Zivilrecht
Sachenrecht
Vindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)
Definition: Besitzer, bösgläubig (§ 990 Abs. 1 BGB)
Wann ist der Besitzer „bösgläubig“ (§ 990 Abs. 1 BGB)?
Der Besitzer ist bösgläubig, wenn ihm beim Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist (§ 932 Abs. 2 analog), dass er gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 990 Abs. 1 S. 1 BGB). Bösgläubig ist zudem auch derjenige, der nach dem Erwerb des Besitzes von seiner fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt (§ 990 Abs. 1 S. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurapro
16.11.2023, 10:50:13
In der Definition wird der
932 BGBzitiert. Müsste es nicht
932 BGBanalog heißen, da sich die Gutgläubigkeit nicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf das Besitzrecht bezieht?
Leo Lee
18.11.2023, 18:27:10
Hallo Jur
apro, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat müsste es § 932 Abs. 2 analog sein, weil hier nicht das Eigentum, sondern – wie du völlig zu Recht anmerkst – der Besitz betroffen ist. I.Ü. kann ich noch die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, § 990 Rn. 3 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo