Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Gesetzgebungskompetenzen
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
Schema: Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
Wie prüfst Du die ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen (Art. 71 GG)?
Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG)
Der Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG) ist Ausgangspunkt jeder Prüfung der Gesetzgebungskompetenzen.
Ausnahme: Vorliegen eines ausschließlichen Kompetenztitels des Bundes
Die Suche nach Kompetenztiteln des Bundes stellt gewissermaßen den Tatbestand der Kompetenzprüfung dar.
geschriebene Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 GG
Die Kompetenztitel für die ausschließliche Gesetzgebung sind hauptsächlich in Art. 73 Abs. 1 GG zu finden.
geschriebene Kompetenztitel außerhalb von Art. 73 Abs. 1 GG
Allerdings stehen nicht alle Kompetenztitel der ausschließlichen Gesetzgebung in Art. 73 Abs. 1 GG. Im GG finden sich weitere ausschließliche Kompetenztitel an verschiedenen Stellen verstreut. Die ausschließlichen Kompetenztitel für das Parteienrecht (Art. 21 Abs. 5 GG) und für das Wahlrecht zum Bundestag (Art. 38 Abs. 3 GG) stehen nicht in Art. 73 Abs. 1 GG.ungeschriebene Kompetenztitel
Zu den ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen zählen (1) die Annexkompetenz sowie die Kompetenzen (2) kraft Sachzusammenhang und (3) kraft Natur der Sache. Die Kompetenz kraft Natur der Sache ist immer als ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes einzuordnen. Die anderen beiden Kompetenzen hängen von der Einordnung des Kompetenztitels ab, an den sie anknüpfen.
Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebung (Art. 71 GG)
Hast Du einen Kompetenztitel des Bundes gefunden, ist in Art. 71 GG die Rechtsfolge der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz geregelt.
Sperrwirkung gegenüber Landesgesetzen (Art. 71 Hs. 1 GG)
Hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz, entfaltet Art. 71 Hs. 1 GG grundsätzlich eine Sperrwirkung für die Gesetzgebung der Länder.
Ausnahme: Ermächtigung durch Bundesgesetz (Art. 71 Hs. 2 GG)
Die Länder können ausnahmsweise dennoch gesetzgebungsbefugt sein, wenn sie durch ein Bundesgesetz zur Gesetzgebung ausdrücklich ermächtigt werden (Art. 71 Hs. 2 GG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
17.4.2023, 17:31:35
Moin, macht es nicht mehr Sinn, die Ausnahme "Ermächtigung der Länder (Art. 71 GG aE" vorher zu prüfen. Sonst sucht man einen Kompetenztitel raus, legt die Norm aus, subsumiert den Fall darunter und schreibt dann am Ende "Ätsch, stimmt alles gar nicht. Der Bund hat die Länder ermächtigt"
Paul König
22.4.2023, 09:56:23
Hey @[Sniter](188129), das solltest du in Abhängigkeit von der jeweiligen Klausur entscheiden. Wenn du das Gefühl hast, die Klausur will auf die Auslegung und Subsumtion hinaus, solltest Du dich dazu auch verhalten. Du schreibst ja ein Gutachten, bei dem du alle relevanten rechtlichen Gesichtspunkte thematisieren sollst. Wenn du aber Zeitprobleme hast, bietet dir die Ermächtigung (die aber auch in Klausuren äußerst selten ist), eine vertretbare Möglichkeit, um schneller zu einem runden Ende zu kommen und wäre dann einer nicht fertigen Klausur definitiv vorzuziehen. Kannst Du damit was anfangen? Sonst hake gerne noch mal nach! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[
Nora Mommsen](178057) @[Lukas Mengestu](136780)