Definition: Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)

21. Januar 2025

4,9(2.225 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann ist der Besitzer „bösgläubig“ (§ 990 Abs. 1 BGB)?

Der Besitzer ist bösgläubig, wenn ihm beim Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist (§ 932 Abs. 2 analog), dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bösgläubig ist zudem auch derjenige, der nach dem Erwerb des Besitzes von seiner fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurapro

16.11.2023, 10:50:13

In der Definition wird der

932 BGB

zitiert. Müsste es nicht

932 BGB

analog heißen, da sich die Gutgläubigkeit nicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf das Besitzrecht bezieht?

LELEE

Leo Lee

18.11.2023, 18:27:10

Hallo Jur

apr

o, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat müsste es § 932 Abs. 2 analog sein, weil hier nicht das Eigentum, sondern – wie du völlig zu Recht anmerkst – der Besitz betroffen ist. I.Ü. kann ich noch die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, § 990 Rn. 3 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen