Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) - Zulässigkeit

Schema: Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) - Zulässigkeit


Der Prüfungsaufbau für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) muss „sitzen”. Die Prüfungsreihenfolge kann unterschiedlich aussehen, es kommt vor allem darauf an, dass alle wichtigen Punkte angesprochen werden. Hier kannst Du eine Möglichkeit der Prüfung üben. Vervollständige die Aufgabe!

  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs

    Wie bei jeder Klage vor den Verwaltungsgerichten muss zunächst der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein. Zunächst muss überprüft werden, ob eine Aufdrängende Spezialzuweisung besteht. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Verwaltungsrechtsweg im Sinne der Generalklausel (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) dann eröffnet, wenn es sich um eine (1) öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wird teilweise auch als eigener Prüfungspunkt vor der Zulässigkeit geprüft. Entscheidend ist jedenfalls, dass dieser Punkt am Anfang Deiner Prüfung steht, da ansonsten eine verwaltungsrechtliche Klage von Anfang an ausgeschlossen ist.

  2. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

    Klagebefugt ist nur, wer die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung geltend machen kann. Da der Kläger im Rahmen der Verpflichtungsklage der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakt begehrt, benötigt er eine Anspruchsgrundlage, aus der sich die Begünstigung ableiten lässt. Die subjektive Rechtsverletzung besteht dann darin, dass die Behörde den Anspruch des Klägers (noch) nicht erfüllt hat. Im Rahmen der Klagebefugnis reicht es aus, dass der geltend gemachte Anspruch nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Du musst also noch keine materielle Prüfung des möglichen Anspruchs oder der möglichen Ansprüche vornehmen. Die Klagebefugnis ist ein essentieller Bestandteil der Zulässigkeitsprüfung, denn sie ist Ausdruck davon, dass die VwGO grundsätzlich nur einen subjektiven Rechtsschutz kennt. Aus diesem Grund solltest Du die Klagebefugnis immer direkt nach der statthaften Klageart prüfen.

  3. Vorverfahren (§§ 68ff. VwGO)

    Bezüglich der Durchführung eines Vorverfahrens wird unterschieden zwischen der Versagungsgegenklage und der Untätigkeitsklage. § 68 Abs. 2 VwGO findet bei der Versagungsgegenklage grundsätzlich Anwendung. Bei der Untätigkeitsklage ist ein Vorverfahren nicht erforderlich, wenn der Betroffene bereits einen Antrag auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts bei der zuständigen Behörde gestellt hat. Du solltest die Notwendigkeit eines Vorverfahrens vor der Einhaltung der Klagefrist prüfen. Denn ein Vorverfahren wirkt sich auf den Fristbeginn aus § 74 VwGO aus.

  4. Klagefrist (§ 74 VwGO)

    Erhebt der Kläger eine Versagungsgegenklage, gilt gemäß § 74 Abs. 2 VwGO die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO. Die Untätigkeitsklage ist nicht fristgebunden. Zu denken ist allenfalls an eine prozessuale Verwirkung nach allgemeinen Grundsätzen.

  5. Klagegegner (§ 78 VwGO)

    Der Klagegegner wird nach § 78 VwGO bestimmt, es sind keine Besonderheiten bei der Verpflichtungsklage zu beachten. Der konkrete Prüfungsstandort dieses Punktes ist nicht entscheidend.

  6. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

    Im Übrigen müssen bei jeder verwaltungsrechtlichen Klage die allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sein. Diese musst Du in der Prüfung ggf. überhaupt nicht oder nur teilweise ansprechen, sofern sie problematisch erscheinen. Zu Ihnen gehören: Beteiligungsfähigkeit (§ 61 VwGO), Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO), Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO) und das Allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen kannst Du in beliebiger Reihenfolge prüfen.

  7. Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage

    Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO). Die Verpflichtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (= Versagungsgegenklage) oder unterlassenen Verwaltungsakts (= Unterlassungsklage) begehrt (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO). Hier kann vor allem die Frage danach, ob das begehrte behördliche Handeln ein Verwaltungsakt ist oder reines hoheitliches Realhandeln, bedeutsam werden. In letzterem Fall kommt nur eine allgemeine Leistungsklage in Betracht. Zum Prüfungsstandort: Du solltest den Punkt der Statthaften Klageart immer nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg prüfen. Denn die statthafte Klageart gibt das weitere Prüfprogramm vor.

  8. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

    Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 45 VwGO, die örtliche nach § 52 VwGO. Dieser Punkt sollte im ersten Examen keine weitere Schwierigkeit bereiten bzw. wird in vielen Universitäten nicht einmal geprüft. Im Zweifel kannst Du Dich danach richten, was die Lehrenden vorgeben.

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