Öffentliches Recht

VwGO

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei der Verpflichtungsklage: Standardfall

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei der Verpflichtungsklage: Standardfall

26. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt A träumt seit Langem von einem eigenen Haus und reicht voller Vorfreude seinen Antrag auf Baugenehmigung ein. Als die zuständige Behörde diese ablehnt, ist A fassungslos und überzeugt, dass ein Fehler vorliegt. Entschlossen reicht er Klage beim Verwaltungsgericht ein.

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Einordnung des Falls

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bei der Verpflichtungsklage: Standardfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsrechtsweg müsste eröffnet sein.

Ja, in der Tat!

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs musst Du bei allen verwaltungsrechtliche Klagearten prüfen. Deswegen ist dies auch immer Dein erster Prüfungspunkt, noch vor der statthaften Klage- bzw. Antragsart. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet, wenn keine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt, eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist und der Streit nicht durch eine abdrängende Sonderzuweisung einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist.
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2. Für die Streitigkeit gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zur Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Nein!

Aufdrängende Sonderzuweisungen haben Vorrang vor der Generalklausel des § 40 Abs. 1 VwGO. Es muss somit immer zunächst geprüft werden, ob bereits eine bundesgesetzliche Bestimmung existiert, welche die betreffende Streitigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit zuordnet. Für Streitigkeiten über Baugenehmigungen gibt es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen, welche auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verweist. Eine aufdrängende Verweisung durch ein Landesgesetz ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Art. 72 Abs. 1 GG und Art. 31 GG kompetenzrechtlich nicht möglich, weshalb es sich um eine bundesgesetzliche Bestimmung handeln muss. Dies ist bei der abdrängenden Verweisung anders. Hier können auch die Länder landesrechtliche Streitigkeiten an andere Gerichtszweige verweisen.

3. Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg muss eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit gegeben sein.

Genau, so ist das!

Diese Anforderung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Für die Bestimmung, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art vorliegt, werden verschiedene Theorien vertreten: Die Interessentheorie, die Subordinationstheorie und die ganz herrschende Sonderrechtstheorie (auch als modifizierte Subjektstheorie betitelt).

4. Liegt nach der ganz herrschenden Sonderrechtstheorie eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor?

Ja, in der Tat!

Nach der ganz herrschenden Sonderrechtstheorie (modifizierte Subjektstheorie), sind die Zuordnungssubjekte der streitentscheidenen Norm entscheidend. Dies bedeutet, dass eine Streitigkeit dann öffentlich-rechtlich ist, wenn die streitentscheidende Norm eine solche des öffentlichen Rechts ist. Es kommt darauf an, ob der Streitigkeit eine Norm zugrunde liegt, deren Rechte und Pflichten sich allein an einem Träger hoheitlicher Gewalt, gerade in seiner Rolle als Hoheitsträger, richten. A möchte einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung geltend machen. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich nach den Normen des Bauordnungsrechts. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen berechtigen und verpflichten Hoheitsträger einseitig, ein Bauvorhaben zu genehmigen. Nach der Sonderrechtstheorie liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Die Anspruchsgrundlage für den Erlass einer Baugenehmigung findet sich in den jeweiligen bauordnungsrechtlichen Gesetzen der Länder (z.B. § 71 Abs. 1 BauO Bln oder § 74 Abs. 1 S. 1 BauO NRW).

5. Die Streitigkeit ist allerdings verfassungsrechtlicher Art.

Nein!

Entscheidend ist hierfür, ob der Streitgegenstand dem Verfassungsrecht zuzuordnen ist. Das ist sie nach der ganz herrschenden Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit, wenn (1) zwei Verfassungsorgane beteiligt sind und der Streitgegenstand sich (2) unmittelbar auf spezifisches Verfassungsrecht bezieht. Der A ist kein Verfassungsorgan, somit sind weder beide Parteien Verfassungsorgane, noch bezieht sich der Streitgegenstand unmittelbar auf spezifisches Verfassungsrecht.

6. Es liegt keine abdrängende Sonderzuweisung vor. Ist der Verwaltungsrechtsweg damit eröffnet?

Genau, so ist das!

Die Streitigkeit darf nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sein. So etwa gemäß § 49 Abs. 6 S. 3 VwVfG bei Entschädigungen beim Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts mit Vertrauen auf Bestand (zugewiesen ist hier der ordentliche Rechtsweg), oder auch § 23 EGGVG bei Justizverwaltungsakten. Die Streitigkeit des A ist nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet.
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