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P ist als Leiter der Personalabteilung der G-GmbH zu Kündigungen bevollmächtigt. P erklärt gegenüber Arbeitnehmerin A schriftlich die Kündigung, weil diese trotz Abmahnung wiederholt die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten verweigert. A weiß, welche Position P bei G hat.

Einordnung des Falls

Fall zu § 174 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Vertreter, der ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, kann verhindern, dass dieses vom Erklärungsempfänger zurückgewiesen wird, indem er seine Vollmachtsurkunde bei der Vornahme des Geschäfts vorlegt.

Genau, so ist das!

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB). Das Zurückweisungsrecht kann somit nur bestehen, wenn der Vertreter keine Vollmachtsurkunde vorlegt.

2. Auch wenn der Vertreter, der ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, keine Vollmachtsurkunde vorlegt, kann das Zurückweisungsrecht dennoch ausgeschlossen sein.

Ja, in der Tat!

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174 S. 2 BGB).

3. A kann die Kündigung zurückweisen.

Nein!

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte (§ 174 BGB). Die Inkenntnissetzung kann auch konkludent erfolgen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vertreter eine Tätigkeit ausübt, die regelmäßig mit entsprechender Vollmacht für das einseitige Rechtsgeschäft einhergeht und der andere davon Kenntnis hat. Der Leiter einer Personalabteilung ist regelmäßig zu Kündigungen bevollmächtigt. A wusste, dass P diese Position hat.

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jurafuchsles

22.7.2022, 10:56:57

In welchem Verhältnis stehen eigentlich § 174 und § 180 ? Warum stellt man hier nicht auf §180 S. 2 BGB ab?

Skywalker

Skywalker

5.8.2022, 12:04:54

180 regelt den Fall, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Vertretungsmacht! vorgenommen wird. Im Gegensatz zum Vertrag ist dieses laut S. 1 grundsätzlich unwirksam (Der "Vertretene" hat also auch keine Möglichkeit das Rechtsgeschäft durch nachträgliche Zustimmung wirksam werden zu lassen). 180 S. 2 erlaubt dieses Zustimmungsrecht für den Vertretenen ausnahmsweise doch, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung nicht beanstandet oder einverstanden ist. 174 regelt hingegen den Fall, dass ein einseitiges Rechtsgeschäft mit Vertretungsmacht! ("Bevollmächtigter") vorgenommen wird. Für diesen Fall ist die abgegebene Erklärung (auch) unwirksam, wenn sie ohne Vorlage der (orginalen) Vertretungsurkunde zurückgewiesen wird (Voraussegesetzt der Vertretene hat keine Kenntnis von der Vertretungsmacht - sonst keine Schutzbedürftigkeit). In dem Fall hat der Personalleiter eine Vollmacht Personal zu entlassen. Deshalb ist hier 174 und nicht 180 anzuwenden.


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