Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
Schema: Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB)
3. Februar 2026
7 Kommentare
4,8 ★ (19.966 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 1 BGB bzw. §§ 987 Abs. 1, 990 Abs. 1 BGB)?
Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsziehung
Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).
Ziehung von Nutzungen durch den Besitzer
Nutzungen nach § 987 Abs. 1 BGB sind gemäß § 100 BGB Früchte (§ 99 BGB) und Gebrauchsvorteile der Sache. Wichtig ist hier, dass der Besitzer die Nutzungen tatsächlich gezogen hat.
Rechtshängigkeit (§ 987 Abs. 1 BGB) oder Bösgläubigkeit bezüglich des fehlenden Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
yangbo
26.4.2023, 13:14:41
Wäre es grundsätzlich nicht logischer erst den Besitzertyp zu bestimmen und dann das Anspruchsziel?
se.si.sc
26.4.2023, 21:01:28
Solange Anspruchsvoraussetzungen nicht aufeinander aufbauen oder sonst in einer bestimmten Beziehung zueinander stehen, gibt es im Gutachten eigentlich keine "logische" Reihenfolge. Die Prüfungsweise hier kann immerhin für sich in Anspruch nehmen, sich schlicht an der Reihenfolge der Merkmale im Gesetz zu orientieren: §
987 BGBnennt erst die
Vindikationslage, dann den Begriff
Nutzungen und erst zuletzt die
Rechtshängigkeit.
CitiesOfJudah
12.10.2023, 11:23:55
isa_hh
19.10.2023, 08:17:00
Ich hätte jetzt denklogisch auch erst den Eintritt der
Rechtshängigkeitgeprüft und dann die gezogenen
Nutzungen.
benjaminmeister
1.3.2025, 15:58:23
@[CitiesOfJudah](187795)
Ja, das wäre möglich. Wenn sich
Nutzungen und
Bösgläubigkeit/
Rechtshängigkeitim Zeitverlauf ändern oder wiederholen muss man die beiden Prüfungspunkte eh gemeinsam erörtern.
Nutzungen die vor
Bösgläubigkeit/
Rechtshängigkeitgezogen werden, sind nämlich nicht herauszugeben. Solche die danach gezogen werden hingegen schon.
annaanna
28.12.2025, 14:51:52
Laut dem Schema bedarf es der „III. [… ]oder
Bösgläubigkeitbezüglich des fehlenden
Besitzrechts (§ 990 Abs. 1 BGB)“ Wieso bedarf es hier nicht genau wie bei dem §§ 990 I, 989 den bösgläubigen Besitzerwerb oder Eintritt der positiven Kenntnis vom fehlenden
Besitzrecht? In § 990 I steht doch genau das drin auch für den § 987.
Foxxy
28.12.2025, 14:52:39
Es gibt keinen inhaltlichen Unterschied: „
Bösgläubigkeit“ in § 990 Abs. 1 meint – wie bei §§ 989, 990 Abs. 1 – entweder bösgläubigen Besitzerwerb oder später erlangte positive Kenntnis; die Wirkung tritt ex nunc ein (Haftung erst ab Kenntnis). Der scheinbare Unterschied liegt nur daran, dass § 987 Abs. 1 einen zusätzlichen, eigenständigen Anknüpfungspunkt hat: Ab
Rechtshängigkeitschuld
et jeder Besitzer die Herausgabe gezogener
Nutzungen, auch der gutgläubige. Für die Zeit vor
Rechtshängigkeitbraucht es dagegen
Bösgläubigkeiti.S.v. § 990 Abs. 1. Prüfung kurz: 1)
Vindikationslagezum Zeitpunkt der
Nutzungsziehung 2) Ziehung von
Nutzungen 3) Entweder
Rechtshängigkeit(§ 987 Abs. 1) oder
Bösgläubigkeiti.S.v. § 990 Abs. 1 (bösgläubiger Erwerb oder spätere positive Kenntnis). Bei §§ 989, 990 Abs. 1 fehlt die
Rechtshängigkeitsalternative, deshalb wird dort die
Bösgläubigkeitimmer ausdrücklich in diesen zwei Varianten verlangt.
