Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)

4,8(22.552 mal geöffnet in Jurafuchs)

Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)

21. April 2026

11 Kommentare


Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer

    Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.

  3. Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YAN

yangbo

26.4.2023, 13:14:41

Wäre es grundsätzlich nicht logischer erst den Besitzertyp zu bestimmen und dann das Anspruchsziel?

SE.

se.si.sc

26.4.2023, 21:01:28

Solange Anspruchsvoraussetzungen nicht aufeinander aufbauen oder sonst in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen, gibt es im Gutachten eigentlich keine "logische" Reihenfolge. Die Prüfungsweise hier kann immerhin für sich in Anspruch nehmen, sich schlicht an der Reihenfolge der Merkmale im Gesetz zu orientieren: §

987 BGB

nennt erst die

Vindikationslage

, dann den Begriff Nutzungen und erst zuletzt die Rechtshängigkeit.

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

12.10.2023, 11:23:55

Es wäre aber nicht per se "falsch" erst die Rechtshängigkeit und dann die Nutzungen zu prüfen?

ISA

isa_hh

19.10.2023, 08:17:00

Ich hätte jetzt denklogisch auch erst den Eintritt der Rechtshängigkeit geprüft und dann die gezogenen Nutzungen.

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 15:58:23

@[CitiesOfJudah](187795)

Ja

, das wäre möglich. Wenn sich Nutzungen und

Bösgläubigkeit

/Rechtshängigkeit im Zeitverlauf ändern oder wiederholen muss man die beiden Prüfungspunkte eh gemeinsam erörtern. Nutzungen die vor

Bösgläubigkeit

/Rechtshängigkeit gezogen werden, sind nämlich nicht herauszugeben. Solche die danach gezogen werden hingegen schon.

AN

annaanna

28.12.2025, 14:51:52

Laut dem Schema bedarf es der „III. [… ]oder

Bösgläubigkeit

bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)“ Wieso bedarf es hier nicht genau wie bei dem §§ 990 I, 989 den bösgläubigen Besitzerwerb oder Eintritt der positiven Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht? In § 990 I steht doch genau das drin auch für den § 987.

Foxxy

Foxxy

28.12.2025, 14:52:39

Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied: „

Bösgläubigkeit

“ in § 990 Abs. 1 meint – wie bei §§ 989, 990 Abs. 1 – entweder bösgläubigen Besitzerwerb oder später erlangte positive Kenntnis; die Wirkung tritt ex nunc ein (Haftung erst ab Kenntnis). Der scheinbare Unterschied liegt nur daran, dass § 987 Abs. 1 einen zusätzlichen, eigenständigen Anknüpfungspunkt hat: Ab Rechtshängigkeit

schuld

et jeder Besitzer die Herausgabe gezogener Nutzungen, auch der gutgläubige. Für die Zeit vor Rechtshängigkeit braucht es dagegen

Bösgläubigkeit

i.S.v. § 990 Abs. 1. Prüfung kurz: 1)

Vindikationslage

zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung 2) Ziehung von Nutzungen 3) Entweder Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1) oder

Bösgläubigkeit

i.S.v. § 990 Abs. 1 (bösgläubiger Erwerb oder spätere positive Kenntnis). Bei §§ 989, 990 Abs. 1 fehlt die Rechtshängigkeitsalternative, deshalb wird dort die

Bösgläubigkeit

immer ausdrücklich in diesen zwei Varianten verlangt.

Tomˑ

Tomˑ

8.3.2026, 08:50:31

Nach welchen Vorschriften ist die Nutzung (ggf. als Wertersatz, wenn Nutzung nicht in Natura herausgegeben werden kann) herauszugeben? @foxxy

Foxxy

Foxxy

8.3.2026, 08:51:42

Die Herausgabe gezogener Nutzungen erfolgt nach § 987 Abs. 1 BGB; bei bösgläubigem Besitzer über §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB, ansonsten ab Rechtshängigkeit allein nach § 987 Abs. 1. Voraussetzungen:

Vindikationslage

im Zeitpunkt der Nutzungsziehung, tatsächliche Nutzungsziehung i.S.d. § 100 BGB, und zusätzlich Rechtshängigkeit oder

Bösgläubigkeit

. Rechtsfolge: Herausgabe der Nutzungen in natura; sind sie nicht (mehr) herausgabefähig oder handelt es sich um Gebrauchs

vorteile

, ist Wertersatz in Höhe des objektiven Nutzungswerts nach § 987 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 analog zu leisten.

Tomˑ

Tomˑ

8.3.2026, 08:53:43

Gilt damit im Rahmen des §§ 990 I, 987 I BGB auch der

Entreicherung

seinwand nach §

818 III BGB

(analog)? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

8.3.2026, 08:54:18

@[Tomˑ](222330): Nein. Beim

Nutzungsersatz

nach §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB ist der

Entreicherung

seinwand des § 818 Abs. 3 analog grundsätzlich ausgeschlossen; § 818 Abs. 2 analog wird nur zur Bemessung des Wertersatzes herangezogen. Prüfung der Voraussetzungen: -

Vindikationslage

im Zeitpunkt der Nutzungsziehung - tatsächliche Nutzungsziehung (§§ 99, 100 BGB) - zusätzlich: Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1) oder

Bösgläubigkeit

(§ 990 Abs. 1) Rechtsfolge: - Herausgabe der Früchte bzw. Wertersatz für Gebrauchs

vorteile

- ist

Naturalrestitution

unmöglich: Wertersatz nach § 987 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 2 analog, ohne

Entreicherung

seinwand.