Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
19. Mai 2025
5 Kommentare
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Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).
Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.
Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yangbo
26.4.2023, 13:14:41
Wäre es grundsätzlich nicht logischer erst den Besitzertyp zu bestimmen und dann das Anspruchsziel?
se.si.sc
26.4.2023, 21:01:28
Solange Anspruchsvoraussetzungen nicht aufeinander aufbauen oder sonst in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen, gibt es im Gutachten eigentlich keine "logische" Reihenfolge. Die Prüfungsweise hier kann immerhin für sich in Anspruch nehmen, sich schlicht an der Reihenfolge der Merkmale im Gesetz zu orientieren:
§ 987 BGBnennt erst die
Vindikationslage, dann den Begriff Nutzungen und erst zuletzt die Rechtshängigkeit.

CitiesOfJudah
12.10.2023, 11:23:55
Es wäre aber nicht per se "falsch" erst die Rechtshängigkeit und dann die Nutzungen zu prüfen?
isa_hh
19.10.2023, 08:17:00
Ich hätte jetzt denklogisch auch erst den Eintritt der Rechtshängigkeit geprüft und dann die gezogenen Nutzungen.
benjaminmeister
1.3.2025, 15:58:23
@[CitiesOfJudah](187795) Ja, das wäre möglich. Wenn sich Nutzungen und
Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit im Zeitverlauf ändern oder wiederholen muss man die beiden Prüfungspunkte eh gemeinsam erörtern. Nutzungen die vor
Bösgläubigkeit/Rechtshängigkeit gezogen werden, sind nämlich nicht herauszugeben. Solche die danach gezogen werden hingegen schon.