Sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung setzen eine wirksame Kündigungserklärung voraus. Welche Anforderungen muss diese erfüllen?

  1. Inhalt und Form der Erklärung

    1. Kündigungswille geht eindeutig hervor (§§ 133, 157 BGB)

      Einer Begündung bedarf die Kündigung grundsätzlich nicht (Ausnahme: § 17 Abs. 2 MuSchG).

    2. Schriftform (§§ 623, 125 S. 1 BGB)

  2. Kündigungsberechtigte Person: Stellvertretung (§ 164 ff. BGB)

    1. Handeln in fremdem Namen (§ 164 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)

    2. Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)

    3. ggfs. Nachweis der Bevollmächtigung (§ 174 BGB)

    4. Eigene Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)

  3. Zugang der Kündigungserklärung

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