Prozessfähigkeit: Grundfall
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 20-jährige A möchte Verfassungsbeschwerde erheben. Ihr konservativer Vater meint, A sei dazu nicht alt genug.
Einordnung des Falls
Prozessfähigkeit: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Prozessfähigkeit im Zusammenhang eines Gerichtsverfahrens bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen.
Genau, so ist das!
2. Enthält das BVerfGG eigene Regelungen zur Prozessfähigkeit in den Verfahren nach § 13 BVerfGG?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist A prozessfähig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde?
Ja!
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jomolino
17.12.2021, 18:23:51
Ist die Fähigkeit Prozesshandlungem vorzunehmen nicht die Postulationsfähigkeit? Das ist doch zu trennen von der Fähigkeit Bedeutung uns Tragweite des Grundrechts zu erkennen , mithin der Prozessfähigkeit?
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
17.12.2021, 20:59:34
Hi nomamo, in der Tat ist die gängige Abgrenzung in der Literatur reichlich kryptisch: „Die Verfahrensfähigkeit (=Prozessfähigkeit) bezeichnet die Fähigkeit, Prozesshandlungen aus eigenem Recht selbst oder durch einen selbst gewählten Bevollmächtigten vor- und entgegenzunehmen.“ (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 60. EL Juli 2020, BVerfGG § 90 Rn. 169) „Von der Prozessfähigkeit (Verfahrensfähigkeit) zu unterscheiden ist die Postulationsfähigkeit. Dabei handelt es sich um die Fähigkeit, rechtserhebliche prozessuale Handlungen selbst vorzunehmen.“(Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 60. EL Juli 2020, BVerfGG § 90 Rn. 175) Als Gedankenstütze kann man sich aber zur Unterscheidung merken, dass es bei der Prozessfähigkeit im Kern eigentlich um die Frage geht, ob ich eine Prozesshandlung physisch (=zB keine juristische Person, sondern nur ihr gesetzlicher Vertreter) und geistig ausführen kann (=keine Geschäftsunfähigen, beschränkt Geschäftsfähige nur soweit sie das Grundrecht ihrem Wesen nach begreifen). Dagegen geht es bei der Postulationsfähigkeit um die Frage, ob die Handlung auch rechtserheblich ist. Vereinfacht gesagt: Ich KANN die Handlung nicht nur ausführen, sie BEWIRKT auch etwas. Außer in den Fällen mit Anwaltszwang fallen Postulations- und Prozessfähigkeit immer zusammen. Beste Grüße Lukas – für das Jurafuchs-Team