Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)

Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)

19. Mai 2025

5 Kommentare

4,8(12.859 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer

    Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.

  3. Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YAN

yangbo

26.4.2023, 13:14:41

Wäre es grundsätzlich nicht logischer erst den Besitzertyp zu bestimmen und dann das Anspruchsziel?

SE.

se.si.sc

26.4.2023, 21:01:28

Solange Anspruchsvoraussetzungen nicht aufeinander aufbauen oder sonst in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen, gibt es im Gutachten eigentlich keine "logische" Reihenfolge. Die Prüfungsweise hier kann immerhin für sich in Anspruch nehmen, sich schlicht an der Reihenfolge der Merkmale im Gesetz zu orientieren:

§ 987 BGB

nennt erst die

Vindikationslage

, dann den Begriff Nutzungen und erst zuletzt die Rechtshängigkeit.

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

12.10.2023, 11:23:55

Es wäre aber nicht per se "falsch" erst die Rechtshängigkeit und dann die Nutzungen zu prüfen?

ISA

isa_hh

19.10.2023, 08:17:00

Ich hätte jetzt denklogisch auch erst den Eintritt der Rechtshängigkeit geprüft und dann die gezogenen Nutzungen.

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 15:58:23

@[CitiesOfJudah](187795) Ja, das wäre möglich. Wenn sich Nutzungen und

Bösgläubig

keit/Rechtshängigkeit im Zeitverlauf ändern oder wiederholen muss man die beiden Prüfungspunkte eh gemeinsam erörtern. Nutzungen die vor

Bösgläubig

keit/Rechtshängigkeit gezogen werden, sind nämlich nicht herauszugeben. Solche die danach gezogen werden hingegen schon.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community