Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Statthaftigkeit - Standardfall

Statthaftigkeit - Standardfall

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Norbert Nase (N) will sich seinen Traum vom Eigenheim verwirklichen. Er beantragt bei der zuständigen Baubehörde eine Baugenehmigung für sein Grundstück. Dem zuständigen Sachbearbeiter passt N's Nase nicht. Er erteilt einen Ablehnungsbescheid. N will klagen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit - Standardfall

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Genau, so ist das!

Aufdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich. Nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten. Die hier einschlägigen streitentscheidenden Normen sind solche des öffentlichen Baurechts. Als Normen des besonderen Gefahrenabwehrrechts berechtigen und verpflichten sie einseitig Hoheitsträger. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt somit vor. Mangels doppelter Verfassungsunmittelbarkeit ist die Streitigkeit auch nichtverfassungsrechtlicher Art. Abdrängende Sonderzuweisungen sind nicht ersichtlich.
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2. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren.

Ja, in der Tat!

Zu prüfen ist, mit welcher Klageart der Kläger sein Vorhaben (= sein Klagebegehren) verfolgen will. Als verwaltungsgerichtliche Klagearten kommen in Betracht: (1) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO), (2) Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), (3) Feststellungsklage (§ 43 VwGO), (4) Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), (5) allgemeine Leistungsklage, (6) Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO). Daneben treten Anträge des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1, 47 Abs. 6 VwGO). Formulierungsbeispiel: "Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO)."

3. N begehrt den Erlass der Baugenehmigung.

Ja!

N möchte ein Haus auf seinem Grundstück errichten. Dies ist ihm möglich, wenn er eine Baugenehmigung erhält. Aus rechtlicher Sicht begehrt N daher den Erlass der Genehmigung.

4. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage, wenn die Baugenehmigung ein Verwaltungsakt ist.

Genau, so ist das!

Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts (Versagungsgegenklage) oder eines unterlassenen Verwaltungsakts (Untätigkeitsklage). Sie ist damit eine besondere Form der Leistungsklage. Ein Verwaltungsakt ist eine (1) hoheitliche Maßnahme einer (2) Behörde auf dem (3) Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt. Mithin ist die Verpflichtungsklage (in Form der Versagungsgegenklage) statthaft.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LI

Lisa

20.11.2023, 17:33:57

Ihr sprecht einmal von einer "Versagungsklage" und einmal von einer "

Versagungsgegenklage

". Sind die Begriffe synonym oder handelt es sich um verschiedene Klagearten?

LELEE

Leo Lee

25.11.2023, 14:29:59

Hallo Lisa, vielen Dank für den Hinweis! Mit den beiden Begriffen war das Gleich gemeint. Allerdings haben wir jetzt vollständig auf „

Versagungsgegenklage

“ umgestellt, um Verwirrungen vorzubeugen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

EV

eviiimaria

24.10.2024, 21:23:25

Wenn man einen Anspruch auf Unterlassen eines VA einklagen will, welche Klage wäre dann einschlägig? Weil die

negative Leistungsklage

gilt ja nur für sonstiges Handeln?

LELEE

Leo Lee

27.10.2024, 08:58:00

Hallo eviiimaria, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat gilt auch die

allgemeine Leistungsklage

auch für Verwaltungsakte und nicht nur für

Realakt

e! D.h., dass der Kläger auch bzgl. eines VAs vorbeugend auf Unterlassung klagen kann! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom Schoch/Schneider VwGO, Pietzcker/Marsch § 42 Rn. 165 ff. und die entsprechenden Einheiten hier auf der App (findest du bei Öffentliches Recht --> VwGO -->

Allgemeine Leistungsklage

-->

vorbeugende Unterlassungsklage

) sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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