Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Fristsetzung (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB)
Definition: Fristsetzung (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einer „Fristsetzung“ (§§ 281 Abs 1, 323 Abs. 1 BGB)?
Die Fristsetzung ist die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung innerhalb eines hinreichend bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitraums zu bewirken.
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