Schema: Kündigungserklärung

15. April 2025

7 Kommentare

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Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung setzen eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Welche Anforderungen muss diese erfüllen?

  1. Inhalt und Form der Erklärung

    1. Kündigungswille geht eindeutig hervor (§§ 133, 157 BGB)

      Einer Begründung bedarf die Kündigung grundsätzlich nicht (Ausnahme: § 17 Abs. 2 MuSchG).

    2. Schriftform (§§ 623, 125 S. 1 BGB)

  2. Kündigungsberechtigte Person: Stellvertretung (§ 164 ff. BGB)

    1. Handeln in fremdem Namen (§ 164 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)

    2. Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)

    3. ggf. Nachweis der Bevollmächtigung (§ 174 BGB)

    4. Eigene Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)

  3. Zugang der Kündigungserklärung

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe

Johannes Nebe

16.2.2024, 11:09:09

Ist hier nicht III. ein Unterpunkt zu II.?

Dogu

Dogu

22.2.2024, 15:29:30

Ja, das verwirrt beim Lösen.

PETE

Peter

4.4.2024, 16:54:40

Ich denke, dass es bei II. um die Vertretungsregeln der kündigungsberechtigten Person (= zumeist der AG) geht. In größeren Unternehmen kündigt ja meist nicht der Chef selbst, sondern die Kündigung wird seitens der Personalabteilungsleitung ausgesprochen. Diese ist dann regelmäßig Stellvertreter iSv. §§ 164 ff BGB.

PETE

Peter

4.4.2024, 16:57:24

ah nevermind, hatte da was falsch verstanden. Finde das jetzt auch verwirrend :D

G0d0fMischief

G0d0fMischief

31.1.2025, 13:37:48

Ich glaube das passt so, es ist ja nur ein Binnenschema Die Kündigung muss:
 1. inhaltlich bestimmt und formwirksam sein
 2. von einem Berechtigten erklärt worden sein (hier ggfs. Stellv. prüfen)
 3. dem Empfänger zugegangen sein

SI

simonr

13.2.2025, 18:33:53

Ich schließe mich @[G0d0fMischief](217996) an. Ist sicherlich beides vertretbar. Wenn jedoch eine Stellvertretung vorliegt und mögl. eine Zurückweisung nach

§ 174 BGB

in Frage kommt und der

Zugang

deswegen verhindert wäre, wäre es sicherlich übersichtlicher den Prüfungspunkt "

Zugang

" auch innerhalb der Stellvertretung abzuhandeln. Letztlich ist es wohl Geschmacksache.


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