Definition: Fristsetzung (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB)

15. Februar 2025

6 Kommentare

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Was versteht man unter einer „Fristsetzung“ (§§ 281 Abs 1, 323 Abs. 1 BGB)?

Die Fristsetzung ist die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung innerhalb eines hinreichend bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitraums zu bewirken.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

5.5.2023, 12:15:20

Das sieht die Rspr. aber anders. Hiernach ist es ausreichend, dass der Gläubiger deutlich macht, dass dem

Schuld

ner nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums ist nicht erforderlich. BGH RÜ 2009, 102; BGH RÜ 2015, 349.

Carl Wagner

Carl Wagner

5.5.2023, 15:54:09

Vielen Dank für deine Anmerkung, Dogu! Recht hast du, dass kein bestimmtes Enddatum angegeben werden muss. Tatsächlich entspricht die hier in dieser Aufgabe verwendete Definition aber der Ansicht des BGH, denn sie spricht von "oder zumindest bestimmbaren Zeitraums zu bewirken." Das Wort "bestimmbar" wird vom BGH selbst verwendet (BGH in NJW 2015, 2564, Rn. 11): "1. Für eine

Fristsetzung

im Sinne der vorgenannten Vorschriften genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger,

unverzüglich

er oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem

Schuld

ner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht." Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

6.2.2024, 23:32:04

Wie verhalten sich

Fristsetzung

und Mahnung zueinander? Kann eine Äußerung des Gläubigers zugleich

Fristsetzung

und Mahnung sein? Und wonach ist dann in der Klausur zu entscheiden, ob § 281 oder § 286 geprüft wird?

LEO

Leonie

4.4.2024, 15:52:29

Hatte ich mich auch gerade gefragt und dazu folgendes gefunden: der Unterschied zur Mahnung ist, dass bei der

Fristsetzung

ein bestimmtes Datum genannt werden MUSS. Bei der Mahnung bedarf es „nur“ der eindeutigen Leistungserbringungsaufforderung. Ich würde behaupten, eine Äußerung kann auch beides darstellen, sollte die Mahnung auch ein Lieferdatum enthalten. In der Klausur ist dann zu entscheiden, welchen Schadensersatz der Gläubiger haben will: § 281 wäre ein SE statt und der § 286 ein

SE neben der Leistung

. Je nachdem, was für ein

Schadensposten

entstanden ist, wäre eine der beiden Normen einschlägig. Besonders schwierig wird es dann bei der Abgrenzung bei einem

Deckungskauf

; da müsste idR beides angeprüft und im Schaden nach den Theorien zur Abgrenzung von SE statt/neben die einschlägige Norm gefunden werden.

LEO

Leonie

4.4.2024, 15:54:53

Korrektur im ersten Satz: bei der

Fristsetzung

ein bestimmter Zeitraum bestimmt werden muss, bis die Leistung endgültig erbracht werden soll.

mkrg

mkrg

30.12.2024, 20:10:42

Eine

Fristsetzung

ist stets eine Mahnung, aber eine Mahnung ist keine

Fristsetzung

:)


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