Definition: Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB)

26. November 2024

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Definiere den Begriff Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB):

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.

Dieselbe Definition gilt auch für § 994 BGB.
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