Zivilrecht

Examensrelevante Rechtsprechung ZR

Mietrecht

Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache (BGH, Urt. v. 02.02.2022 – XII ZR 46/21)

Schema: Schadensersatz bei Beschädigung der Mietsache (BGH, Urt. v. 02.02.2022 – XII ZR 46/21)

19. April 2025

5 Kommentare

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Wie prüfst Du den Schadensersatzanspruch infolge der Beschädigung der Mietsache?

  1. Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (-)

  2. Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

    1. Mietvertrag (§ 535 Abs. 1 BGB)

    2. Pflichtverletzung

      1. Keine Pflichtverletzung bei vertragsgemäßem Gebrauch (§ 538 BGB)

      2. Zerstörung der Glasscheibe als vertragsgemäßer Gebrauch?

        Hier lag ein Schwerpunkt der Entscheidung. Subsumiere sorgfältig, warum die Zerstörung hier den vertragsgemäßen Gebrauch überschreitet.

    3. Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)

      Sichere Dir hier alle Punkte, indem Du nicht nur auf die Verschuldensvermutung hinweist, sondern auch begründest, warum die Sonderregelung für die Haftung bei sportlichen Wettkämpfen nicht zur Exkulpation führt!

      1. Sonderregelung für Haftung bei sportlichem Wettkampf

      2. Keine Anwendung auf das Verhältnis Vermieter-Mieter

    4. Schaden

    5. Mitverschulden des Vermieters (§ 254 Abs. 1 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JUL

Julius

4.1.2023, 15:25:14

Ich verstehe nicht, warum man zu 281 BGB abgrenzen muss… der Anspruch entstand doch während des vertraglichen Gebrauchs, sodass zu dieser Zeit ohnehin nur die Pflicht des Mieters zur Zahlung der Miete vorlag. Dass eine Beschädigung außerhalb des vertragsgemäßen Gebrauchs dann ein Schaden neben der Leistung ist, ergibt sich doch schon aus einer Gegenüberstellung mit der

Leistungspflicht

zu Mietzahlung. Warum bringt man die Rückgabepflicht dann ins Spiel? Diese ist doch zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht einmal fällig (nur ein betagter Anspruch)…

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.1.2023, 15:46:01

Hallo Julius, vielen Dank für Deine Anmerkung. In der Regel wird der Vermieter den Schaden erst nach Rückgabe der Mietsache bemerken bzw. auf diesen hingewiesen werden. Insofern könnte neben der Verletzung der Schutzpflicht auch eine Verletzung der Rückgabepflicht (nicht in dem geschuldeten Zustand) bestehen. Die

Beschädigung der Mietsache

ist indes nach hM in erster Linie eine

Obliegenheitsverletzung

, sodass es nicht auf die zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB (

Fristsetzung

zur Nacherfüllung) ankommt. Sofern das Mietverhältnis noch läuft (zB bei dauerhafter Anmietung einer Wohung) und insoweit in der Tat eine Rückgabepflicht (noch) nicht besteht, könntest Du aber in der Klausur natürlich auf diese Abgrenzung verzichten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JUL

Julius

11.1.2023, 08:49:23

Vielen Dank! Habe mir schon gedacht dass diese Erwägungen implizit der Abgrenzung zu Grunde liegen. Danke für die Klarstellung!

IS

IsiRider

21.10.2023, 15:57:02

Die Klausurhinweise sind super!

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

21.10.2023, 19:20:01

Vielen Dank!


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