Schema: Ersatz nützlicher Verwendungen (§ 996 BGB)

19. Mai 2025

4 Kommentare

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Wie prüfst Du einen Anspruch eines gutgläubigen Besitzers auf Ersatz der von ihm getätigten nützlichen Verwendungen (§ 996 BGB)?

  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Verwendung

    Eine Vindikationslage besteht, wenn der Eigentümer einen Vindikationsanspruch hat (§ 985 BGB).

  2. Vornahme einer nützlichen Verwendung

    Hier bietet es sich an, zunächst zu prüfen, ob eine Verwendung vorliegt. Anschließend ist zu erörtern, ob diese Verwendung nützlich war.

  3. Redlichkeit des Besitzers bei Vornahme der Verwendung

    Der Besitzer darf zum Zeitpunkt der Verwendung weder bösgläubig noch verklagt sein.

  4. Werterhöhung der Sache durch die Verwendung zum Zeitpunkt der Wiedererlangung

    Dadurch wird dem Besitzer das Risiko der fehlgeschlagenen Verwendungen auferlegt. Die Werterhöhung ist nach h.M. objektiv zu bestimmen.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

YAN

yangbo

27.4.2023, 16:49:41

Also, ich finde es komisch, wenn man hier dazwischen den Besitzertypen prüft und dann quasi im weiteren Verlauf wieder auf die Nützlichkeit der

Verwendung

en eingeht. Bei der Bestimmung der Nützlichkeit würde man trotz der Objektivität doch entweder auf den Besitzer oder den Eigentümer abstellen, oder? Wir hatten an der Uni eine Tendenz zur Besitzerperspektive hingehend als Ausgleich für die scharfe 985er-Rechtsfolge auf der Primärebene (also dann doch eher subjektiv) oder was ist mit der Objektivität gemeint?

BEN

benjaminmeister

1.3.2025, 18:55:04

Ich denke die hier gewählte Prüfungsreihenfolge lässt sich gut mit dem Wortlaut von § 996 rechtfertigen. Objektivität meint den objektiven Verkehrswert und schützt daher das Entschädigungsinteresse des Besitzenden. Dass der Eigentümer subjektiv keinen Vorteil aus dem nun höheren objektiven Verkehrswert der Sache zieht, weil er sie z.B. anders nutzt/verwertet, ist unerheblich.

BEN

benjaminmeister

16.4.2025, 17:06:19

Objektive Betrachtung ist vorteilhaft für den unrechtmäßigen Besitzer; meinem Verständnis nach würde man bei der subjektiven Betrachtung auf den Eigentümer abstellen, aber das ist gerade nicht hM Edit: Dazu die entsprechende JF-Aufgabe: https://applink.jurafuchs.de/5uwDGNChCSb

Sege

Sege

7.5.2025, 11:03:08

Macht es nicht Sinn, den Zeitpunkt der

Verwendung

schematisch erst anzusprechen, nachdem man festgestellt hat, dass überhaupt eine

Verwendung

vorliegt?


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