Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).
Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.
Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)
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