Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Fristsetzung (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB)
Definition: Fristsetzung (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB)
15. Februar 2025
6 Kommentare
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Was versteht man unter einer „Fristsetzung“ (§§ 281 Abs 1, 323 Abs. 1 BGB)?
Die Fristsetzung ist die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung innerhalb eines hinreichend bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitraums zu bewirken.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
5.5.2023, 12:15:20
Das sieht die Rspr. aber anders. Hiernach ist es ausreichend, dass der Gläubiger deutlich macht, dass dem
Schuldner nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums ist nicht erforderlich. BGH RÜ 2009, 102; BGH RÜ 2015, 349.

Carl Wagner
5.5.2023, 15:54:09
Vielen Dank für deine Anmerkung, Dogu! Recht hast du, dass kein bestimmtes Enddatum angegeben werden muss. Tatsächlich entspricht die hier in dieser Aufgabe verwendete Definition aber der Ansicht des BGH, denn sie spricht von "oder zumindest bestimmbaren Zeitraums zu bewirken." Das Wort "bestimmbar" wird vom BGH selbst verwendet (BGH in NJW 2015, 2564, Rn. 11): "1. Für eine
Fristsetzungim Sinne der vorgenannten Vorschriften genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger,
unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem
Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht." Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
6.2.2024, 23:32:04
Wie verhalten sich
Fristsetzungund Mahnung zueinander? Kann eine Äußerung des Gläubigers zugleich
Fristsetzungund Mahnung sein? Und wonach ist dann in der Klausur zu entscheiden, ob § 281 oder § 286 geprüft wird?
Leonie
4.4.2024, 15:52:29
Hatte ich mich auch gerade gefragt und dazu folgendes gefunden: der Unterschied zur Mahnung ist, dass bei der
Fristsetzungein bestimmtes Datum genannt werden MUSS. Bei der Mahnung bedarf es „nur“ der eindeutigen Leistungserbringungsaufforderung. Ich würde behaupten, eine Äußerung kann auch beides darstellen, sollte die Mahnung auch ein Lieferdatum enthalten. In der Klausur ist dann zu entscheiden, welchen Schadensersatz der Gläubiger haben will: § 281 wäre ein SE statt und der § 286 ein
SE neben der Leistung. Je nachdem, was für ein
Schadenspostenentstanden ist, wäre eine der beiden Normen einschlägig. Besonders schwierig wird es dann bei der Abgrenzung bei einem
Deckungskauf; da müsste idR beides angeprüft und im Schaden nach den Theorien zur Abgrenzung von SE statt/neben die einschlägige Norm gefunden werden.
Leonie
4.4.2024, 15:54:53
Korrektur im ersten Satz: bei der
Fristsetzungein bestimmter Zeitraum bestimmt werden muss, bis die Leistung endgültig erbracht werden soll.

mkrg
30.12.2024, 20:10:42
Eine
Fristsetzungist stets eine Mahnung, aber eine Mahnung ist keine
Fristsetzung:)