Öffentliches Recht
Verwaltungsprozess-Recht
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
4,7 ★ (93.201 mal geöffnet in Jurafuchs)
Schema: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
19. April 2026
14 Kommentare
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
Aufdrängende Sonderzuweisungen findet man z.B. im Beamtenrecht, § 126 Abs. 1 BBG, § 54 Abs. 1 BeamtStG.
Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“? (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
Abdrängende Sonderzuweisungen sind in § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ausdrücklich erwähnt, ebenso in § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO für das Landesrecht. Explizite abdrängende Sonderzuweisungen enthalten z.B. Art. 14 Abs. 3 S. 4 und 34 S. 3 GG.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
glaenzejenseitsvonnullundachtzehn
6.1.2026, 08:48:09
Es kommt demnach nicht mehr darauf an, das die sog.
doppelte verfassungsunmittelbarkeitvorliegt sondern darauf, ob die Streitigkeiten im Kern verfassungsrechtliche Funktionen betrifft Vgl. Leitsatz 1 des Urteils des BVerwG vom 26.03.2025 (6 C 6/23): „Die
Annahmeeiner nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte entzogenen Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art setzt nicht voraus, dass ausschließlich Verfassungsrechtssubjekte beteiligt sind (sogenannte
doppelte Verfassungsunmittelbarkeit). Maßgeblich ist vielmehr, ob es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, das heißt gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.“
Max Neumann
30.3.2026, 11:42:03
Ich empfehle hierzu auch JuS 2026, 27. Der Artikel erläutert nochmals die sog. "materielle
Subjektstheorie", welcher sich das BVerwG hier angeschlossen hat.
