Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Zuständigkeit & Verfahren des BVerfG

Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

Schema: Zulässigkeit Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

22. Februar 2025

22 Kommentare

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Wie prüfst Du die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

  2. Beschwerdefähigkeit („jedermann“)

  3. Beschwerdegegenstand

  4. Beschwerdebefugnis

  5. Form und Frist (§§ 23 Abs. 1, 92, 94 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 BVerfGG)

  6. Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

6.4.2021, 20:52:30

Ich fände es gut, wenn man unter

Beschwerdefähigkeit

noch GR- und

Prozessfähigkeit

ergänzt, sowie unter Befugnis: selbst, unmittelbar und gegenwärtige beschwer

IS

IsiRider

2.7.2022, 20:17:36

StaatsOrga ist echt noch ausbaufähig! Wann kann mir mehr Inhalt gerechnet werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

4.7.2022, 17:37:25

Hallo IsiRider, vielen Dank für Deinen Hinweis. Wir sehen das genauso wie Du. Gerade weil Staatsorganisationsrecht aber vielen im Studium große Beschwerden bereitet und als sehr unzugänglich wahrgenommen wird, wollen wir euch auch hier den bestmöglichen Zugang zum Stoff ermöglichen. Dies braucht leider noch ein wenig Zeit, aber in den kommenden beiden Monaten werden wir hier hoffentlich ein großes Stück vorankommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

BO

bonez

28.1.2023, 17:50:13

Ist die Verfassungsbeschwerde relevant für die Klausur in StaatsOrga?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

1.2.2023, 16:57:14

Hallo bonez, da es im Rahmen der

Begründetheit

der Verfassungsbeschwerde um die Frage geht, inwieweit die Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, spielt dieser Rechtsbehelf primär bei den Grundrechtsklausuren eine Rolle. Im Hinblick auf die Frage des statthaften Rechtsbehelfs können Kenntnisse der Verfassungsbeschwerde auch für eine Staatsorga-Klausur vonnöten sein, zB um diese vom Organstreitverfahren abzugrenzen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

FÖB

Föbi

28.1.2024, 13:10:02

Es wäre hilfreich klassische Problemfälle der Sachentscheidungsvoraussetzungen als Übungsaufgaben zu haben. Das Schema an sich zu lernen ist ja kein Problem.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.1.2024, 14:20:10

Hallo Föbi, danke für deine Rückmeldung! Du hast Recht - das Schema allein reicht nicht, und ist auch schnell gelernt. Du findest eine ausführliche Fallsammlung zu den einzelnen Punkten im Kapitel Verfassungsprozessrecht/Verfassungsbeschwerde. Viel Erfolg damit! Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FÖB

Föbi

28.1.2024, 14:33:30

Danke!

BR

Brödi

25.7.2024, 15:28:46

Könnten hier noch ergänzend Übungsfälle zugefügt werden?

Foxxy

Foxxy

25.7.2024, 18:24:25

Hallo, vielen Dank für Deinen Vorschlag! Wir haben ihn notiert und werden in einer der nächsten Redaktionssitzungen prüfen, inwiefern wir hierzu noch weitere Aufgaben mit aufnehmen können. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team

rübi

rübi

23.10.2024, 16:26:38

Hallo:) Ich prüfe immer erst die

Beschwerdefähigkeit

. Gibt es einen Grund, warum in dem Prüfungsaufbau der Beschwerdegegenstand davor geprüft wird oder ist das „Geschmacksache“?

LEO

Leonhard

24.10.2024, 17:02:36

Hallo, Die

Beschwerdefähigkeit

wird hier doch auch zu erst geprüft. Ich gehe davon aus, dass du die Beschwerdebefugnis meinst. Die Punkte müssen meiner Meinung nach in der Reihenfolge geprüft werden wie hier dargestellt, denn die Beschwerdebefugnis setzt per Definition voraus, dass ein Akt öffentlicher Gewalt vorliegt. Daher muss zwingend vorher geprüft werden, ob und welcher Akt öffentlicher Gewalt vorliegt. Lg

LELEE

Leo Lee

27.10.2024, 11:44:12

Hallo rübi, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! Vorab: Die Prüfungsreihenfolge sind grds. nicht zwingend, allerdings gibt es bestimmte Schemata, i.R.d. bestimmte Punkte logisch gesehen zuerst geprüft werden sollten, da sie auf den vorigen Punkten aufbauen. Wie Leonhard bereits zutreffend ausgeführt hat, trifft dies auch auf diesen Fall zu, denn: Damit wir uns mit der Frage auseinandersetzen können, ob jemand mglw. in seinen Grundrechten selbst/ggw./unm. betroffen ist, müssen wir davor zwingend feststellen, ob überhaupt "jemand" (jedermann) vorliegt oder nicht. Sodann müssen wir uns mit der Frage beschäftigen, durch welche Handlung des Staates überhaupt diese mgl. Beeinträchtigung vonstattengegangen sein kann oder nicht. Deshalb würden wir dir empfehlen, bei diesem Schema bis zu der Beschwerdebefugnis unserem Aufbau zu folgen (Auch ist dieser der gängige Aufbau bei den Lösungsskizzen der Unis) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

20.2.2025, 10:23:08

Sowohl in der Frage als auch im Schema steht, dass die Zuständigkeit sich nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG richtet. Das müsste einmal zu 93 Abs. 1 Nr. 4a geändert werden


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