Prozessfähigkeit: Grundfall
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die 20-jährige A möchte Verfassungsbeschwerde erheben. Ihr konservativer Vater meint, A sei dazu nicht alt genug.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Prozessfähigkeit im Zusammenhang eines Gerichtsverfahrens bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Enthält das BVerfGG eigene Regelungen zur Prozessfähigkeit in den Verfahren nach § 13 BVerfGG?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist A prozessfähig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
17.12.2021, 18:23:51
Ist die Fähigkeit Prozesshandlungem vorzunehmen nicht die
Postulationsfähigkeit? Das ist doch zu trennen von der Fähigkeit Bedeutung uns Tragweite des Grundrechts zu erkennen , mithin der
Prozessfähigkeit?
Lukas_Mengestu
17.12.2021, 20:59:34
Hi nomamo, in der Tat ist die gängige Abgrenzung in der Literatur reichlich kryptisch: „Die Verfahrensfähigkeit (=
Prozessfähigkeit) bezeichnet die Fähigkeit, Prozesshandlungen aus eigenem Recht selbst oder durch einen selbst gewählten Bevollmächtigten vor- und entgegenzunehmen.“ (Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 60. EL Juli 2020, BVerfGG § 90 Rn. 169) „Von der
Prozessfähigkeit(Verfahrensfähigkeit) zu unterscheiden ist die
Postulationsfähigkeit. Dabei handelt es sich um die Fähigkeit, rechtserhebliche prozessuale Handlungen selbst vorzunehmen.“(Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Bethge, 60. EL Juli 2020, BVerfGG § 90 Rn. 175) Als Gedankenstütze kann man sich aber zur Unterscheidung merken, dass es bei der
Prozessfähigkeitim Kern eigentlich um die Frage geht, ob ich eine Prozesshandlung physisch (=zB keine juristische Person, sondern nur ihr gesetzlicher Vertreter) und geistig ausführen kann (=keine Geschäftsunfähigen, beschränkt Geschäftsfähige nur soweit sie das Grundrecht ihrem Wesen nach begreifen). Dagegen geht es bei der
Postulationsfähigkeitum die Frage, ob die Handlung auch rechtserheblich ist. Vereinfacht gesagt: Ich KANN die Handlung nicht nur ausführen, sie BEWIRKT auch etwas. Außer in den Fällen mit Anwaltszwang fallen Postulations- und
Prozessfähigkeitimmer zusammen. Beste Grüße Lukas – für das Jurafuchs-Team
Steinfan
17.10.2024, 21:10:22
Danke für die ausführliche Erklärung. In der Sache besagt die
Postulationsfähigkeitalso nur, ob der Prozess ohne Anwalt geführt werden darf?