Schema: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

18. Januar 2026

13 Kommentare

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Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?

  1. Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?

    Aufdrängende Sonderzuweisungen findet man z.B. im Beamtenrecht, § 126 Abs. 1 BBG, § 54 Abs. 1 BeamtStG.

  2. Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

  3. Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

  4. Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?

    Abdrängende Sonderzuweisungen sind in § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ausdrücklich erwähnt, ebenso in § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO für das Landesrecht. Explizite abdrängende Sonderzuweisungen enthalten z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4 und 34 S. 3 GG.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

glaenzejenseitsvonnullundachtzehn

6.1.2026, 08:48:09

Es kommt demnach nicht mehr darauf an, das die sog. doppelte verfassungsunmittelbarkeit vorliegt sondern darauf, ob die Streitigkeiten im Kern verfassungsrechtliche Funktionen betrifft Vgl. Leitsatz 1 des Urteils des BVerwG vom 26.03.2025 (6 C 6/23): „Die

Annahme

einer nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entzogenen Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art setzt nicht voraus, dass ausschließlich Verfassungsrechtssubjekte beteiligt sind (sogenannte doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Maßgeblich ist vielmehr, ob es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, das heißt gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.“


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