Zivilrecht

Sachenrecht

Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)

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Definition: Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)

13. April 2026

4 Kommentare


Wann ist der Besitzer „bösgläubig“ (§ 990 Abs. 1 BGB)?

Der Besitzer ist bösgläubig, wenn ihm beim Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist (§ 932 Abs. 2 analog), dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bösgläubig ist zudem auch derjenige, der nach dem Erwerb des Besitzes von seiner fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

16.11.2023, 10:50:13

In der

Definition

wird der 932 BGB zitiert. Müsste es nicht 932 BGB analog heißen, da sich die Gutgläubigkeit nicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf das Besitzrecht bezieht?

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 18:27:10

Hallo Jurapro, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat müsste es § 932 Abs. 2 analog sein, weil hier nicht das Eigentum, sondern – wie du völlig zu Recht anmerkst – der Besitz betroffen ist. I.Ü. kann ich noch die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, § 990 Rn. 3 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Deno

Deno

10.2.2026, 20:00:29

In anderen Aufgaben war nur die Rede von "vgl. § 932 II BGB". Ist das auch okay oder muss es eine analoge Anwendung sein? @[Foxxy](180364)

Foxxy

Foxxy

10.2.2026, 20:01:07

@[Deno](267269) Dogmatisch richtig ist § 932 Abs. 2 analog (bzw. entsprechend). Ein bloßes „vgl. § 932 II“ ist als Hinweis zwar verbreitet, aber unpräzise; in Klausuren besser „analog/entspr.“. Bösgläubig i.S.d. § 990 Abs. 1 BGB ist der Besitzer, wenn er beim Erwerb weiß oder infolge grober

Fahrlässigkeit

nicht weiß (§ 932 Abs. 2 analog), dass ihm kein Besitzrecht zusteht (S. 1); gleichgestellt ist die spätere positive Kenntnis (S. 2).