Schema: Enteignungsgleicher Eingriff

4. Dezember 2024

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Wie prüfst Du den Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff an?

  1. Anwendungsbereich

    Hier ist zu klären, ob der Anspruch wegen spezialgesetzlich geregelter Haftungsregeln ausgeschlossen ist. Wichtige leges speciales finden sich in den Haftungsregeln der Landespolizeigesetze für die rechtswidriges Polizeihandeln.

  2. Anspruchsgrundlage

    Hier reicht es aus auszuführen, dass der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff sich aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Aufopferungsgedanken bzw. aus §§ 74, 75 Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht in seiner richterrechtlichen Ausprägung herleitet und allgemein anerkannt ist. Wenn Du willst, kannst Du noch schreiben, dass der Anspruch bis zum Nassauskiesungsbeschluss des BVerfG vom BGH in einem Erst-Recht-Schluss aus Art. 14 Abs. 3 GG hergeleitet wurde.

  3. Anspruchsvoraussetzungen

    1. Beeinträchtigung einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten vermögenswerten Rechtsposition

    2. durch hoheitliches Handeln

    3. Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung

    4. Sonderopfer: Rechtswidrigkeit des Eingriffs

  4. Vorrang des Primärrechtsschutzes

  5. Rechtsfolge des Anspruchs, Rechtsweg, Anspruchsgegner

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

19.7.2023, 13:08:49

Eine Vertiefung zum Punkt „Vorrang des Primärrechtsschutz“ wäre hilfreich :)

FAP

falsus procurator

1.11.2023, 10:41:14

Das ist der allgemeine Grundsatz im Staatshaftungsrecht. Es soll „Dulde und liquidiere“ verhindert werden

F. Rosenberg 🦅

F. Rosenberg 🦅

9.4.2024, 14:40:43

Im Staatshaftungsrecht gilt der Vorrang des Primärrechtsschutzes. D.h. die Staatshaftung ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden oder den Eingriff durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Bevor der Betroffene öffentlich-rechtliche Sekundäransprüche geltend macht, muss er die Primärrechtsschutzmöglichkeiten ausgeschöpft haben (d.h. per Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, allg.

Leistungsklage

gegen den hoheitlichen Eingriff/Akt vorgegangen sein).


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