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Schema: Gläubigerverzug (§§ 293ff. BGB)

18. April 2026

13 Kommentare


Wie prüfst Du die Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§§ 293 ff. BGB)?

  1. Erfüllbarkeit der (möglichen) Leistung

    Möglichkeit, § 297 BGB

  2. Ordnungsgemäßes Angebot

    Ein ordnungsgemäßes Angebot ist erforderlich, damit Annahmeverzug entstehen kann. Die Art des Angebots richtet sich nach den Umständen des Falles. Alle Voraussetzungen des Gläubigerverzugs findest Du bei Grüneberg, 82.A. 2023, § 293 BGB RdNr. 8ff.

    1. Tatsächliches Angebot, § 294 BGB

      Das Angebot muss so erfolgen, dass der Gläubiger die Leistung tatsächlich annehmen kann. Der Schuldner muss alles tun, was seinerseits zur Erfüllung erforderlich ist. Die Leistung muss am richtigen Ort, zur richtigen Zeit und in der vereinbarten Weise angeboten werden.

    2. Wörtliches Angebot, § 295 BGB

      Ein wörtliches Angebot (statt eines tatsächlichen) genügt, wenn der Gläubiger zuvor erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn der Schuldner an der tatsächlichen Leistung gehindert ist.

    3. Entbehrlichkeit des Angebotes, § 296 BGB

      Ein Angebot ist entbehrlich, wenn für die Handlung des Schuldners eine Mitwirkung des Gläubigers erforderlich ist und dieser die Mitwirkung unterlässt. In solchen Fällen tritt Annahmeverzug auch ohne Angebot ein, da der Gläubiger seinerseits eine Voraussetzung für die Erfüllung nicht erfüllt.

  3. Nichtannahme der Leistung

    1. Nichtannahme (§ 293 BGB) bzw. Nichtangebot der Gegenleistung (§ 298 BGB)

      Der Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger seiner Pflicht, die Leistung anzunehmen, nicht nachkommt, obwohl der Schuldner ordnungsgemäß angeboten hat (§ 293 BGB). In gegenseitigen Verträgen (z. B. Kaufvertrag) muss der Gläubiger die geschuldete Gegenleistung anbieten, damit Annahmeverzug ausgeschlossen ist (§ 298 BGB).

    2. Keine vorübergehende Annahmeverhinderung, § 299 BGB

      Der Annahmeverzug ist ausgeschlossen, wenn die Annahme der Leistung nur vorübergehend unmöglich ist.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

11.6.2023, 21:59:14

Man kann bei der Schemataabfrage die eingefügten Ebenen weder löschen, falls man sie falsch eingefügt hatte, noch die Gliederungsebenen innerhalb des Schemas wechseln. Bitte diesen bug beheben, falls ich nicht der einzige Betroffene bin. Danke!!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

12.6.2023, 10:02:21

Vielen Dank für den Hinweis, lennart! Wir kümmern uns darum! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

SN

Sniter

3.11.2023, 10:49:30

Moin, wo prüft Ihr in diesem Schema § 297? Ich würde ihn bei III. prüfen...

LELEE

Leo Lee

4.11.2023, 10:59:50

Hallo Sniter, Den § 297 BGB kann man entweder direkt zu Beginn bei der Möglichkeit der Leistung (haben wir entsprechend klargestellt) oder vor der Nicht

annahme

als separaten Punkt prüfen. Wichtig ist nur, dass du dieses TBM erwähnst. Wie du deine Prüfung aufbaust, ist hingegen irrelevant :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Kai

Kai

24.7.2025, 09:04:09

Ich würde an dieser Stelle ergänzen, dass es insbesondere im Arbeitsrecht bei Konstellationen des

§ 615 BGB

sinnvoll ist, § 297 erst nach dem Angebot zu prüfen. Denn in den Fallkonstellationen dort ist häufig ein langer Zeitraum abgedeckt. Dann kannst du erst prüfen, was für alle Tage einheitlich ist, und danach differenzieren: An Tagen, an denen der AN krank ist, kann der AG wegen § 297 nicht im

Annahmeverzug

sein, sodass diese Tage nicht einbezogen werden dürfen.

AN

AngeD

16.5.2025, 00:52:42

schön wäre hier noch die RF zu erwähnen die sich aus dem

Annahmeverzug

ergeben

IMA

Imanlli

10.11.2025, 16:47:05

§326 II S.1: Gläubiger befindet sich im

Annahmeverzug

, Sache geht dann ohne Ver

schuld

en d.

Schuld

ners unter (Unmöglichkeit) und der Gläubiger muss trotzdem leisten. §300 I BGB:

Schuld

ner haftet bei

Gläubigerverzug

nur für

Vorsatz

und

Fahrlässigkeit

§300 II BGB: Gefahr des

Untergang

s geht auf den Gläubiger über. §304 BGB:

Schuld

ner kann Aufwendungsersatz verlangen

Yas

Yas

23.2.2026, 15:47:44

Was ist der Unterschied zwischen einem mündlichen und wörtlichen Angebot?

Foxxy

Foxxy

23.2.2026, 15:48:13

Kurz gesagt: mündlich ist nur die Kommunikationsform (gesprochen). Wörtlich ist ein rechtstechnischer Typ des Angebots nach § 295 BGB: Angebot durch Erklärung statt tatsächlicher Übergabe. - Mündliches Angebot: gesprochene Erklärung; kann wörtlich oder Teil eines tatsächlichen Angebots sein. Allein genügt es im Regelfall nicht, wenn § 294 greift. -

Wörtliches Angebot

(§ 295): genügt ausnahmsweise, wenn der Gläubiger

Annahme

zuvor verweigert hat oder du an der tatsächlichen Leistung gehindert bist; muss ernsthaft, unbedingt und konkret erfolgen; kann mündlich oder schriftlich sein; Leistungsfähigkeit muss vorliegen (§ 297). - Regelfall ist das tatsächliche Angebot (§ 294): reale Bereitstellung am richtigen Ort, zur richtigen Zeit, in der richtigen Art; bloß mündlich reicht dann nicht. Prüfung

Annahmeverzug

: Leistung möglich (§ 297); ordnungsgemäßes Angebot (tatsächlich § 294, ausnahmsweise wörtlich § 295, ggf. entbehrlich § 296); Nicht

annahme

(§ 293) bzw. fehlendes Angebot der Gegenleistung (§ 298); keine nur vorübergehende

Annahme

hindernisse (§ 299).