Referendariat
Die ZVR-Klausur
„Verlängerte Drittwiderspruchsklage“
Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)
Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
D hat seinen Dudelsack nach der Bandprobe bei Bandkollegin B gelassen. Bei der Zwangsvollstreckung des G gegen B wird er gepfändet und versteigert. Der Zuschlag geht an den Meistbietenden M. M erhält den Dudelsack nach der Versteigerung gegen Bezahlung der gebotenen Summe.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Herausgabe der gepfändeten Sache gegen den Ersteigerer? (§ 985 BGB, §§ 812ff. BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D möchte am liebsten seinen Dudelsack zurück bekommen. Scheidet ein Anspruch des D gemäß § 985 BGB aus, wenn M Eigentümer des Dudelsacks ist?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine wirksame Pfändung führt zur Verstrickung. Scheitert die Verstrickung am Dudelsack daran, dass dieser bei der Pfändung in Ds Eigentum stand?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Der verstrickte Dudelsack wurde an M versteigert und gegen Zahlung der gebotenen Summe übergeben (§ 817 Abs. 2 ZPO). Ist D noch der Eigentümer des Dudelsacks?
Nein, das trifft nicht zu!
4. D fragt sich, ob er nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB die Rückübertragung von Eigentum und Besitz durch M verlangen kann. Setzt dies voraus, dass M beides rechtsgrundlos erworben hat?
Ja!
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