Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Zuständigkeit & Verfahren des BVerfG

Zulässigkeit konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG)

Schema: Zulässigkeit konkrete Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG)

18. Januar 2026

5 Kommentare

4,8(51.635 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wie prüfst Du die Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 13 Nr. 11, 80ff. BVerfGG)?

  1. Zuständigkeit des BVerfG (Art. 100 Abs. 1 S. 1 und 2 GG)

  2. Vorlageberechtigung: ein Gericht

  3. Vorlagegegenstand: ein formelles Gesetz

  4. Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes

  5. Entscheidungserheblichkeit des Gesetzes

  6. Form und Frist (§ 80 Abs. 1 und 2 BVerfGG)

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SARA

sarahxx

12.1.2021, 23:53:10

Definitionen wären am Ende sehr hilfreich! 🤭

Der BGBoss

Der BGBoss

6.2.2021, 13:11:27

Definition erachte ich hier als nicht notwendig. Es liegen Normzitate vor. Eine Definition würde man m.E. auch für die Klausur nicht lernen, sondern am Gesetz arbeiten.

Gina

Gina

7.10.2025, 14:12:59

@[Der

BGB

oss](69928) finde da hast du nur teilweise Recht. Zwar erfordern nicht alle Begriffe hier ausführliche Definitionen aber allein bei der konkreten Normenkontrolle kann man sich fragen was ein Gericht, ein

formelles Gesetz

und die Entscheidungserheblichkeit eines Gesetzes ist. Dabei würde es schon hilfreich sein, etwaige Legaldefinitionen mit Fundstelle kurz auszuführen. Insbesondere auch bei den anderen Verfahrensarten hier.

julia_purpose

julia_purpose

18.3.2024, 15:41:19

Bezüglich des ersten Prüfungspunktes (I. Zuständigkeit des BVerfG) könnte es noch sinnvoll sein, die gesamte Normenkette Art. 100 Abs. 1 und 2 GG, §§ 13 Nr. 11, 80 Abs. 1 BVerfGG anzugeben, da diese Normen bisher nur in der Kopfzeile auftauchen, ansonsten aber nicht ins Prüfschema aufgenommen wurden. In Bezug auf den letzten Prüfungspunkt (VI. Form und Frist) wäre es hilfreich, zu ergänzen, dass es keine Frist zu beachten gibt und dass bezüglich der Form auch § 23 Abs. 1 BVerfGG zu beachten ist.


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