Fall zu § 174 BGB
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist als Leiter der Personalabteilung der G-GmbH zu Kündigungen bevollmächtigt. P erklärt gegenüber Arbeitnehmerin A schriftlich die Kündigung, weil diese trotz Abmahnung wiederholt die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten verweigert. A weiß, welche Position P bei G hat.
Einordnung des Falls
Fall zu § 174 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vertreter, der ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, kann verhindern, dass dieses vom Erklärungsempfänger zurückgewiesen wird, indem er seine Vollmachtsurkunde bei der Vornahme des Geschäfts vorlegt.
Genau, so ist das!
2. Auch wenn der Vertreter, der ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, keine Vollmachtsurkunde vorlegt, kann das Zurückweisungsrecht dennoch ausgeschlossen sein.
Ja, in der Tat!
3. A kann die Kündigung zurückweisen.
Nein!
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jurafuchsles
22.7.2022, 10:56:57
In welchem Verhältnis stehen eigentlich § 174 und § 180 ? Warum stellt man hier nicht auf §180 S. 2 BGB ab?
Skywalker
5.8.2022, 12:04:54
180 regelt den Fall, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Vertretungsmacht! vorgenommen wird. Im Gegensatz zum Vertrag ist dieses laut S. 1 grundsätzlich unwirksam (Der "Vertretene" hat also auch keine Möglichkeit das Rechtsgeschäft durch nachträgliche Zustimmung wirksam werden zu lassen). 180 S. 2 erlaubt dieses Zustimmungsrecht für den Vertretenen ausnahmsweise doch, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung nicht beanstandet oder einverstanden ist. 174 regelt hingegen den Fall, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertretungsmacht! ("Bevollmächtigter") vorgenommen wird. Für diesen Fall ist die abgegebene Erklärung (auch) unwirksam, wenn sie ohne Vorlage der (orginalen) Vertretungsurkunde zurückgewiesen wird (Voraussegesetzt der Vertretene hat keine Kenntnis von der Vertretungsmacht - sonst keine Schutzbedürftigkeit). In dem Fall hat der Personalleiter eine Vollmacht Personal zu entlassen. Deshalb ist hier 174 und nicht 180 anzuwenden.