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Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)

einfach
schwer
5. Juli 2026
5 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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D hat seinen Dudelsack nach der Bandprobe bei Bandkollegin B gelassen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen B wird er gepfändet und versteigert. Der Zuschlag geht an den Meistbietenden M. M erhält den Dudelsack nach der Versteigerung gegen Bezahlung der gebotenen Summe. ‌

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