Schema: Zulässigkeit der Revision

22. November 2024

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Wie prüfst Du die Zulässigkeit einer Revision?

  1. Statthaftigkeit der Revision

  2. Rechtsmittelberechtigung (§§ 269ff. StPO)

  3. Beschwer

  4. Revisionseinlegung (§ 341 StPO)

    Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils (= Frist) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (= Form) eingelegt werden.

  5. Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO)

    Die Revision muss begründet werden (§ 344 StPO). Die Frist zur Begründung der Revision ergibt sich aus § 345 Abs. 1 StPO. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Beachte jedoch insbesondere § 345 Abs. 1 S. 3 StPO: Die Frist richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils, wenn das Urteil erst nach Ablauf der Frist aus § 341 StPO zugestellt wurde. § 345 Abs. 1 StPO ist ziemlich selbsterklärend, auch wenn er auf den ersten Blick wirr erscheint. Nimm Dir im Zweifel die Zeit, um die verschiedenen Sätze in Ruhe zu lesen.

  6. Keine Rechtsmittelrücknahme/ kein Rechtsmittelverzicht

    Den Punkt kannst Du aus klausurtaktischen Gründen auch bereits zu Anfang Deiner Prüfung darstellen. Insbesondere dann, wenn offensichtlich ein Verzicht vorliegt.

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