Öffentliches Recht
VwGO
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S.1 VwGO)
Schema: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S.1 VwGO)
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?
Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?
Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?
Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“?
Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philipp Paasch
8.5.2022, 13:31:36
Hallo, danke erstmal für den Aufbau 🙂👍 Ihr habt allerdings etwas gemacht, was man häufig findet, ich aber nicht ganz nachvollziehen kann. Bei der Ziterung steht § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der besagt: "(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind." Das heißt, hier sind die positiven Voraussetzungen der Generalklausel genannt, als auch die negative (keine
abdrängende Sonderzuweisung.) Warum aber nur Satz 1? Satz 2 sagt uns "(2) Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden." Es ist also das gleiche in Grün nur für das Landesrecht. Wieso wird bei der Zitierung zwischen beiden (Bundesrecht und Landesrecht) differenziert? M.E. bietet sich an, die negative Voraussetzung (keine Abdrängende Sonderzuweisubg auf Bundes- oder Landesebene) ganz mitzuzitieren als Generalklauselbestandteil (§ 40 Abs. 1 VwGO) oder gar nicht (dann: § 40 Abs. 1 Satz 1 1. HS). Vielleicht habt ihr ja eine Antwort darauf. 🙈
Lukas_Mengestu
10.5.2022, 10:53:43
Hallo Phillip, die Zitierung § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO bezieht sich in der Tat in erster Linie auf die Merkmale "öffentlich-rechtliche Streitigkeit" und "nichtverfassungsrechtliche Art". Will man es ganz genau nehmen, wäre es insofern wohl am präzisesten auch noch den Halbsatz mitzuzitieren. Teilweise wird auch einfach nur Abs. 1 zitiert. Das halte ich aber nur für bedingt für präziser. Denn zu den abdrängenden Sonderzuweisungen gehört auch § 40 Abs. 2 VwGO, den man dann ebenfalls mitzitieren müsste. Und auch im GG findet man
abdrängende Sonderzuweisungen (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG u. Art. 34 S. 3 GG). Aus diesem Grund wird wohl überwiegend nur § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO zitiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Philipp Paasch
10.5.2022, 18:26:58
Hallo Lukas und liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ihr stützt damit meine Theorie, dass allg. wohl lediglich etwas ungenau zitiert wird. Nur bei wenigen liest man nur Abs. 1 (so bei Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht 10. Auflage 2020, Rd. 23, S. 69). Die genauere liest man selten (so bei Helge Sodan, Jan Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 33, 36, beck-online). Bezüglich Eurer Anmerkung zu Abs. 2 ist Folgendes zu sagen: § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 und Abs. 2 scheinen nur Deklarationen dahingehend, dass es überhaupt Sonderzuweisungen gibt, enthalten jedoch auch ein Ausdrücklichkeitsgebot. Abs. 2 sagt "Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme
rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt." Er ist demnach selbst eine Sonderzuweisung (beispielhaft https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Andrea__Verwaltungsrecht_/Allgemein/D_Folie_Allg.Pruefung.VerwR.Klage.pdf Stand 10.05.2022 18:00 Uhr) und unterscheidet sich im Kern kaum von den anderen Zuweisungen. Damit steht einer genaueren Zitierweise oder eine fauleren eigentlich nichts im Wege. Vielen Dank für den Diskurs, Euer Philipp 🙂