Schema: Kündigungserklärung
15. April 2025
7 Kommentare
4,7 ★ (23.408 mal geöffnet in Jurafuchs)
Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung setzen eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Welche Anforderungen muss diese erfüllen?
Inhalt und Form der Erklärung
Kündigungswille geht eindeutig hervor (§§ 133, 157 BGB)
Einer Begründung bedarf die Kündigung grundsätzlich nicht (Ausnahme: § 17 Abs. 2 MuSchG).
Schriftform (§§ 623, 125 S. 1 BGB)
Kündigungsberechtigte Person: Stellvertretung (§ 164 ff. BGB)
Handeln in fremdem Namen (§ 164 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)
Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
ggf. Nachweis der Bevollmächtigung (§ 174 BGB)
Eigene Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
Zugang der Kündigungserklärung
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johannes Nebe
16.2.2024, 11:09:09
Ist hier nicht III. ein Unterpunkt zu II.?
Dogu
22.2.2024, 15:29:30
Ja, das verwirrt beim Lösen.
Peter
4.4.2024, 16:54:40
Ich denke, dass es bei II. um die Vertretungsregeln der kündigungsberechtigten Person (= zumeist der AG) geht. In größeren Unternehmen kündigt ja meist nicht der Chef selbst, sondern die Kündigung wird seitens der Personalabteilungsleitung ausgesprochen. Diese ist dann regelmäßig Stellvertreter iSv. §§ 164 ff BGB.
Peter
4.4.2024, 16:57:24
ah nevermind, hatte da was falsch verstanden. Finde das jetzt auch verwirrend :D

G0d0fMischief
31.1.2025, 13:37:48
Ich glaube das passt so, es ist ja nur ein Binnenschema Die Kündigung muss: 1. inhaltlich bestimmt und formwirksam sein 2. von einem Berechtigten erklärt worden sein (hier ggfs. Stellv. prüfen) 3. dem Empfänger zugegangen sein
simonr
13.2.2025, 18:33:53
Ich schließe mich @[G0d0fMischief](217996) an. Ist sicherlich beides vertretbar. Wenn jedoch eine Stellvertretung vorliegt und mögl. eine Zurückweisung nach
§ 174 BGBin Frage kommt und der
Zugangdeswegen verhindert wäre, wäre es sicherlich übersichtlicher den Prüfungspunkt "
Zugang" auch innerhalb der Stellvertretung abzuhandeln. Letztlich ist es wohl Geschmacksache.