Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Aufrechnung

Tatbestand: Primäraufrechnung + einseitige Erledigungserklärung

Schema: Tatbestand: Primäraufrechnung + einseitige Erledigungserklärung


Wie ist der Tatbestand aufzubauen, wenn sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch die Primäraufrechnung nachträglich vollständig erledigt hat und der Kläger einseitig eine Erledigungserklärung abgibt?

  1. Einleitungssatz

    „Die Parteien streiten darum, ob sich der Rechtsstreit wegen der vom Beklagten erklärten Aufrechnung in der Hauptsache erledigt hat.”

  2. Unstreitiges Parteivorbringen

  3. Streitiges Klägervorbringen

    Anders als bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Behauptungen/Rechtsansichten der Parteien nicht im Perfekt, sondern in üblicher Zeitform (Präsens) darzustellen, da die Rechtshängigkeit nicht entfällt. „Der Kläger behauptet, …“

  4. Kleine Prozessgeschichte

    1. Ursprünglicher Antrag des Klägers sowie Datum der Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

      „Mit der am … bei Gericht eingegangenen und am … zugestellten Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, …“ Beachte: Der zunächst gestellte Antrag des Klägers wird nicht eingerückt.

    2. Das vom Kläger als „Erledigung“ angesehene Ereignis: die Aufrechnung

      „Nachdem der Beklagte mit einer Gegenforderung iHv …€ die Aufrechnung erklärt hat,….“ Die Aufrechnungserklärung nach Rechtshängigkeit stellt ein erledigendes Ereignis dar.

    3. Aktueller (geänderter) Antrag des Klägers (eingerückt)

      „…erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.“

    4. Widerspruch gegen die Erledigung und eingerückter Klageabweisungsantrag des Beklagten

      „Der Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.“

  5. Streitiges Beklagtenvorbringen

    Anders als bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind die Behauptungen/Rechtsansichten der Parteien nicht im Perfekt, sondern in üblicher Zeitform (Präsens) darzustellen, da die Rechtshängigkeit nicht entfällt. „Der Beklagte behauptet, …“

  6. Große Prozessgeschichte

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