Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
4,8 ★ (22.552 mal geöffnet in Jurafuchs)
Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
21. April 2026
11 Kommentare
Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).
Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.
Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yangbo
26.4.2023, 13:14:41
Wäre es grundsätzlich nicht logischer erst den Besitzertyp zu bestimmen und dann das Anspruchsziel?
se.si.sc
26.4.2023, 21:01:28
Solange Anspruchsvoraussetzungen nicht aufeinander aufbauen oder sonst in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen, gibt es im Gutachten eigentlich keine "logische" Reihenfolge. Die Prüfungsweise hier kann immerhin für sich in Anspruch nehmen, sich schlicht an der Reihenfolge der Merkmale im Gesetz zu orientieren: §
987 BGBnennt erst die
Vindikationslage, dann den Begriff Nutzungen und erst zuletzt die Rechtshängigkeit.
CitiesOfJudah
12.10.2023, 11:23:55
Es wäre aber nicht per se "falsch" erst die Rechtshängigkeit und dann die Nutzungen zu prüfen?
isa_hh
19.10.2023, 08:17:00
Ich hätte jetzt denklogisch auch erst den Eintritt der Rechtshängigkeit geprüft und dann die gezogenen Nutzungen.
benjaminmeister
1.3.2025, 15:58:23
@[CitiesOfJudah](187795)
Ja, das wäre möglich. Wenn sich Nutzungen und
Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit im Zeitverlauf ändern oder wiederholen muss man die beiden Prüfungspunkte eh gemeinsam erörtern. Nutzungen die vor
Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit gezogen werden, sind nämlich nicht herauszugeben. Solche die danach gezogen werden hingegen schon.
annaanna
28.12.2025, 14:51:52
Laut dem Schema bedarf es der „III. [… ]oder
Bösgläubigkeitbezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)“ Wieso bedarf es hier nicht genau wie bei dem §§ 990 I, 989 den bösgläubigen Besitzerwerb oder Eintritt der positiven Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht? In § 990 I steht doch genau das drin auch für den § 987.
Foxxy
28.12.2025, 14:52:39
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied: „
Bösgläubigkeit“ in § 990 Abs. 1 meint – wie bei §§ 989, 990 Abs. 1 – entweder bösgläubigen Besitzerwerb oder später erlangte positive Kenntnis; die Wirkung tritt ex nunc ein (Haftung erst ab Kenntnis). Der scheinbare Unterschied liegt nur daran, dass § 987 Abs. 1 einen zusätzlichen, eigenständigen Anknüpfungspunkt hat: Ab Rechtshängigkeit
schuldet jeder Besitzer die Herausgabe gezogener Nutzungen, auch der gutgläubige. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit braucht es dagegen
Bösgläubigkeiti.S.v. § 990 Abs. 1. Prüfung kurz: 1)
Vindikationslagezum Zeitpunkt der Nutzungsziehung 2) Ziehung von Nutzungen 3) Entweder Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1) oder
Bösgläubigkeiti.S.v. § 990 Abs. 1 (bösgläubiger Erwerb oder spätere positive Kenntnis). Bei §§ 989, 990 Abs. 1 fehlt die Rechtshängigkeitsalternative, deshalb wird dort die
Bösgläubigkeitimmer ausdrücklich in diesen zwei Varianten verlangt.
Tomˑ
8.3.2026, 08:50:31
Nach welchen Vorschriften ist die Nutzung (ggf. als Wertersatz, wenn Nutzung nicht in Natura herausgegeben werden kann) herauszugeben? @foxxy
Foxxy
8.3.2026, 08:51:42
Die Herausgabe gezogener Nutzungen erfolgt nach § 987 Abs. 1 BGB; bei bösgläubigem Besitzer über §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB, ansonsten ab Rechtshängigkeit allein nach § 987 Abs. 1. Voraussetzungen:
Vindikationslageim Zeitpunkt der Nutzungsziehung, tatsächliche Nutzungsziehung i.S.d. § 100 BGB, und zusätzlich Rechtshängigkeit oder
Bösgläubigkeit. Rechtsfolge: Herausgabe der Nutzungen in natura; sind sie nicht (mehr) herausgabefähig oder handelt es sich um Gebrauchs
vorteile, ist Wertersatz in Höhe des objektiven Nutzungswerts nach § 987 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 analog zu leisten.
Tomˑ
8.3.2026, 08:53:43
Gilt damit im Rahmen des §§ 990 I, 987 I BGB auch der
Entreicherungseinwand nach §
818 III BGB(analog)? @[Foxxy](180364)
Foxxy
8.3.2026, 08:54:18
@[Tomˑ](222330): Nein. Beim
Nutzungsersatznach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB ist der
Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 analog grundsätzlich ausgeschlossen; § 818 Abs. 2 analog wird nur zur Bemessung des Wertersatzes herangezogen. Prüfung der Voraussetzungen: -
Vindikationslageim Zeitpunkt der Nutzungsziehung - tatsächliche Nutzungsziehung (§§ 99, 100 BGB) - zusätzlich: Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1) oder
Bösgläubigkeit(§ 990 Abs. 1) Rechtsfolge: - Herausgabe der Früchte bzw. Wertersatz für Gebrauchs
vorteile- ist
Naturalrestitutionunmöglich: Wertersatz nach § 987 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 analog, ohne
Entreicherungseinwand.
