Statthaftigkeit - Standardfall
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Norbert Nase (N) will sich seinen Traum vom Eigenheim verwirklichen. Er beantragt bei der zuständigen Baubehörde eine Baugenehmigung für sein Grundstück. Dem zuständigen Sachbearbeiter passt N's Nase nicht. Er erteilt einen Ablehnungsbescheid. N will klagen.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit - Standardfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.
Ja, in der Tat!
3. N begehrt den Erlass der Baugenehmigung.
Ja!
4. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt ist.
Genau, so ist das!
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Lisa
20.11.2023, 17:33:57
Ihr sprecht einmal von einer "Versagungsklage" und einmal von einer "Versagungsgegenklage". Sind die Begriffe synonym oder handelt es sich um verschiedene Klagearten?
Leo Lee
25.11.2023, 14:29:59
Hallo Lisa, vielen Dank für den Hinweis! Mit den beiden Begriffen war das Gleich gemeint. Allerdings haben wir jetzt vollständig auf „Versagungsgegenklage“ umgestellt, um Verwirrungen vorzubeugen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo