Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)
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Definition: Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)
13. April 2026
4 Kommentare
Wann ist der Besitzer „bösgläubig“ (§ 990 Abs. 1 BGB)?
Der Besitzer ist bösgläubig, wenn ihm beim Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist (§ 932 Abs. 2 analog), dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bösgläubig ist zudem auch derjenige, der nach dem Erwerb des Besitzes von seiner fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
16.11.2023, 10:50:13
In der
Definitionwird der 932 BGB zitiert. Müsste es nicht 932 BGB analog heißen, da sich die Gutgläubigkeit nicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf das Besitzrecht bezieht?
Leo Lee
18.11.2023, 18:27:10
Hallo Jurapro, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat müsste es § 932 Abs. 2 analog sein, weil hier nicht das Eigentum, sondern – wie du völlig zu Recht anmerkst – der Besitz betroffen ist. I.Ü. kann ich noch die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, § 990 Rn. 3 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Deno
10.2.2026, 20:00:29
In anderen Aufgaben war nur die Rede von "vgl. § 932 II BGB". Ist das auch okay oder muss es eine analoge Anwendung sein? @[Foxxy](180364)
Foxxy
10.2.2026, 20:01:07
@[Deno](267269) Dogmatisch richtig ist § 932 Abs. 2 analog (bzw. entsprechend). Ein bloßes „vgl. § 932 II“ ist als Hinweis zwar verbreitet, aber unpräzise; in Klausuren besser „analog/entspr.“. Bösgläubig i.S.d. § 990 Abs. 1 BGB ist der Besitzer, wenn er beim Erwerb weiß oder infolge grober
Fahrlässigkeitnicht weiß (§ 932 Abs. 2 analog), dass ihm kein Besitzrecht zusteht (S. 1); gleichgestellt ist die spätere positive Kenntnis (S. 2).
