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Schema: Computerbetrug (§ 263a StGB)

23. Mai 2026

4 Kommentare


Wie prüfst Du den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB)?

  1. Objektiver Tatbestand

    1. Tathandlung

      1. Unrichtige Programmgestaltung

      2. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

      3. Unbefugte Verwendung von Daten

      4. Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

    2. Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (Zwischenerfolg)

      =Tathandlung muss einen Datenverarbeitungsvorgang in Gang setzen, der zu einer unmittelbar vermögensmindernden „Computerverfügung“ führt

    3. Vermögensschaden

  2. Subjektiver Tatbestand

    1. Vorsatz

    2. Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern

  3. Rechtswidrigkeit

  4. Schuld

  5. Besonders schwerer Fall, § 263a Abs. 2 StGB iVm § 263 Abs. 3, 4 StGB

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

21.6.2025, 22:38:26

Die „Computerverfügung“ ist hier also ebenso wie beim Betrug (

Vermögensverfügung

) als ungeschriebenes TBM hineinzulesen?

erikxxx

erikxxx

24.6.2025, 12:18:17

Hallo @[okalinkk](253888), in einer Folie auf S. 512 von Strafrecht-online habe ich folgendes gefunden: "Entsprechend der

Vermögensverfügung

als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Betrugs setzt § 263a I StGB eine Computerverfügung, d.h. eine unmittelbare Computerreaktion mit Vermögensbezug voraus (Wessels/Hillenkamp Rn. 602; Joecks/Jäger § 263a Rn. 52)." Link zu den Strafrecht-online Folien: https://strafrecht-online.org/documents/106889/ss-2018_%25C2%25A7%252035%2520-%2520Computerbetrug%2520KK%2520495-516.pdf?utm_source=chatgpt.com

Rahel

Rahel

6.1.2026, 14:55:09

Könnte man das Schemata hier weiter ergänzen und wie sonst auch Definitionen und Hinweise ergänzen? Das macht es beim Lernen mit den spaced repetitions deutlich leichter.

SF_9

SF_9

19.4.2026, 21:51:46

@[Jurafuchs](137809) bitte Ergänzungen