ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“
Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)
Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)
19. September 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

D hat seinen Dudelsack nach der Bandprobe bei Bandkollegin B gelassen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen B wird er gepfändet und versteigert. Der Zuschlag geht an den Meistbietenden M. M erhält den Dudelsack nach der Versteigerung gegen Bezahlung der gebotenen Summe.
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