Fall zu § 174 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist als Leiter der Personalabteilung der G-GmbH zu Kündigungen bevollmächtigt. P erklärt gegenüber Arbeitnehmerin A schriftlich die Kündigung, weil diese trotz Abmahnung wiederholt die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten verweigert. A weiß, welche Position P bei G hat.
Einordnung des Falls
Fall zu § 174 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vertreter, der ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, kann verhindern, dass dieses vom Erklärungsempfänger zurückgewiesen wird, indem er seine Vollmachtsurkunde bei der Vornahme des Geschäfts vorlegt.
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Genau, so ist das!
2. Auch wenn der Vertreter, der ein einseitiges Rechtsgeschäft tätigt, keine Vollmachtsurkunde vorlegt, kann das Zurückweisungsrecht dennoch ausgeschlossen sein.
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Ja, in der Tat!
3. A kann die Kündigung zurückweisen.
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Nein!