Öffentliches Recht
Verfassungsprozess-Recht
Verfassungsbeschwerde
Beschwerdefähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG)
Beschwerdefähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG)
24. Januar 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die X-GmbH stellt Maschinen her. Die zuständige Umweltbehörde findet die Maschinen umweltverschmutzend und schließt kurzerhand den Betrieb der X-GmbH. Diese sieht sich in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde.
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Einordnung des Falls
Beschwerdefähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts (Art. 19 Abs. 3 GG)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Beschwerdefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG) der X-GmbH voraus.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Können nur natürliche Personen Träger von Grundrechten sein?
Nein!
3. Die X-GmbH ist beschwerdefähig, Verfassungsbeschwerde gegen die Betriebsschließung zu erheben.
Genau, so ist das!
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