Öffentliches Recht

Verfassungsprozess-Recht

Verfassungsbeschwerde

Beschwerdefähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG)

Beschwerdefähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG)

24. Januar 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. GG-Änderung 2024

Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH. Diese sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.

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Einordnung des Falls

Beschwerdefähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) der X-GmbH voraus.

Ja, in der Tat!

Fähig, eine Beschwerde zum BVerfG zu erheben (Beschwerdefähigkeit) ist jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können.
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2. Können nur natürliche Personen Träger von Grundrechten sein?

Nein!

Auch inländische juristische Personen können Träger von Grundrechten sein, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind (Art. 19 Abs. 3 GG). Die wesensmäßige Anwendbarkeit hängt insbesondere von der Art des Grundrechts ab. Dieses muss kollektiv ausgeübt werden können, d.h. es darf nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpfen. Zudem hängt die wesensmäßige Anwendbarkeit von der Eigenschaft der juristischen Person ab. Die Kriterien hierfür sind im Einzelnen umstritten. In der Klausur musst Du diesen Aspekt der wesensmäßigen Anwendbarkeit aber nur in problematischen Konstellationen thematisieren. Die relevanten Fallgruppen werden wir Dir in den folgenden Einheiten vorstellen.

3. Die X-GmbH ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen die Betriebsschließung zu erheben.

Genau, so ist das!

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines der als verletzt gerügten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte sein können. Auch inländische juristische Personen sind grundrechtsfähig, wenn das entsprechende Grundrecht seinem Wesen nach auf diese anwendbar ist. Dies ist der Fall, wenn es kollektiv ausgeübt werden kann. Die X-GmbH ist eine inländische juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG. Die von ihr als verletzt gerügte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ist ein Grundrecht, das nicht an natürliche Eigenschaften des Menschen anknüpft und somit kollektiv ausgeübt werden kann. Damit ist Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach auf die X-GmbH anwendbar. Sie ist somit hinsichtlich dieses Grundrechts grundrechts- und damit beschwerdefähig.
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