Schema: Gläubigerverzug (§§ 293ff. BGB)

22. Februar 2025

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB)?

  1. Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung

    Möglichkeit, § 297 BGB

  2. Ordnungsgemäßes Angebot

    Ein ordnungsgemäßes Angebot ist erforderlich, damit Annahmeverzug entstehen kann. Die Art des Angebots richtet sich nach den Umständen des Falles. Alle Voraussetzungen des Gläubigerverzugs findest Du bei Grüneberg, 82.A. 2023, § 293 BGB RdNr. 8ff.

    1. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

      Das Angebot muss so erfolgen, dass der Gläubiger die Leistung tatsächlich annehmen kann. Der Schuldner muss alles tun, was seinerseits zur Erfüllung erforderlich ist. Die Leistung muss am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der vereinbarten Weise angeboten werden.

    2. Wörtliches Angebot, § 295 BGB

      Ein wörtliches Angebot (statt eines tatsächlichen) genügt, wenn der Gläubiger zuvor erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn der Schuldner an der tatsächlichen Leistung gehindert ist.

    3. Entbehrlichkeit des Angebotes, § 296 BGB

      Ein Angebot ist entbehrlich, wenn für die Handlung des Schuldners eine Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist und dieser die Mitwirkung unterlässt. In solchen Fällen tritt Annahmeverzug auch ohne Angebot ein, da der Gläubiger seinerseits eine Voraussetzung für die Erfüllung nicht erfüllt.

  3. Nichtannahme der Leistung

    1. Nichtannahme (§ 293 BGB) bzw. Nichtangebot der Gegenleistung (§ 298 BGB)

      Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger seiner Pflicht, die Leistung anzunehmen, nicht nachkommt, obwohl der Schuldner ordnungsgemäß angeboten hat (§ 293 BGB). In gegenseitigen Verträgen (z. B. Kaufvertrag) muss der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung anbieten, damit Annahmeverzug ausgeschlossen ist (§ 298 BGB).

    2. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB

      Der Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn die Annahme der Leistung nur vorübergehend unmöglich ist.

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