Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Schema: Computerbetrug (§ 263a StGB)
22. Dezember 2025
2 Kommentare
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Wie prüfst Du den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a Abs. 1 StGB)?
Objektiver Tatbestand
Tathandlung
Unrichtige Programmgestaltung
Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Unbefugte Verwendung von Daten
Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (Zwischenerfolg)
=Tathandlung muss einen Datenverarbeitungsvorgang in Gang setzen, der zu einer unmittelbar vermögensmindernden „Computerverfügung“ führt
Vermögensschaden
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz
Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern
Rechtswidrigkeit
Schuld
Besonders schwerer Fall, § 263a Abs. 2 StGB iVm § 263 Abs. 3, 4 StGB
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
21.6.2025, 22:38:26
Die „Computerverfügung“ ist hier also ebenso wie beim Betrug (
Vermögensverfügung) als ungeschriebenes TBM hineinzulesen?
erikxxx
24.6.2025, 12:18:17
Hallo @[okalinkk](253888), in einer Folie auf S. 512 von Strafrecht-online habe ich folgendes gefunden: "Entsprechend der
Vermögensverfügungals ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal des Betrugs setzt § 263a I StGB eine Computerverfügung, d.h. eine unmittelbare Computerreaktion mit Vermögensbezug voraus (Wessels/Hillenkamp Rn. 602; Joecks/Jäger § 263a Rn. 52)." Link zu den Strafrecht-online Folien: https://strafrecht-online.org/documents/106889/ss-2018_%25C2%25A7%252035%2520-%2520
Computerbetrug%2520KK%2520495-516.pdf?utm_source=chatgpt.com
