Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)

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Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)

20. März 2026

11 Kommentare


Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer

    Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.

  3. Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YAN

yangbo

26.4.2023, 13:14:41

Wäre es grundsätzlich nicht logischer erst den Besitzertyp zu bestimmen und

da

nn

da

s Anspruchsziel?

SE.

se.si.sc

26.4.2023, 21:01:28

Solange Anspruchsvoraussetzungen nicht aufeinander aufbauen oder sonst in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen, gibt es im Gutachten eigentlich keine "logische" Reihenfolge. Die Prüfungsweise hier kann immerhin für sich in Anspruch nehmen, sich schlicht an der Reihenfolge der Merkmale im Gesetz zu orientieren: §

987 BGB

nennt erst die

Vindikationslage

,

da

nn den Begriff

Nutzungen

und erst zuletzt die

Rechtshängigkeit

.

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

12.10.2023, 11:23:55

Es wäre aber nicht per se "falsch" erst die

Rechtshängigkeit

und

da

nn die

Nutzungen

zu prüfen?

ISA

isa_hh

19.10.2023, 08:17:00

Ich hätte jetzt denklogisch auch erst den Eintritt der

Rechtshängigkeit

geprüft und

da

nn die gezogenen

Nutzungen

.

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 15:58:23

@[CitiesOfJu

da

h](187795)

Ja

,

da

s wäre möglich. Wenn sich

Nutzungen

und

Bösgläubigkeit

/

Rechtshängigkeit

im Zeitverlauf ändern oder wiederholen muss man die beiden Prüfungspunkte eh gemeinsam erörtern.

Nutzungen

die vor

Bösgläubigkeit

/

Rechtshängigkeit

gezogen werden, sind nämlich nicht herauszugeben. Solche die

da

nach gezogen werden hingegen schon.

AN

annaanna

28.12.2025, 14:51:52

Laut dem Schema be

da

rf es der „III. [… ]oder

Bösgläubigkeit

bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)“ Wieso be

da

rf es hier nicht genau wie bei dem §§ 990 I, 989 den bösgläubigen Besitzerwerb oder Eintritt der positiven Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht? In § 990 I steht doch genau

da

s drin auch für den § 987.

Foxxy

Foxxy

28.12.2025, 14:52:39

Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied: „

Bösgläubigkeit

“ in § 990 Abs. 1 meint – wie bei §§

989, 990

Abs. 1 – entweder bösgläubigen Besitzerwerb oder später erlangte positive Kenntnis; die Wirkung tritt ex nunc ein (Haftung erst ab Kenntnis). Der scheinbare Unterschied liegt nur

da

ran,

da

ss § 987 Abs. 1 einen zusätzlichen, eigenständigen Anknüpfungspunkt hat: Ab

Rechtshängigkeit

schuldet jeder Besitzer die Herausgabe gezogener

Nutzungen

, auch der gutgläubige. Für die Zeit vor

Rechtshängigkeit

braucht es

da

gegen

Bösgläubigkeit

i.S.v. § 990 Abs. 1. Prüfung kurz: 1)

Vindikationslage

zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung 2) Ziehung von

Nutzungen

3) Entweder

Rechtshängigkeit

(§ 987 Abs. 1) oder

Bösgläubigkeit

i.S.v. § 990 Abs. 1 (bösgläubiger Erwerb oder spätere positive Kenntnis). Bei §§

989, 990

Abs. 1 fehlt die

Rechtshängigkeit

salternative, deshalb wird dort die

Bösgläubigkeit

immer ausdrücklich in diesen zwei Varianten verlangt.

Tomˑ

Tomˑ

8.3.2026, 08:50:31

Nach welchen Vorschriften ist die Nutzung (ggf. als Wertersatz, wenn Nutzung nicht in Natura herausgegeben werden kann) herauszugeben? @foxxy

Foxxy

Foxxy

8.3.2026, 08:51:42

Die Herausgabe gezogener

Nutzungen

erfolgt nach § 987 Abs. 1 BGB; bei bösgläubigem Besitzer über §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB, ansonsten ab

Rechtshängigkeit

allein nach § 987 Abs. 1. Voraussetzungen:

Vindikationslage

im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, tatsächliche Nutzungsziehung i.S.d. § 100 BGB, und zusätzlich

Rechtshängigkeit

oder

Bösgläubigkeit

. Rechtsfolge: Herausgabe der

Nutzungen

in natura; sind sie nicht (mehr) herausgabefähig oder handelt es sich um Gebrauchs

vorteile

, ist Wertersatz in Höhe des objektiven Nutzungswerts nach § 987 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 analog zu leisten.

Tomˑ

Tomˑ

8.3.2026, 08:53:43

Gilt

da

mit im Rahmen des §§ 990 I, 987 I BGB auch der

Entreicherung

seinwand nach §

818 III BGB

(analog)? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

8.3.2026, 08:54:18

@[Tomˑ](222330): Nein. Beim

Nutzungsersatz

nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB ist der

Entreicherung

seinwand des § 818 Abs. 3 analog grundsätzlich ausgeschlossen; § 818 Abs. 2 analog wird nur zur Bemessung des Wertersatzes herangezogen. Prüfung der Voraussetzungen: -

Vindikationslage

im Zeitpunkt der Nutzungsziehung - tatsächliche Nutzungsziehung (§§ 99, 100 BGB) - zusätzlich:

Rechtshängigkeit

(§ 987 Abs. 1) oder

Bösgläubigkeit

(§ 990 Abs. 1) Rechtsfolge: - Herausgabe der Früchte bzw. Wertersatz für Gebrauchs

vorteile

- ist

Naturalrestitution

unmöglich: Wertersatz nach § 987 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 analog, ohne

Entreicherung

seinwand.


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