Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B rast in seinem Auto durch die Innenstadt und kann nicht rechtzeitig bremsen, als K eine Straße überqueren will. K wird schwer verletzt. K verklagt B auf Ersatz für seine zerstörten Wertsachen. K verlangt auch Ersatz für spätere Folgeschäden und erhebt dazu Feststellungsklage.
Einordnung des Falls
Feststellungsklage 2 - Feststellungsinteresse
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Feststellungsklage des K zielt darauf ab, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO).
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Ja!
2. Vorliegend ist eine Leistungsklage gegenüber der von K erhobenen Feststellungsklage vorrangig, sodass das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
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Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat ein besonderes Interesse an der Feststellung, dass B ihm auch für spätere Schäden, etwa an der Gesundheit oder Verdienstausfall, zum Ersatz verpflichtet ist.
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Ja, in der Tat!
4. Die Feststellungsklage des K ist begründet, wenn ihm gegen B ein Schadensersatzanspruch zusteht.
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Ja!
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bibu knows best
19.6.2022, 06:48:01
Ich finde es super, dass ihr oft den Tenor am Ende skizziert 💪

Larzed
15.8.2022, 10:02:28
Müsste nicht im Bezug auf die zerstörten Wertsachen die Leistungsklage statthaft sein? Bei den Folgeschäden ist mir klar, dass die FK statthaft ist.

Lukas_Mengestu
23.9.2022, 10:44:10
Hallo Larzed, ist ein Schaden abgeschlossen, so hat die Leistungsklage in der Tat im Grundsatz Vorrang vor der Feststellungsklage. Anerkannt ist allerdings, dass ein Kläger seine Klage nicht in eine Leistungs- und Feststellungsklage aufspalten muss, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist (vgl. zB BGH NJW-RR 2016, 759). In diesem Fall kann sich der Kläger also insgesamt zunächst auf eine Feststellungsklage beschränken. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell
23.3.2023, 11:41:51
In der Praxis würden doch beide Anträge in einer Klageschrift gestellt werden, oder?

Nora Mommsen
23.3.2023, 12:09:35
Hallo Isabell, genau - in diesem Fall können Leistungs- und Feststellungsklage kombiniert werden. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jonas91
8.6.2023, 10:59:45
Danke für die tolle Übung! Eine Frage: ist die Definition des besonderen Feststellungsinteresses iSv 256 I ZPO generell diejenige, dass (i) dem Recht des Klägers gegenwärtig eine Unsicherheit/ Gefahr droht und (ii) das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen? Wenn ja, würde ich anregen, diese Definition noch durch mehrere Wiederholungen zu festigen, damit es sich setzt:) (Unser AG-Leiter hatte, wenn ich das richtig erinnere, in einer Klausur auch ziemlich auf diese Definition bestanden). Danke und viele Grüße

Lukas_Mengestu
8.6.2023, 11:09:13
Vielen Dank für den Hinweis, Jonas! In der Tat ist dies die Definition des besonderen Feststellungsinteresses (vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, § 256 RdNr. 15, 16). Gerne werden wir hierzu noch gesonderte Aufgaben aufnehmen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Flohm
8.11.2023, 09:10:01
Kann mir jemand erklären warum ich das Feststellungsinteresse nur bei begründeten Klagen brauche? wieso prüfe ich bei unbegründeten Klagen nicht die Zulässigkeit zuerst und wie würde ich das in einer Klausur dann aufbauen ?