Prozessfähigkeit: Grundfall

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die 20-jährige A möchte Verfassungsbeschwerde erheben. Ihr konservativer Vater meint, A sei dazu nicht alt genug.

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Einordnung des Falls

Prozessfähigkeit: Grundfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Prozessfähigkeit im Zusammenhang eines Gerichtsverfahrens bedeutet die Fähigkeit, einen Prozess zu führen und Prozesshandlungen vorzunehmen.

Genau, so ist das!

Die Prozessfähigkeit beinhaltet die Fähigkeit, selbst oder durch einen selbst gewählten (bestellten) Vertreter einen gerichtlichen Prozess zu führen, also die maßgeblichen Prozesshandlungen (Klageerhebung bzw. Einlegung der Verfassungsbeschwerde, Anträge) vorzunehmen bzw. Prozesshandlungen entgegenzunehmen (z.B. gerichtliche Hinweise erhalten). Die Prozessfähigkeit wird auch Verfahrensfähigkeit genannt.
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2. Enthält das BVerfGG eigene Regelungen zur Prozessfähigkeit in den Verfahren nach § 13 BVerfGG?

Nein, das trifft nicht zu!

Das BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen zur Prozessfähigkeit der Beteiligten. Deshalb gelten im Grundsatz die Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen für die Prozessfähigkeit (vgl. §§ 62 VwGO, 51 ZPO) im Rahmen der Verfassungsbeschwerde; sie werden im Verfassungsprozessrecht analog bzw. nach ihrem Rechtsgedanken entsprechend angewandt. Von diesem Grundsatz gibt es angesichts der Tatsache, dass die Verfassungsbeschwerde ein wichtiges Mittel zur Durchsetzung der Grundrechte ist, aber Ausnahmen. Diese werden wir Dir in den folgenden Einheiten vorstellen.

3. Ist A prozessfähig im Rahmen der Verfassungsbeschwerde?

Ja!

Das BVerfGG enthält keine eigenen Regelungen zur Prozessfähigkeit der Beteiligten. Deshalb sind im Grundsatz die Regelungen aus anderen Verfahrensordnungen (§§ 62 VwGO, 51 ZPO) entsprechend anwendbar. Danach ist insbesondere prozessfähig, wer nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist. A ist 20 Jahre alt. Sie ist somit volljährig und damit voll geschäftsfähig (s. §§ 2, 106 BGB). An ihrer Prozessfähigkeit bestehen damit auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde keine Zweifel (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
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