Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Mietrecht
Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache (BGH, Urt. v. 02.02.2022 – XII ZR 46/21)
Schema: Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache (BGH, Urt. v. 02.02.2022 – XII ZR 46/21)
19. April 2025
5 Kommentare
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Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch infolge der Beschädigung der Mietsache?
Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (-)
Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
Mietvertrag (§ 535 Abs. 1 BGB)
Pflichtverletzung
Keine Pflichtverletzung bei vertragsgemäßem Gebrauch (§ 538 BGB)
Zerstörung der Glasscheibe als vertragsgemäßer Gebrauch?
Hier lag ein Schwerpunkt der Entscheidung. Subsumiere sorgfältig, warum die Zerstörung hier den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet.
Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
Sichere Dir hier alle Punkte, indem Du nicht nur auf die Verschuldensvermutung hinweist, sondern auch begründest, warum die Sonderregelung für die Haftung bei sportlichen Wettkämpfen nicht zur Exkulpation führt! Sonderregelung für Haftung bei sportlichem Wettkampf
Keine Anwendung auf das Verhältnis Vermieter-Mieter
Schaden
Mitverschulden des Vermieters (§ 254 Abs. 1 BGB)
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Julius
4.1.2023, 15:25:14
Ich verstehe nicht, warum man zu 281 BGB abgrenzen muss… der Anspruch entstand doch während des vertraglichen Gebrauchs, sodass zu dieser Zeit ohnehin nur die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete vorlag. Dass eine Beschädigung außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs dann ein Schaden neben der Leistung ist, ergibt sich doch schon aus einer Gegenüberstellung mit der
Leistungspflichtzu Mietzahlung. Warum bringt man die Rückgabepflicht dann ins Spiel? Diese ist doch zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht einmal fällig (nur ein betagter Anspruch)…

Lukas_Mengestu
4.1.2023, 15:46:01
Hallo Julius, vielen Dank für Deine Anmerkung. In der Regel wird der Vermieter den Schaden erst nach Rückgabe der Mietsache bemerken bzw. auf diesen hingewiesen werden. Insofern könnte neben der Verletzung der Schutzpflicht auch eine Verletzung der Rückgabepflicht (nicht in dem geschuldeten Zustand) bestehen. Die
Beschädigung der Mietsacheist indes nach hM in erster Linie eine
Obliegenheitsverletzung, sodass es nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB (
Fristsetzungzur Nacherfüllung) ankommt. Sofern das Mietverhältnis noch läuft (zB bei dauerhafter Anmietung einer Wohung) und insoweit in der Tat eine Rückgabepflicht (noch) nicht besteht, könntest Du aber in der Klausur natürlich auf diese Abgrenzung verzichten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Julius
11.1.2023, 08:49:23
Vielen Dank! Habe mir schon gedacht dass diese Erwägungen implizit der Abgrenzung zu Grunde liegen. Danke für die Klarstellung!
IsiRider
21.10.2023, 15:57:02
Die Klausurhinweise sind super!

Christian Leupold-Wendling
21.10.2023, 19:20:01
Vielen Dank!