Öffentliches Recht
Staatshaftungsrecht
Staatshaftungsrechtliche Sekundäransprüche: Überblick
Enteignungsgleicher Eingriff
Schema: Enteignungsgleicher Eingriff
Wie prüfst Du den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff an?
Anwendungsbereich
Hier ist zu klären, ob der Anspruch wegen spezialgesetzlich geregelter Haftungsregeln ausgeschlossen ist. Wichtige leges speciales finden sich in den Haftungsregeln der Landespolizeigesetze für die rechtswidriges Polizeihandeln.
Anspruchsgrundlage
Hier reicht es aus auszuführen, dass der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken bzw. aus §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in seiner richterrechtlichen Ausprägung herleitet und allgemein anerkannt ist. Wenn Du willst, kannst Du noch schreiben, dass der Anspruch bis zum Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG vom BGH in einem Erst-Recht-Schluss aus Art. 14 Abs. 3 GG hergeleitet wurde.
Anspruchsvoraussetzungen
Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtsposition
durch hoheitliches Handeln
Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung
Sonderopfer: Rechtswidrigkeit des Eingriffs
Vorrang des Primärrechtsschutzes
Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antoniasophie
19.7.2023, 13:08:49
Eine Vertiefung zum Punkt „Vorrang des Primärrechtsschutz“ wäre hilfreich :)
falsus procurator
1.11.2023, 10:41:14
Das ist der allgemeine Grundsatz im Staatshaftungsrecht. Es soll „Dulde und liquidiere“ verhindert werden
F. Rosenberg 🦅
9.4.2024, 14:40:43
Im Staatshaftungsrecht gilt der Vorrang des Primärrechtsschutzes. D.h. die Staatshaftung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden oder den Eingriff durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Bevor der Betroffene öffentlich-rechtliche Sekundäransprüche geltend macht, muss er die Primärrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben (d.h. per Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, allg.
Leistungsklagegegen den hoheitlichen Eingriff/Akt vorgegangen sein).