also den Punkt
Schadenanhand der
Differenzhypothese->
dann sage ich dem Gläubiger ist ein
Schadeneingetreten und
dann prüfe ich ob der
Schadenauch von § 281 gedeckt ist? Oder wie ist
dader Aufbau zu wählen?
Foxxy
21.1.2026, 12:09:11
Kurz gesagt:
Ja– erst
Differenzhypotheseund
dann die Einordnung, ob der geltend gemachte Posten von § 281 gedeckt ist. Prüfungsaufbau ab „
Schaden“: -
Schaden: Vermögensdifferenz zwischen Ist-Lage und der hypothetischen Lage bei ordnungsgemäßer Leistung (
Differenzhypothese). - Kausalität und Zurechnung:
Schadenmuss auf der Nicht-/Schlechtleistung beruhen; adäquat; vom Schutzzweck der verletzten Pflicht erfasst. - Einordnung als „statt der Leistung“: Nur
Erfüllungsinteresse(Ersatz des Leistungswerts) fällt unter § 281. Typisch: Wert-/Preisdifferenz beim
Deckungskauf, Mangelbeseitigungskosten, Wert
minderung.
Mangelfolgeschäden(z. B. Schäden an anderen Rechtsgütern) sind regelmäßig „neben der Leistung“ nach § 280 Abs. 1. - Umfang und Kürzungen: Vorteilsausgleich,
ersparte Aufwendungen, Mitver
schulden (§ 254). Alternativ zu § 281 ggf. Aufwendungsersatz nach § 284 prüfen. Vorausgesetzt sind zuvor:
Schuldverhältnis,
Pflichtverletzung(Nicht-/Schlechtleistung), angemessene und erfolglos abgelaufene Frist (§ 281),
Vertretenmüssen(§ 280 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 276, § 278).
Celina
21.1.2026, 12:11:49
Ginge den auch nach
Vertretenmüssen-> Rechtsfolge: SEA statt der Leistung (Gläubiger so zu stellen, wie er stünde wenn ordnungsgemäß erfüllt wurde) ->
Schadenanhand
Differenzhypothesefeststellen -> Fällt
Schadenda
runter?
Celina
21.1.2026, 12:12:01
@[Foxxy](180364)
Foxxy
21.1.2026, 12:12:41
@[Celina](288622)
Ja, so passt der Aufbau. Nach dem
Vertretenmüssenkommst du zur Rechtsfolge und arbeitest den
Schadenwie folgt: - Rechtsfolge:
Schadensersatz statt der Leistung(
positives Interesse; so stellen, wie bei ordnungsgemäßer Erfüllung). -
Schadensermittlung:
Differenzhypothese(Ist-Lage vs. hypothetische Erfüllungslage). - Kausalität/Zurechnung: adäquater Zusammenhang und Schutzzweck der verletzten
Leistungspflicht. - Einordnung: Deckt § 281 den Posten als „statt der Leistung“ (
Erfüllungsinteresse) oder ist es ein Neben-/Folge
schadennach § 280 Abs. 1 (ggf. § 286)? Typisch „statt der Leistung“:
Deckungskauf-Differenz, Minderwert, Mangelbeseitigungskosten,
entgangener Gewinnaus der Leistung.
Mangelfolgeschädenmeist „neben der Leistung“. - Umfangskorrekturen: Vorteilsausgleich/
ersparte Aufwendungen, Mitver
schulden (§ 254). Ggf. alternativ § 284 prüfen. Vorausgeschaltet bleiben:
Schuldverhältnis, fälliger und einredefreier
Anspruch, Nicht-/Schlechtleistung, angemessene und erfolglose Frist (§ 281 Abs. 1–3),
Vertretenmüssen(§ 280 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 276, § 278).
Erik_1995
8.2.2026, 13:28:46
Hallo Foxxy worauf muss sich hier der fällige und einredefreie
Anspruchbeziehen? Auf einen möglichen
Nacherfüllungsanspruch, den ich
dann inzident hier prüfen muss? Weil
das erscheint mir etwas fremd. Bisher habe ich nur geprüft, ob die andere Partei nicht geleistet hat oder schlecht geleistet hat, trotz Möglichkeit. Und ich habe nicht geprüft, ob der andere einen einredefrei fälligen
Anspruchhat.
Danke
Foxxy
8.2.2026, 13:29:22
Der fällige und einredefreie
Anspruchmeint den Primärleistungs
anspruchaus dem
Schuldverhältnis (auf die ge
schuldete, mangelfreie Leistung), nicht den
Nacherfüllungsanspruch. Ohne durchsetzbaren Primär
anspruchliegt keine
Pflichtverletzungbei Fälligkeit vor (z.B. Einreden wie § 320, § 273, Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit § 275). Bei Schlechtleistung richtet sich die nach § 281 erforderliche Frist regelmäßig auf Nacherfüllung;
das prüfst du im Schritt
Fristsetzung/Entbehrlichkeit, nicht beim Tatbestand des fälligen
Anspruchs. Prüfungsaufbau § 280 Abs. 1, 3 i.V.m.
§ 281 BGB: -
Schuldverhältnis -
Pflichtverletzung: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem und einredefreiem Primär
anspruch- erfolglose
angemessene Frist(oder Abmahnung) bzw. Entbehrlichkeit nach § 281 Abs. 2, 3 -
Vertretenmüssen(§ 280 Abs. 1 S. 2, § 276; ggf. § 278) bei Fälligkeit bzw. Fristablauf -
Schaden(
Erfüllungsinteresse)
Erik_1995
8.2.2026, 13:31:01
Foxxy
8.2.2026, 13:31:37
@[Erik_1995](177911) Entscheidend ist der Primärleistungs
anspruchauf mangelfreie Leistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), nicht der
Nacherfüllungsanspruch. Bei Lieferung war dieser
Anspruchfällig und durchsetzbar; die mangelhafte Lieferung verletzt ihn.
Dass der
Anspruchdurch die (mangelhafte) Leistung als erfüllt gilt, betrifft nur die Rechtsfolgen (Gewährleistungsrechte); für § 281 genügt,
dass die
Pflichtverletzungbei Fälligkeit eines einredefreien Primär
anspruchs erfolgt ist. Der fällige und einredefreie
Anspruchbezieht sich also auf den Primär
anspruchaus dem
Schuldverhältnis. Du prüfst, ob der Gläubiger bei Fälligkeit einen durchsetzbaren
Anspruchhatte (keine Einreden wie § 320, § 273, Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit § 275). Die Nacherfüllung prüfst du erst bei der
Fristsetzung. Prüfung § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281: -
Schuldverhältnis -
Pflichtverletzung: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem, einredefreiem Primär
anspruch- erfolglose
angemessene Fristzur Leistung/Nacherfüllung; bei Schlechtleistung ggf. Abmahnung; Entbehrlichkeit § 281 Abs. 2 -
Vertretenmüssenbei Fälligkeit/Fristablauf (§ 276, § 278) -
Schaden(
Erfüllungsinteresse)
Erik_1995
8.2.2026, 13:52:30
@[Foxxy](180364)
Danke. Und wie sieht der Fall aus, wenn der
Schuldner erst im Nachgang § 320 geltend macht? Weil ursprünglich bestand der einredefreie und fällige
Anspruch. Nur nach Ablauf der
Fristsetzungberuft sich der
Schuldner auf § 320 und sagt, ich möchte erst den Kaufpreis haben, erst
dann bekommst du deine Reparatur.
Foxxy
8.2.2026, 13:53:11
@[Erik_1995](177911) Entscheidend ist der Zeitpunkt der
Pflichtverletzungbzw. spätestens der Fristablauf. War der Primär
anspruchauf mangelfreie Leistung zu diesem Zeitpunkt objektiv fällig und einredefrei, schadet eine erst nachträglich erhobene § 320-Einrede nicht. Bestand § 320
dagegen schon beim Fristablauf (z.B. keine ordnungsgemäße Gegenleistungsbereitschaft), war der
Anspruchnicht durchsetzbar; § 281 scheitert. Im Kaufrecht kann der Verkäufer die Nacherfüllung regelmäßig nicht mit § 320 von der Kaufpreiszahlung abhängig machen; vielmehr
darf der Käufer den Preis bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung nach § 320 zurückhalten. Zum Hauptpunkt: Der „fällige und einredefreie
Anspruch“ bezieht sich auf den Primärleistungs
anspruch(mangelfreie Leistung), nicht auf den
Nacherfüllungsanspruch. Die Nacherfüllung spielt bei der
Fristsetzung/Entbehrlichkeit. Kurzaufbau § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281:
Schuldverhältnis;
Pflichtverletzungbei wirksamem, fälligem, einredefreiem Primär
anspruch; erfolglose
angemessene Frist(oder Entbehrlichkeit/Abmahnung);
Vertretenmüssenbei Fälligkeit/Fristablauf;
Schaden.
Erik_1995
8.2.2026, 13:55:53
@[Foxxy](180364) und im Punkt
Fristsetzungzur Nacherfüllung prüfe ich
dann ob auch der
Nacherfüllungsanspruchfällig und einredefrei war, Frist gesetzt wurde und abgelaufen ist oder wie? also prüfe ich 1. ob der primär
anspruchbeim
Sachmangeleinredefrei war und 2. ob der Nacherfülllungs
ansprucheinredefrei war? Bitte antworte ausführlich und erkläre in kleinen logischen Schritten um ein bestes Verständnis zu gewährleisten.
Foxxy
8.2.2026, 13:56:40
@[Erik_1995](177911) Kurz: Du prüfst die
Durchsetzbarkeit(fällig und einredefrei) nur beim Primärleistungs
anspruch. Beim Fristerfordernis prüfst du keine zweite „Fälligkeit“ der Nacherfüllung, sondern ob eine wirksame,
angemessene Fristzur (Nach‑)Erfüllung gesetzt wurde und erfolglos ablief; außerdem, ob Nacherfüllung ge
schuldet und möglich war bzw. ob die Frist ausnahmsweise entbehrlich ist. Schrittfolge § 280 Abs. 1, 3 i.V.m. § 281: -
Schuldverhältnis -
Pflichtverletzung: Nicht-/Schlecht-/Teilleistung bei wirksamem, fälligem und einredefreiem Primär
anspruch(z.B. keine Einreden aus § 320, § 273; keine Stundung, Verjährung, Unmöglichkeit) - Frist:
angemessene Fristzur Leistung/Nacherfüllung (bei Schlechtleistung: auf Nacherfüllung gerichtet); erfolglos abgelaufen; Entbehrlichkeit (§ 281 Abs. 2) oder Abmahnung bei Teilleistung (§ 281 Abs. 3) •
dabei prüfen: Nacherfüllung objektiv noch möglich (kein § 275) und nicht berechtigt verweigert (z.B. Un
verhältnismäßigkeitim Kaufrecht, § 439 Abs. 4) • eine eigenständige Prüfung „fällig und einredefrei“ des
Nacherfüllungsanspruchs ist nicht erforderlich; die Frist setzt den Zeitpunkt, bis zu dem ordnungsgemäß zu erfüllen ist -
Vertretenmüssendes
Schuldners bei Fälligkeit bzw. spätestens bei Fristablauf (§ 276; ggf. § 278) -
Schaden(
Erfüllungsinteresse) Zur § 320‑Frage im Kaufrecht: Der Verkäufer kann die Nacherfüllung regelmäßig nicht von der Kaufpreiszahlung abhängig machen; § 320 steht der Nacherfüllung nicht als Einrede entgegen. Entscheidend ist, ob der Primär
anspruchauf mangelfreie Leistung bei Fälligkeit durchsetzbar war und ob die (Nach‑)Erfüllung trotz Frist ausblieb.
