Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Leihe, §§ 598ff. BGB
Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB)
Definition: Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB)
Definiere den Begriff Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB):
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugute kommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.
Dieselbe Definition gilt auch für § 994 BGB.
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