Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Feststellungsklage, § 256 ZPO
Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse
Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse
21. Februar 2026
17 Kommentare
4,8 ★ (38.882 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B rast in seinem Auto durch die Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K eine Straße überqueren will. K wird schwer verletzt. K verklagt B auf Ersatz für seine zerstörten Wertsachen. K verlangt auch Ersatz für spätere Folgeschäden und erhebt dazu Feststellungsklage.
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Einordnung des Falls
Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Feststellungsklage des K zielt darauf ab, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
Ja!
2. Vorliegend ist eine Leistungsklage gegenüber der von K erhobenen Feststellungsklage vorrangig, sodass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat ein besonderes Interesse an der Feststellung, dass B ihm auch für spätere Schäden, etwa an der Gesundheit oder Verdienstausfall, zum Ersatz verpflichtet ist.
Ja, in der Tat!
4. Die Feststellungsklage des K ist begründet, wenn ihm gegen B ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bibu knows best
19.6.2022, 06:48:01
Ich finde es super, dass ihr oft den Tenor am Ende skizziert 💪
Larzed
15.8.2022, 10:02:28
Müsste nicht im Bezug auf die zerstörten Wertsachen die Leistungsklage statthaft sein? Bei den Folgeschäden ist mir klar, dass die FK statthaft ist.
Lukas_Mengestu
23.9.2022, 10:44:10
Hallo Larzed, ist ein Schaden abgeschlossen, so hat die Leistungsklage in der Tat im Grundsatz Vorrang vor der
Feststellungsklage. Anerkannt ist allerdings, dass ein Kläger seine Klage nicht in eine Leistungs- und
Feststellungsklageaufspalten muss, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist (vgl. zB BGH NJW-RR 2016, 759). In diesem Fall kann sich der Kläger also insgesamt zunächst auf eine
Feststellungsklagebeschränken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
23.3.2023, 11:41:51
In der Praxis würden doch beide Anträge in einer Klageschrift gestellt werden, oder?
Nora Mommsen
23.3.2023, 12:09:35
Hallo Isabell, genau - in diesem Fall können Leistungs- und
Feststellungsklagekombiniert werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jonas91
8.6.2023, 10:59:45
Danke für die tolle Übung! Eine Frage: ist die Definition des besonderen
Feststellungsinteresses iSv 256 I ZPO generell diejenige, dass (i) dem Recht des Klägers
gegenwärtigeine Unsicherheit/ Gefahr droht und (ii) das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen? Wenn
ja, würde ich anregen, diese Definition noch durch mehrere Wiederholungen zu festigen, damit es sich setzt:) (Unser AG-Leiter hatte, wenn ich das richtig erinnere, in einer Klausur auch ziemlich auf diese Definition bestanden). Danke und viele Grüße
Lukas_Mengestu
8.6.2023, 11:09:13
Vielen Dank für den Hinweis, Jonas! In der Tat ist dies die Definition des besonderen
Feststellungsinteresses (vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, § 256 RdNr. 15, 16). Gerne werden wir hierzu noch gesonderte Aufgaben aufnehmen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Flohm
8.11.2023, 09:10:01
Kann mir jemand erklären warum ich das
Feststellungsinteressenur bei begründeten Klagen brauche? wieso prüfe ich bei unbegründeten Klagen nicht die
Zulässigkeitzuerst und wie würde ich das in einer Klausur dann aufbauen ?
fabienchenh
26.12.2023, 22:02:59
Wenn die Klage unbegründet ist, besteht
jaauch kein
Feststellungsinteresse. Würde man das aber direkt in der
Zulässigkeitablehen, wäre die Klage bereits als unzulässig abzulehnen. Dann ergeht
jaaber ein sog.
Prozessurteil. Ein solches ist aber im Rechtsumfang (Stichwort Rechtskraft) nicht so weitreichend wie ein Sachurteil. Außerdem könnte der Kläger quasi jederzeit erneut Klage erheben. Daher hat der Beklagte ein Interesse daran, dass ein Sachurteil ergeht. Außerdem ist das prozessökonomisch sinnvoller. So hab ich mir das zumindest gemerkt :)
SaraLilli
4.8.2025, 10:54:43
Ich fand das ungenau, da ein
Anspruchauf Schadensersatz
jaeinen kausalen und ersatzfähigen Schaden voraussetzt, dessen Eintritt hier
janoch gerade ungewiss ist. Vielleicht könnte man das präzisieren indem man sagt, die
Feststellungsklageist begründet, wenn ein solcher
Anspruchdem Grunde nach besteht o.Ä.? :)
WayanMajere
11.2.2026, 14:29:15
Korrigier mich, wenn ich falsch liege, aber ein haftungsbegründender
Tatbestand- und damit ein Schadensersatz
anspruch- liegt doch vor, oder? Was uns fehlt ist der haftungsausfüllende
Tatbestand. Hat mich aber ebenfalls verwirrt, ein bis drei Worte mehr würden der Frage helfen.
finnnick25
17.12.2025, 16:11:18
Eine Verständnisfrage: So wie ich es sehe, könnte man doch in dieser Konstellation auch an eine
Zwischenfeststellungsklage(§ 256 Abs. 2 ZPO) denken, und zwar auf Feststellung des Schadensersatz
anspruches dem Grunde nach. Die Vss. dafür (Vorgreiflichkeit der Rechtsfrage, Bedeutung über den Rechtsstreit hinaus) wären jedenfalls mMn gegeben. Und eine Zwischenfeststellung würde hier auch dem Rechtsschutzinteresse des Geschädigten entsprechen, der
jagerade daran interessiert ist, den SchErs dem Grunde nach für zukünftige Folgeprozesse rechtskräftig festgestellt zu haben. Auch müsste doch nach meinem bisherigen Verständnis der § 256 Abs. 2 ZPO lex specialis zu § 256 Abs. 1 ZPO sein. Dennoch scheint die hM für diesen speziellen Fall (Feststellung zukünftiger Schäden) einhellig davon auszugehen, dass § 256 Abs. 1 ZPO, nicht § 256 Abs. 2 ZPO einschlägig ist. Wo ist hier mein Denkfehler; kann mir das jemand erklären? Vielen Dank!
Foxxy
17.12.2025, 16:12:29
Kurz gesagt: § 256 Abs. 2 ZPO ist ein prozessuales Hilfsmittel innerhalb eines bereits anhängigen Leistungsprozesses für eine vorgreifliche Vorfrage. Die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige, noch nicht bezifferbare Schäden ist aber kein bloßes Element der Entscheidung über den aktuellen Zahlungsantrag, sondern ein eigener Streitgegenstand. Dafür brauchst du die selbständige
Feststellungsklagenach § 256 Abs. 1 ZPO mit
Feststellungsinteresse(weitere Schadensfolgen möglich, Bezifferung derzeit unmöglich). Wenn du „dem Grunde nach“ nur die Haftung für die aktuell geltend gemachten Schäden klären willst, ist das richtige Instrument das Grundurteil nach § 304 ZPO, nicht § 256 Abs. 2 ZPO. § 256 Abs. 2 ist daher keine lex specialis zu § 256 Abs. 1; beide regeln unterschiedliche Situationen. Im Fall von K gegen B: Zahlungsklage für die bezifferbaren Wertsachen plus Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 für alle künftigen materiellen und immateriellen Schäden ist zulässig und üblich; eine Zwischenfeststellung nach § 256 Abs. 2 deckt den Zukunftsteil nicht.
MaxRaspody
3.2.2026, 17:44:04
Ich verstehe die Definition des Rechtsverhältnisses nicht: "jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen untereinander oder zwischen Personen und Gegenständen". Gibt es auch rechtlich geregelte Beziehungen (im
Zivilrecht), die nicht zwischen Personen (im jurstischen oder natürlichen Sinne) untereinander oder zwischen Personen und Gegenständen? Oder ist das nur eine Art "juristische Rhetorik" die so mitgeschleppt hat, aber keine Bedeutung hat?
Foxxy
3.2.2026, 17:44:29
Kurz gesagt: Ein Rechtsverhältnis i.S.d.
§ 256 ZPOist die rechtlich geregelte Zuordnung von Rechten und Pflichten. Es gibt im
Zivilrechtim Kern zwei Typen: zwischen Personen (z.B. Verträge, deliktische Haftung, Familienstatus) und zwischen Person und Gegenstand/Rechtsobjekt (z.B. Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Immaterialgüterrechte). Ein reines Verhältnis „nur zwischen Gegenständen“ gibt es nicht; mindestens eine Person (Rechtssubjekt) ist immer beteiligt. Die Formulierung ist also keine bloße Rhetorik, sondern soll dingliche Beziehungen mit erfassen. Für deinen Fall: Das haftungsrechtliche Verhältnis K–B (Delikt) ist ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. K hat ein
Feststellungsinteressefür künftige, noch nicht bezifferbare Schäden; die
Feststellungsklageist dafür zulässig und nicht von der Leistungsklage verdrängt. Für bezifferte Schäden kann K parallel Leistungsklage erheben. Bloße
Tatsachen (etwa die Geschwindigkeit) sind nicht feststellbar; feststellbar ist die Ersatzpflicht dem Grunde nach.

