Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Feststellungsklage, § 256 ZPO

Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse

Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse

21. Februar 2026

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B rast in seinem Auto durch die Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K eine Straße überqueren will. K wird schwer verletzt. K verklagt B auf Ersatz für seine zerstörten Wertsachen. K verlangt auch Ersatz für spätere Folgeschäden und erhebt dazu Feststellungsklage.

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Einordnung des Falls

Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Feststellungsklage des K zielt darauf ab, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Ja!

Die Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die (Un-)Echtheit einer Urkunde gerichtlich festzustellen. Bloße Tatsachen - mit Ausnahme der (Un-)Echtheit einer Urkunde - fallen nicht darunter. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen. Für die Zulässigkeit der Klage genügt der Vortrag über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis; ob es tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.Hier hat K einen konkreten, aktuellen Sachverhalt (Verkehrsunfall) vorgetragen, aus dem sich das Rechtsverhältnis ergeben kann.
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2. Vorliegend ist eine Leistungsklage gegenüber der von K erhobenen Feststellungsklage vorrangig, sodass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine Besonderheit ergibt sich im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis: Kann der Kläger sein Rechtsschutzziel effektiver erreichen, indem er auf Leistung klagt und damit einen vollstreckungsfähigen Titel erlangen, ist die Feststellungsklage subsidiär.Hier jedoch steht der genaue Umfang des Ersatzanspruchs noch nicht fest. Genau für Fälle wie diesen ist die Feststellungsklage geeignet: Die exakte Bezifferung in einer Leistungsklage ist noch nicht möglich. Die Feststellungsklage kann mit einer Leistungsklage im Hinblick auf die bekannten Schäden kombiniert werden.

3. K hat ein besonderes Interesse an der Feststellung, dass B ihm auch für spätere Schäden, etwa an der Gesundheit oder Verdienstausfall, zum Ersatz verpflichtet ist.

Ja, in der Tat!

§ 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein besonderes Feststellungsinteresse. Dieses liegt vor, wenn (1) dem Recht des Klägers gegenwärtig eine Unsicherheit oder Gefahr droht und (2) das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Es ist also etwa dann gegeben, wenn der Beklagte den Anspruch bestreitet und wenn künftige Schadensfolgen nicht gänzlich ausgeschlossen sind.Eine solche Rechtsunsicherheit aus dem Verhältnis zwischen K und B soll geklärt werden.Das Feststellungsinteresse ist nur bei begründeten Klagen eine Zulässigkeitsvoraussetzung. Ist die Klage dagegen unbegründet, gilt der Grundsatz des prozessualen Vorrangs der Zulässigkeit vor der Begründetheit nicht. Selbst ohne Feststellungsinteresse kann die Klage also als unbegründet abgewiesen werden und auch insoweit in Rechtskraft erwachsen.

4. Die Feststellungsklage des K ist begründet, wenn ihm gegen B ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Ja!

Die Feststellungsklage ist begründet, soweit • das streitige Rechtsverhältnis besteht (positive Feststellungsklage), • das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht (negative Feststellungsklage), • die streitige Urkunde anzuerkennen bzw. echt ist. Die Begründetheit der Feststellungsklage richtet sich dabei nach dem materiellen Recht. Hier stehen K Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1 StVG (Halter), § 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG (Fahrer), § 823 Abs. 1 BGB (Körperverletzung), §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 229 StGB zu. Somit besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen ihm und B (positive Feststellungsklage).Der Urteilstenor könnte wie folgt lauten: „Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger für alle weiteren materiellen und immateriellen - auch zukünftigen - Schäden aus dem Unfallereignis vom (…) zum Schadenersatz verpflichtet ist, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.“
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BBE

bibu knows best

19.6.2022, 06:48:01

Ich finde es super, dass ihr oft den Tenor am Ende skizziert 💪

Larzed

Larzed

15.8.2022, 10:02:28

Müsste nicht im Bezug auf die zerstörten Wertsachen die Leistungsklage statthaft sein? Bei den Folgeschäden ist mir klar, dass die FK statthaft ist.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.9.2022, 10:44:10

Hallo Larzed, ist ein Schaden abgeschlossen, so hat die Leistungsklage in der Tat im Grundsatz Vorrang vor der

Feststellungsklage

. Anerkannt ist allerdings, dass ein Kläger seine Klage nicht in eine Leistungs- und

Feststellungsklage

aufspalten muss, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist (vgl. zB BGH NJW-RR 2016, 759). In diesem Fall kann sich der Kläger also insgesamt zunächst auf eine

Feststellungsklage

beschränken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

23.3.2023, 11:41:51

In der Praxis würden doch beide Anträge in einer Klageschrift gestellt werden, oder?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.3.2023, 12:09:35

Hallo Isabell, genau - in diesem Fall können Leistungs- und

Feststellungsklage

kombiniert werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonas91

Jonas91

8.6.2023, 10:59:45

Danke für die tolle Übung! Eine Frage: ist die Definition des besonderen

Feststellungsinteresse

s iSv 256 I ZPO generell diejenige, dass (i) dem Recht des Klägers

gegenwärtig

eine Unsicherheit/ Gefahr droht und (ii) das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen? Wenn

ja

, würde ich anregen, diese Definition noch durch mehrere Wiederholungen zu festigen, damit es sich setzt:) (Unser AG-Leiter hatte, wenn ich das richtig erinnere, in einer Klausur auch ziemlich auf diese Definition bestanden). Danke und viele Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.6.2023, 11:09:13

Vielen Dank für den Hinweis, Jonas! In der Tat ist dies die Definition des besonderen

Feststellungsinteresse

s (vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, § 256 RdNr. 15, 16). Gerne werden wir hierzu noch gesonderte Aufgaben aufnehmen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

8.11.2023, 09:10:01

Kann mir jemand erklären warum ich das

Feststellungsinteresse

nur bei begründeten Klagen brauche? wieso prüfe ich bei unbegründeten Klagen nicht die

Zulässigkeit

zuerst und wie würde ich das in einer Klausur dann aufbauen ?

FABIE

fabienchenh

26.12.2023, 22:02:59

Wenn die Klage unbegründet ist, besteht

ja

auch kein

Feststellungsinteresse

. Würde man das aber direkt in der

Zulässigkeit

ablehen, wäre die Klage bereits als unzulässig abzulehnen. Dann ergeht

ja

aber ein sog.

Prozessurteil

. Ein solches ist aber im Rechtsumfang (Stichwort Rechtskraft) nicht so weitreichend wie ein Sachurteil. Außerdem könnte der Kläger quasi jederzeit erneut Klage erheben. Daher hat der Beklagte ein Interesse daran, dass ein Sachurteil ergeht. Außerdem ist das prozessökonomisch sinnvoller. So hab ich mir das zumindest gemerkt :)

SARAL

SaraLilli

4.8.2025, 10:54:43

Ich fand das ungenau, da ein

Anspruch

auf Schadensersatz

ja

einen kausalen und ersatzfähigen Schaden voraussetzt, dessen Eintritt hier

ja

noch gerade ungewiss ist. Vielleicht könnte man das präzisieren indem man sagt, die

Feststellungsklage

ist begründet, wenn ein solcher

Anspruch

dem Grunde nach besteht o.Ä.? :)

WayanMajere

WayanMajere

11.2.2026, 14:29:15

Korrigier mich, wenn ich falsch liege, aber ein haftungsbegründender

Tatbestand

- und damit ein Schadensersatz

anspruch

- liegt doch vor, oder? Was uns fehlt ist der haftungsausfüllende

Tatbestand

. Hat mich aber ebenfalls verwirrt, ein bis drei Worte mehr würden der Frage helfen.

FI

finnnick25

17.12.2025, 16:11:18

Eine Verständnisfrage: So wie ich es sehe, könnte man doch in dieser Konstellation auch an eine

Zwischenfeststellungsklage

(§ 256 Abs. 2 ZPO) denken, und zwar auf Feststellung des Schadensersatz

anspruch

es dem Grunde nach. Die Vss. dafür (Vorgreiflichkeit der Rechtsfrage, Bedeutung über den Rechtsstreit hinaus) wären jedenfalls mMn gegeben. Und eine Zwischenfeststellung würde hier auch dem Rechtsschutzinteresse des Geschädigten entsprechen, der

ja

gerade daran interessiert ist, den SchErs dem Grunde nach für zukünftige Folgeprozesse rechtskräftig festgestellt zu haben. Auch müsste doch nach meinem bisherigen Verständnis der § 256 Abs. 2 ZPO lex specialis zu § 256 Abs. 1 ZPO sein. Dennoch scheint die hM für diesen speziellen Fall (Feststellung zukünftiger Schäden) einhellig davon auszugehen, dass § 256 Abs. 1 ZPO, nicht § 256 Abs. 2 ZPO einschlägig ist. Wo ist hier mein Denkfehler; kann mir das jemand erklären? Vielen Dank!

Foxxy

Foxxy

17.12.2025, 16:12:29

Kurz gesagt: § 256 Abs. 2 ZPO ist ein prozessuales Hilfsmittel innerhalb eines bereits anhängigen Leistungsprozesses für eine vorgreifliche Vorfrage. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden ist aber kein bloßes Element der Entscheidung über den aktuellen Zahlungsantrag, sondern ein eigener Streitgegenstand. Dafür brauchst du die selbständige

Feststellungsklage

nach § 256 Abs. 1 ZPO mit

Feststellungsinteresse

(weitere Schadensfolgen möglich, Bezifferung derzeit unmöglich). Wenn du „dem Grunde nach“ nur die Haftung für die aktuell geltend gemachten Schäden klären willst, ist das richtige Instrument das Grundurteil nach § 304 ZPO, nicht § 256 Abs. 2 ZPO. § 256 Abs. 2 ist daher keine lex specialis zu § 256 Abs. 1; beide regeln unterschiedliche Situationen. Im Fall von K gegen B: Zahlungsklage für die bezifferbaren Wertsachen plus Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden ist zulässig und üblich; eine Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 deckt den Zukunftsteil nicht.

MaxRaspody

MaxRaspody

3.2.2026, 17:44:04

Ich verstehe die Definition des Rechtsverhältnisses nicht: "jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen untereinander oder zwischen Personen und Gegenständen". Gibt es auch rechtlich geregelte Beziehungen (im

Zivilrecht

), die nicht zwischen Personen (im jurstischen oder natürlichen Sinne) untereinander oder zwischen Personen und Gegenständen? Oder ist das nur eine Art "juristische Rhetorik" die so mitgeschleppt hat, aber keine Bedeutung hat?

Foxxy

Foxxy

3.2.2026, 17:44:29

Kurz gesagt: Ein Rechtsverhältnis i.S.d.

§ 256 ZPO

ist die rechtlich geregelte Zuordnung von Rechten und Pflichten. Es gibt im

Zivilrecht

im Kern zwei Typen: zwischen Personen (z.B. Verträge, deliktische Haftung, Familienstatus) und zwischen Person und Gegenstand/Rechtsobjekt (z.B. Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Immaterialgüterrechte). Ein reines Verhältnis „nur zwischen Gegenständen“ gibt es nicht; mindestens eine Person (Rechtssubjekt) ist immer beteiligt. Die Formulierung ist also keine bloße Rhetorik, sondern soll dingliche Beziehungen mit erfassen. Für deinen Fall: Das haftungsrechtliche Verhältnis K–B (Delikt) ist ein

feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

. K hat ein

Feststellungsinteresse

für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden; die

Feststellungsklage

ist dafür zulässig und nicht von der Leistungsklage verdrängt. Für bezifferte Schäden kann K parallel Leistungsklage erheben. Bloße

Tatsache

n (etwa die Geschwindigkeit) sind nicht feststellbar; feststellbar ist die Ersatzpflicht dem Grunde nach.


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