Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
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Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
20. März 2026
11 Kommentare
Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).
Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.
Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yangbo
26.4.2023, 13:14:41
se.si.sc
26.4.2023, 21:01:28
Solange Anspruchsvoraussetzungen nicht aufeinander aufbauen oder sonst in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen, gibt es im Gutachten eigentlich keine "logische" Reihenfolge. Die Prüfungsweise hier kann immerhin für sich in Anspruch nehmen, sich schlicht an der Reihenfolge der Merkmale im Gesetz zu orientieren: §
987 BGBnennt erst die
Vindikationslage,
dann den Begriff
Nutzungenund erst zuletzt die
Rechtshängigkeit.
CitiesOfJudah
12.10.2023, 11:23:55
isa_hh
19.10.2023, 08:17:00
Ich hätte jetzt denklogisch auch erst den Eintritt der
Rechtshängigkeitgeprüft und
dann die gezogenen
Nutzungen.
benjaminmeister
1.3.2025, 15:58:23
@[CitiesOfJu
dah](187795)
Ja,
das wäre möglich. Wenn sich
Nutzungenund
Bösgläubigkeit/
Rechtshängigkeitim Zeitverlauf ändern oder wiederholen muss man die beiden Prüfungspunkte eh gemeinsam erörtern.
Nutzungendie vor
Bösgläubigkeit/
Rechtshängigkeitgezogen werden, sind nämlich nicht herauszugeben. Solche die
danach gezogen werden hingegen schon.
annaanna
28.12.2025, 14:51:52
Laut dem Schema be
darf es der „III. [… ]oder
Bösgläubigkeitbezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)“ Wieso be
darf es hier nicht genau wie bei dem §§ 990 I, 989 den bösgläubigen Besitzerwerb oder Eintritt der positiven Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht? In § 990 I steht doch genau
das drin auch für den § 987.
Foxxy
28.12.2025, 14:52:39
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied: „
Bösgläubigkeit“ in § 990 Abs. 1 meint – wie bei §§
989, 990Abs. 1 – entweder bösgläubigen Besitzerwerb oder später erlangte positive Kenntnis; die Wirkung tritt ex nunc ein (Haftung erst ab Kenntnis). Der scheinbare Unterschied liegt nur
daran,
dass § 987 Abs. 1 einen zusätzlichen, eigenständigen Anknüpfungspunkt hat: Ab
Rechtshängigkeitschuldet jeder Besitzer die Herausgabe gezogener
Nutzungen, auch der gutgläubige. Für die Zeit vor
Rechtshängigkeitbraucht es
dagegen
Bösgläubigkeiti.S.v. § 990 Abs. 1. Prüfung kurz: 1)
Vindikationslagezum Zeitpunkt der Nutzungsziehung 2) Ziehung von
Nutzungen3) Entweder
Rechtshängigkeit(§ 987 Abs. 1) oder
Bösgläubigkeiti.S.v. § 990 Abs. 1 (bösgläubiger Erwerb oder spätere positive Kenntnis). Bei §§
989, 990Abs. 1 fehlt die
Rechtshängigkeitsalternative, deshalb wird dort die
Bösgläubigkeitimmer ausdrücklich in diesen zwei Varianten verlangt.
Tomˑ
8.3.2026, 08:50:31
Nach welchen Vorschriften ist die Nutzung (ggf. als Wertersatz, wenn Nutzung nicht in Natura herausgegeben werden kann) herauszugeben? @foxxy
Foxxy
8.3.2026, 08:51:42
Die Herausgabe gezogener
Nutzungenerfolgt nach § 987 Abs. 1 BGB; bei bösgläubigem Besitzer über §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB, ansonsten ab
Rechtshängigkeitallein nach § 987 Abs. 1. Voraussetzungen:
Vindikationslageim Zeitpunkt der Nutzungsziehung, tatsächliche Nutzungsziehung i.S.d. § 100 BGB, und zusätzlich
Rechtshängigkeitoder
Bösgläubigkeit. Rechtsfolge: Herausgabe der
Nutzungenin natura; sind sie nicht (mehr) herausgabefähig oder handelt es sich um Gebrauchs
vorteile, ist Wertersatz in Höhe des objektiven Nutzungswerts nach § 987 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 analog zu leisten.
Tomˑ
8.3.2026, 08:53:43
Gilt
damit im Rahmen des §§ 990 I, 987 I BGB auch der
Entreicherungseinwand nach §
818 III BGB(analog)? @[Foxxy](180364)
Foxxy
8.3.2026, 08:54:18
@[Tomˑ](222330): Nein. Beim
Nutzungsersatznach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB ist der
Entreicherungseinwand des § 818 Abs. 3 analog grundsätzlich ausgeschlossen; § 818 Abs. 2 analog wird nur zur Bemessung des Wertersatzes herangezogen. Prüfung der Voraussetzungen: -
Vindikationslageim Zeitpunkt der Nutzungsziehung - tatsächliche Nutzungsziehung (§§ 99, 100 BGB) - zusätzlich:
Rechtshängigkeit(§ 987 Abs. 1) oder
Bösgläubigkeit(§ 990 Abs. 1) Rechtsfolge: - Herausgabe der Früchte bzw. Wertersatz für Gebrauchs
vorteile- ist
Naturalrestitutionunmöglich: Wertersatz nach § 987 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 analog, ohne
Entreicherungseinwand.
