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Rechtsprechung Zivilrecht
Mietrecht
Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache
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Schema: Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache
12. März 2026
7 Kommentare
Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch infolge der Beschädigung der Mietsache?
Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (-)
Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Mietvertrag (§ 535 Abs. 1 BGB)
Pflichtverletzung
Keine Pflichtverletzung bei vertragsgemäßem Gebrauch (§ 538 BGB)
Zerstörung der Glasscheibe als vertragsgemäßer Gebrauch?
Hier lag ein Schwerpunkt der Entscheidung. Subsumiere sorgfältig, warum die Zerstörung hier den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet.
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Sichere Dir hier alle Punkte, indem Du nicht nur auf die Verschuldensvermutung hinweist, sondern auch begründest, warum die Sonderregelung für die Haftung bei sportlichen Wettkämpfen nicht zur Exkulpation führt! Sonderregelung für Haftung bei sportlichem Wettkampf
Keine Anwendung auf das Verhältnis Vermieter-Mieter
Mitverschulden des Vermieters (§ 254 Abs. 1 BGB)
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julius
4.1.2023, 15:25:14
Ich verstehe nicht, warum man zu
281 BGBabgrenzen muss… der Anspruch entstand doch während des vertraglichen Gebrauchs, so
dass zu dieser Zeit ohnehin nur die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete vorlag.
Dass eine Beschädigung außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs
dann ein
Schadenneben der Leistung ist, ergibt sich doch schon aus einer Gegenüberstellung mit der
Leistungspflichtzu Mietzahlung. Warum bringt man die Rückgabepflicht
dann ins Spiel? Diese ist doch zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht einmal fällig (nur ein betagter Anspruch)…
Lukas_Mengestu
4.1.2023, 15:46:01
Hallo Julius, vielen
Dank für Deine Anmerkung. In der Regel wird der Vermieter den
Schadenerst nach Rückgabe der Mietsache bemerken bzw. auf diesen hingewiesen werden. Insofern könnte neben der Verletzung der Schutzpflicht auch eine Verletzung der Rückgabepflicht (nicht in dem geschuldeten Zustand) bestehen. Die Beschädigung der Mietsache ist indes nach hM in erster Linie eine
Obliegenheitsverletzung, so
dass es nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen des
§ 281 BGB(
Fristsetzungzur Nacherfüllung) ankommt. Sofern
das Mietverhältnis noch läuft (zB bei
dauerhafter Anmietung einer Wohung) und insoweit in der Tat eine Rückgabepflicht (noch) nicht besteht, könntest Du aber in der Klausur natürlich auf diese Abgrenzung verzichten. Beste Grüße, Lukas - für
das Jurafuchs-Team
IsiRider
21.10.2023, 15:57:02
Die Klausurhinweise sind super!
Christian Leupold-Wendling
21.10.2023, 19:20:01
Fresh_Yogo
29.4.2025, 11:01:18
Wie ist "Keine Anwendung auf
das Verhältnis Vermieter-Mieter" zu verstehen? Ich würde
das
jetztso verstehen,
dass wenn bereits kein vertragsgemäßer Gebrauch vorliegt, ein
vertretenmüssendes Schuldners, also hier des Mieters, sowieso hinfällig ist, oder bin ich
daauf einem Irrweg?
Juraddicted
20.5.2025, 17:14:34
Die Interessenslage soll nicht vergleichbar sein. Mieter und Vermieter stehen sich noch wie die Sportler wechselseitig gegenüber. Es verwirklicht sich keine Gefahr, die Mieter und Vermieter gemeinsam in Kauf genommen haben. Urteil Seite 8-9 Hoffe,
das hilft :) Liebe Grüße
