Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

Schema: Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

22. November 2024

4,7(14.605 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du den Rücktritt vom beendeten Versuch im Fall des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB?

  1. Kein fehlgeschlagener Versuch

    Der fehlgeschlagene Versuch ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom BGH als Tatbestandsmerkmal genannt, da von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr erfolgen kann. Sieht man die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal, dann erlangt der Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit Geltung.

  2. Beendeter Versuch

  3. Keine Vollendung, ohne Zutun des Täters

    Erforderlich ist hier, dass die Vollendung nicht eintritt, dies aber nicht auf einer Handlung des Täters beruht. Häufige Fallgruppe sind untaugliche Versuche, aber auch Rettungserfolge durch andere Personen, die der Täter nicht verursacht hat.

  4. Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)

    Der Täter muss versuchen, die von ihm vorgestellte Tat zu verhindern. Die Definition der Ernsthaftigkeit ist umstritten.

  5. Freiwilligkeit

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen