Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Schema: Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Wie prüfst Du den Rücktritt vom beendeten Versuch im Fall des § 24 Abs. 1 S. 2 StGB?
Kein fehlgeschlagener Versuch
Der fehlgeschlagene Versuch ist im Gesetz nicht vorgesehen und wird vom BGH als Tatbestandsmerkmal genannt, da von einem fehlgeschlagenen Versuch kein Rücktritt mehr erfolgen kann. Sieht man die Voraussetzung nicht als Tatbestandsmerkmal, dann erlangt der Fehlschlag erst im Rahmen der Freiwilligkeit Geltung.
Beendeter Versuch
Keine Vollendung, ohne Zutun des Täters
Erforderlich ist hier, dass die Vollendung nicht eintritt, dies aber nicht auf einer Handlung des Täters beruht. Häufige Fallgruppe sind untaugliche Versuche, aber auch Rettungserfolge durch andere Personen, die der Täter nicht verursacht hat.
Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen der Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
Der Täter muss versuchen, die von ihm vorgestellte Tat zu verhindern. Die Definition der Ernsthaftigkeit ist umstritten.
Freiwilligkeit
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