Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S.1 VwGO)

Schema: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S.1 VwGO)

15. April 2025

9 Kommentare

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Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist für jede verwaltungsrechtliche Klausur und jede Verwaltungsstreitsache elementar. Wie prüfst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs?

  1. Existieren aufdrängende Sonderzuweisungen?

  2. Liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?

  3. Ist die Streitigkeit „nichtverfassungsrechtlicher Art“?

  4. Existieren abdrängende Sonderzuweisungen?

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PPAA

Philipp Paasch

8.5.2022, 13:31:36

Hallo, danke erstmal für den Aufbau 🙂👍 Ihr habt allerdings etwas gemacht, was man häufig findet, ich aber nicht ganz nachvollziehen kann. Bei der Ziterung steht § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der besagt: "(1) Der

Verwaltungsrechtsweg

ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind." Das heißt, hier sind die positiven Voraussetzungen der Generalklausel genannt, als auch die negative (keine

abdrängende Sonderzuweisung

.) Warum aber nur Satz 1? Satz 2 sagt uns "(2) Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden." Es ist also das gleiche in Grün nur für das Landesrecht. Wieso wird bei der Zitierung zwischen beiden (Bundesrecht und Landesrecht) differenziert? M.E. bietet sich an, die negative Voraussetzung (keine Abdrängende Sonderzuweisubg auf Bundes- oder Landesebene) ganz mitzuzitieren als Generalklauselbestandteil (§ 40 Abs. 1 VwGO) oder gar nicht (dann: § 40 Abs. 1 Satz 1 1. HS). Vielleicht habt ihr ja eine Antwort darauf. 🙈

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

10.5.2022, 10:53:43

Hallo Phillip, die Zitierung § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO bezieht sich in der Tat in erster Linie auf die Merkmale "öffentlich-rechtliche Streitigkeit" und "nichtverfassungsrechtliche Art". Will man es ganz genau nehmen, wäre es insofern wohl am präzisesten auch noch den Halbsatz mitzuzitieren. Teilweise wird auch einfach nur Abs. 1 zitiert. Das halte ich aber nur für bedingt für präziser. Denn zu den abdrängenden Sonderzuweisungen gehört auch § 40 Abs. 2 VwGO, den man dann ebenfalls mitzitieren müsste. Und auch im GG findet man

abdrängende Sonderzuweisung

en (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG u. Art. 34 S. 3 GG). Aus diesem Grund wird wohl überwiegend nur § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO zitiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PPAA

Philipp Paasch

10.5.2022, 18:26:58

Hallo Lukas und liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ihr stützt damit meine Theorie, dass allg. wohl lediglich etwas ungenau zitiert wird. Nur bei wenigen liest man nur Abs. 1 (so bei Wilfried Erbguth, Annette Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht und Staatshaftungsrecht 10. Auflage 2020, Rd. 23, S. 69). Die genauere liest man selten (so bei Helge Sodan, Jan Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 33, 36, beck-online). Bezüglich Eurer Anmerkung zu Abs. 2 ist Folgendes zu sagen: § 40 Abs. 1 S. 1 HS 2 und Abs. 2 scheinen nur Deklarationen dahingehend, dass es überhaupt Sonderzuweisungen gibt, enthalten jedoch auch ein Ausdrücklichkeitsgebot. Abs. 2 sagt "Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für

Schadensersatz

ansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der

ordentliche Rechtsweg

gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von

Vermögensnachteil

en wegen

Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakt

e bleiben unberührt." Er ist demnach selbst eine Sonderzuweisung (beispielhaft https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF005/Andrea__Verwaltungsrecht_/Allgemein/D_Folie_Allg.Pruefung.VerwR.Klage.pdf Stand 10.05.2022 18:00 Uhr) und unterscheidet sich im Kern kaum von den anderen Zuweisungen. Damit steht einer genaueren Zitierweise oder eine fauleren eigentlich nichts im Wege. Vielen Dank für den Diskurs, Euer Philipp 🙂

Major Tom(as)

Major Tom(as)

15.3.2025, 12:04:55

Nachdem hier im oberen Thread schon trefflich über die Mit-Zitation von S. 2 o.ä. diskutiert wurde, möchte ich mich noch kurz mit einem anderen Punkt anschließen: Die Prüfung "

aufdrängende Sonderzuweisung

" gehört NICHT zu § 40 I 1 VwGO. Vielmehr bietet es sich an, zu schreiben: "Mangels Vorliegens einer aufdrängenden Sonderzuweisung richtet sich die

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

nach § 40 I 1 VwGO." Erst gestern hat sich mein Repetitor groß darüber echauffiert, dass der § 40 I 1 VwGO eben drei Voraussetzungen hat und keine vier und darauf hingewiesen, dass er persönlich (auch er korrigiert Staatsexamina) bei einem Verkennen dessen direkt einen negativen Eindruck von der Klausur hat, von dem man sich erst wieder "hocharbeiten" muss. So einen einfachen Fehler zu Anfang kann man ja easy vermeiden - es wäre super, wenn ihr also dahingehend präzise seid :)


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