SR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Zulässigkeit der Revision
Zulässigkeit der Revision
Schema: Zulässigkeit der Revision
20. Februar 2026
15 Kommentare
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Wie prüfst Du die Zulässigkeit einer Revision?
Statthaftigkeit der Revision
Rechtsmittelberechtigung (§§ 296ff. StPO)
Revisionseinlegung (§ 341 StPO)
Die Revision muss grundsätzlich binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils (= Frist) schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (= Form) eingelegt werden.
Revisionsbegründung (§§ 344, 345 StPO)
Die Revision muss begründet werden (§ 344 StPO). Die Frist zur Begründung der Revision ergibt sich aus § 345 Abs. 1 StPO. Grundsätzlich beginnt die Frist mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO). Beachte jedoch insbesondere § 345 Abs. 1 S. 3 StPO: Die Frist richtet sich nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils, wenn das Urteil erst nach Ablauf der Frist aus § 341 StPO zugestellt wurde.
§ 345 Abs. 1 StPO ist ziemlich selbsterklärend, auch wenn er auf den ersten Blick wirr erscheint. Nimm Dir im Zweifel die Zeit, um die verschiedenen Sätze in Ruhe zu lesen. Keine Rechtsmittelrücknahme/ kein Rechtsmittelverzicht
Den Punkt kannst Du aus klausurtaktischen Gründen auch bereits zu Anfang Deiner Prüfung darstellen. Insbesondere dann, wenn offensichtlich ein Verzicht vorliegt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ButchCassidy
2.8.2025, 15:18:54
Ich weiß nicht, woran es liegt, aber der Aufbau erschließt sich mir nicht. Wieso prüfe ich nicht direkt zu Anfang, ob der Rechtsbehelf, also hier das Rechtsmittel der Revision, überhaupt eingelegt wurde?
2cool4lawschool
10.8.2025, 18:13:16
@[ButchCassidy](303060) Das Rechtsmittel muss statthaft sein, damit du überhaupt erst zur ordnungsgemäßen Einlegung kommst. Es wäre "unlogisch" die Einlegung vor der Statthaftigkeit zu prüfen. Geh da step by step vor... haben wir hier das richtige Rechtsmittel, ist der Antragsteller
beschwert (sowas wie ne Klagebefugnis aus dem ÖR) und dann der ganze formale Kram...
