Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)

Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)

3. Februar 2026

7 Kommentare

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer

    Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.

  3. Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YAN

yangbo

26.4.2023, 13:14:41

Wäre es grundsätzlich nicht logischer erst den Besitzertyp zu bestimmen und dann das Anspruchsziel?

SE.

se.si.sc

26.4.2023, 21:01:28

Solange Anspruchsvoraussetzungen nicht aufeinander aufbauen oder sonst in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen, gibt es im Gutachten eigentlich keine "logische" Reihenfolge. Die Prüfungsweise hier kann immerhin für sich in Anspruch nehmen, sich schlicht an der Reihenfolge der Merkmale im Gesetz zu orientieren: §

987 BGB

nennt erst die

Vindikationslage

, dann den Begriff

Nutzung

en und erst zuletzt die

Rechtshängigkeit

.

CitiesOfJudah

CitiesOfJudah

12.10.2023, 11:23:55

Es wäre aber nicht per se "falsch" erst die

Rechtshängigkeit

und dann die

Nutzung

en zu prüfen?

ISA

isa_hh

19.10.2023, 08:17:00

Ich hätte jetzt denklogisch auch erst den Eintritt der

Rechtshängigkeit

geprüft und dann die gezogenen

Nutzung

en.

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 15:58:23

@[CitiesOfJudah](187795)

Ja

, das wäre möglich. Wenn sich

Nutzung

en und

Bösgläubigkeit

/

Rechtshängigkeit

im Zeitverlauf ändern oder wiederholen muss man die beiden Prüfungspunkte eh gemeinsam erörtern.

Nutzung

en die vor

Bösgläubigkeit

/

Rechtshängigkeit

gezogen werden, sind nämlich nicht herauszugeben. Solche die danach gezogen werden hingegen schon.

AN

annaanna

28.12.2025, 14:51:52

Laut dem Schema bedarf es der „III. [… ]oder

Bösgläubigkeit

bezüglich des fehlenden

Besitzrecht

s (§ 990 Abs. 1 BGB)“ Wieso bedarf es hier nicht genau wie bei dem §§ 990 I, 989 den bösgläubigen Besitzerwerb oder Eintritt der positiven Kenntnis vom fehlenden

Besitzrecht

? In § 990 I steht doch genau das drin auch für den § 987.

Foxxy

Foxxy

28.12.2025, 14:52:39

Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied: „

Bösgläubigkeit

“ in § 990 Abs. 1 meint – wie bei §§ 989, 990 Abs. 1 – entweder bösgläubigen Besitzerwerb oder später erlangte positive Kenntnis; die Wirkung tritt ex nunc ein (Haftung erst ab Kenntnis). Der scheinbare Unterschied liegt nur daran, dass § 987 Abs. 1 einen zusätzlichen, eigenständigen Anknüpfungspunkt hat: Ab

Rechtshängigkeit

schuld

et jeder Besitzer die Herausgabe gezogener

Nutzung

en, auch der gutgläubige. Für die Zeit vor

Rechtshängigkeit

braucht es dagegen

Bösgläubigkeit

i.S.v. § 990 Abs. 1. Prüfung kurz: 1)

Vindikationslage

zum Zeitpunkt der

Nutzung

sziehung 2) Ziehung von

Nutzung

en 3) Entweder

Rechtshängigkeit

(§ 987 Abs. 1) oder

Bösgläubigkeit

i.S.v. § 990 Abs. 1 (bösgläubiger Erwerb oder spätere positive Kenntnis). Bei §§ 989, 990 Abs. 1 fehlt die

Rechtshängigkeit

salternative, deshalb wird dort die

Bösgläubigkeit

immer ausdrücklich in diesen zwei Varianten verlangt.


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